Begründung:
Die Antragsgegner als Eigentümer des Hauses ***** in ***** haben mit der Antragstellerin am 4. 6. 1992 einen Hauptmietvertrag über die Wohnung top Nr 31 in diesem Haus abgeschlossen, wobei ein Nettohauptmietzins von S 4.451,24 vereinbart wurde. Zusätzlich dazu wurde für Möbelmiete ein Betrag von S 300 vereinbart, welcher Betrag zwischen den Parteien unstrittig ist.
Die Antragsgegner hatten im Jahr 1985 die Wohnung top Nr 31, die damals im Wohnungsverband noch kein WC hatte, durch Einbau eines WCs und eines Baderaums umgebaut. Zu diesem Zweck wurde im Bereich der einzubauenden Nassräume - der Raum, in dem das WC eingebaut wurde, diente zuvor als Speis - die Tramdecke freigelegt, ein für Nassräume geeigneter Unterboden geschaffen und darauf die Nasszelle, bestehend aus WC mit anschließendem Badezimmer errichtet. Für das Abwasser von Badezimmer und WC wurde ein neuer Ablauf in einen Abwasserstrang hergestellt. Für den Einbau des WCs und die Arbeiten im Badezimmer wurden insgesamt S 39.568,40 und S 1.528 aufgewendet, Elektroarbeiten wie Erdung der Duschtasse mit S 660, Verlegung elektrischer Leitungen und Installation von Lampen und Schalter in Höhe von einigen hundert Schilling. Zwei Monate nach Fertigstellung der Arbeiten wurde die Wohnung vermietet.
Im April 1992 nahmen die Vermieter durch Einbau einer Gasetagenheizung mit vier Heizkörpern und Abänderung der elektrischen Leitungen, Ausmalen der Wohnung, Ausbesserung des Bodenbelags etc umfangreiche Investitionen vor. Durch die damals geschaffene Zentralheizung wurde jedoch die Küche der Wohnung nicht mitversorgt. Es steht nicht fest, dass diese durch angrenzende Nebenräume ausreichend beheizt wird.
Die Wohnung ist 50,66 m2 groß. Sie verfügte im Zeitraum der Vermietung über die bezeichnete Gasetagenheizung, den beschriebenen Baderaum, zwei Wohnräume, einen Vorraum und eine Küche.
Der Baderaum ist von der Küche, in die er "hineingebaut" wurde, räumlich komplett abgetrennt. Das Bad ist mit einem Handwaschbecken, einer Kalt/Warmwasserarmatur, einer Dusche mit Brausearmatur, Spiegelschrank und Handwaschbecken ausgestattet, sämtliche die Dusche umgebenden Flächen sind verfliest. Das Bad verfügt über kein Fenster und keine anderweitige mechanische Be- und Entlüftung. An das Badezimmer schließt das WC an, das nur durch das Badezimmer zu betreten ist. Es ist zur Gänze vom Badezimmer abgetrennt, die Tür verfügt auch nicht über Lüftungsschlitze. Das WC weist ein 40/130 cm großes Fenster in den Lichthof auf.
Der angemessene Hauptmietzins für die Wohnung beträgt per 10 6. 1992 (Mietvertragsabschluss) S 3.290.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte die Antragstellerin den zulässigen monatlichen Hauptmietzins für die Zeit vom 1. 7. 1992 bis 28. 2. 1995 festzustellen. Die getroffene Hauptmietzinsvereinbarung sei insoweit unzulässig, als sie den für die Ausstattungskategorie C zulässigen Betrag von S 14,80 pro Quadratmeter bzw ab 1. 12. 1994 S 16,8 pro Quadratmeter übersteige.
Die Antragsgegner begehrten die Abweisung dieses Antrags. Sie seien zur Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses berechtigt, weil die Wohnung im Zeitpunkt der Vermietung den Ausstattungszustand der Kategorie A aufgewiesen habe. Selbst wenn man von einem Ausstattungszustand der Wohnung lediglich in Kategorie B oder C ausgehe, komme ihnen der Belohnungstatbestand der Standardanhebung nach § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG idF vor dem 3. WÄG zugute. Sie hätten eine Substandardwohnung unter Aufwendung erheblicher Mittel im Standard zumindest auf die Kategorie B oder C angehoben.Die Antragsgegner begehrten die Abweisung dieses Antrags. Sie seien zur Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses berechtigt, weil die Wohnung im Zeitpunkt der Vermietung den Ausstattungszustand der Kategorie A aufgewiesen habe. Selbst wenn man von einem Ausstattungszustand der Wohnung lediglich in Kategorie B oder C ausgehe, komme ihnen der Belohnungstatbestand der Standardanhebung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, und 6 MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG zugute. Sie hätten eine Substandardwohnung unter Aufwendung erheblicher Mittel im Standard zumindest auf die Kategorie B oder C angehoben.
