Rechtssatz RS0069803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069803
Entscheidungsdatum
13.05.2003
Rechtssatz
Der Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 MRG knüpft an die Anhebung der Ausstattungskategorie und nicht an die Vornahme, wenn auch großer Investitionen schlechthin, an. Ebenso wie im Bereich der Kategoriemietzinse ein Vermieter trotz Vornahme bedeutender Investitionen keinen höheren als den der tatsächlichen Ausstattungskategorie entsprechenden Mietzins gültig vereinbaren konnte, wird der Belohnungstatbestand durch Aufwendungen für die Wohnung als solche nicht erfüllt, sondern eben nur dann, wenn es sich um kategorieerhöhende Investitionen in dem vom Gesetz geforderten Ausmaß handelte. Die Nichtberücksichtigung von Investitionen, die für die Kategorieanhebung nicht kausal waren oder zumindest im Zusammenhang damit nicht notwendig waren (SZ 60/82 = MietSlg 39318), führt daher lediglich zur Gleichbehandlung mit Vermietern, die gleichfalls solche Investitionen ohne kategorieanhebenden Erfolg vorgenommen haben. (Hier: Die Aufwendung von bloß achttausendeinhundertzwanzig Schilling zur Anhebung einer Wohnung der Ausstattungskategorie D auf eine solche der Ausstattungskategorie C führt mangels Erheblichkeit der eingesetzten Mittel nicht zum Belohnungstatbestand.Der Belohnungstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG knüpft an die Anhebung der Ausstattungskategorie und nicht an die Vornahme, wenn auch großer Investitionen schlechthin, an. Ebenso wie im Bereich der Kategoriemietzinse ein Vermieter trotz Vornahme bedeutender Investitionen keinen höheren als den der tatsächlichen Ausstattungskategorie entsprechenden Mietzins gültig vereinbaren konnte, wird der Belohnungstatbestand durch Aufwendungen für die Wohnung als solche nicht erfüllt, sondern eben nur dann, wenn es sich um kategorieerhöhende Investitionen in dem vom Gesetz geforderten Ausmaß handelte. Die Nichtberücksichtigung von Investitionen, die für die Kategorieanhebung nicht kausal waren oder zumindest im Zusammenhang damit nicht notwendig waren (SZ 60/82 = MietSlg 39318), führt daher lediglich zur Gleichbehandlung mit Vermietern, die gleichfalls solche Investitionen ohne kategorieanhebenden Erfolg vorgenommen haben. (Hier: Die Aufwendung von bloß achttausendeinhundertzwanzig Schilling zur Anhebung einer Wohnung der Ausstattungskategorie D auf eine solche der Ausstattungskategorie C führt mangels Erheblichkeit der eingesetzten Mittel nicht zum Belohnungstatbestand.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 83/94
Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 83/94
- 5 Ob 103/03p
Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 103/03p
Auch; nur: Die Nichtberücksichtigung von Investitionen, die für die Kategorieanhebung nicht kausal waren oder zumindest im Zusammenhang damit nicht notwendig waren (SZ 60/82 = MietSlg 39318), führt daher lediglich zur Gleichbehandlung mit Vermietern, die gleichfalls solche Investitionen ohne kategorieanhebenden Erfolg vorgenommen haben. (T1); Beisatz: Es sind nur jene Aufwendungen maßgeblich, die der Standardanhebung dienten oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Standardanhebung standen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069803
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19940920_OGH0002_0050OB00083_9400000_001