Die Antragstellerin hielt dem entgegen, dass gegen eine Einordnung der Wohnung in die Ausstattungskategorie B der Umstand spreche, dass keine zeitgemäße Badegelegenheit vorliege, dies wegen fehlender direkter Entlüftung des Baderaums ins Freie. Eine Einstufung in Kategorie A scheitere überdies daran, dass nicht sämtliche Wohnräume mit Heizkörpern ausgestattet seien. Es habe daher bei der Ausstattungskategorie C zu bleiben. Die Aufwendung erheblicher Mittel zu einer Standardanhebung werde bestritten.
Im zweiten Rechtsgang stellte das Erstgericht fest, dass der zulässige monatliche Hauptmietzins für die Wohnung bis Oktober 1994 EUR 76,29 betragen habe und danach EUR 82,18. Durch Vorschreibung eines Nettohauptmietzinses von S 4.451,24 in diesem Zeitraum hätten die Antragsgegner das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um monatlich EUR 54,59 bzw 60,38 (beide exklusive USt) überschritten.
Weiters legte das Erstgericht den Antragsgegnern die Zahlung der mit EUR 1.199,17 bestimmten Barauslagen zur Zahlung auf.
Ausgehend von dem oben wiedergegebenen Sachverhalt verneinte das Erstgericht das Vorliegen der Tatbestände des § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG idF vor dem 3. WÄG. Sowohl für die Ausstattungskategorie A als auch die Ausstattungskategorie B sei eine dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit Voraussetzung, wofür auch kein Kategorieausgleich geschaffen werden könne. Eine solche zeitgemäße Badegelegenheit sei nicht vorhanden gewesen. § 89 Abs 5 der Bauordnung für Wien habe im Zeitpunkt der Vermietung 1992 vorgesehen, dass ein Badezimmer wirksam ins Freie entlüftet werden müsse. Eine solche unmittelbar ins Freie wirkende Entlüftung sei nicht vorhanden gewesen. Die Möglichkeit der Entlüftung über das angrenzende WC-Fenster reiche zwar nach der Rechtsprechung für eine Badenische, nicht aber für einen Baderaum aus.Ausgehend von dem oben wiedergegebenen Sachverhalt verneinte das Erstgericht das Vorliegen der Tatbestände des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, und 6 MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG. Sowohl für die Ausstattungskategorie A als auch die Ausstattungskategorie B sei eine dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit Voraussetzung, wofür auch kein Kategorieausgleich geschaffen werden könne. Eine solche zeitgemäße Badegelegenheit sei nicht vorhanden gewesen. Paragraph 89, Absatz 5, der Bauordnung für Wien habe im Zeitpunkt der Vermietung 1992 vorgesehen, dass ein Badezimmer wirksam ins Freie entlüftet werden müsse. Eine solche unmittelbar ins Freie wirkende Entlüftung sei nicht vorhanden gewesen. Die Möglichkeit der Entlüftung über das angrenzende WC-Fenster reiche zwar nach der Rechtsprechung für eine Badenische, nicht aber für einen Baderaum aus.
Einem dagegen von den Antragsgegnern erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass beim beschriebenen Baderaum keine zeitgemäße Badegelegenheit gegeben sei, weil eine Entlüftung ins Freie fehle. Die Möglichkeit der Entlüftung über den anschließenden WC-Raum entspreche nicht dem zeitgemäßen Standard. Deshalb sei die Wohnung nur der Ausstattungskategorie C zuzuordnen. Es komme daher nur der Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 MRG idF vor dem 3. WÄG in Betracht. Für die dazu erforderliche "Aufwendung erheblicher Mittel" könnten aber nur die Aufwendungen zur WC-Herstellung des Jahres 1985 herangezogen werden. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen lasse sich nur ein Nettoaufwand von S 11.085,49 der WC-Herstellung zuordnen. Weitere Investitionen oder Umgestaltungen könnten, da nicht zur Kategorieanhebung erforderlich, nicht in Betracht gezogen werden. Auch die Investitionen des Jahres 1992 seien dafür nicht maßgeblich, weil dadurch keine (neuerliche) Kategorieanhebung erfolgt sei. Abgesehen davon, dass einem Kategorieausgleich durch ein Merkmal einer höheren Kategorie, hier der errichteten Heizung, § 16 Abs 2 MRG idF vor dem 3. WÄG entgegenstehe, erfülle die Etagenheizung nicht die von der Rechtsprechung geforderte notwendige Beheizbarkeit sämtlicher Haupträume inklusive Küche. Es sei verabsäumt worden, im erstinstanzlichen Verfahren eine Mitbeheizbarkeit der Küche durch andere Wärmequellen zu behaupten. Das Rekursgericht gelangte daher - wie das Erstgericht - zur Ansicht, dass für die Wohnung der Antragstellerin nur der jeweils für die Ausstattungskategorie C zulässige Hauptmietzins vereinbart bzw begehrt werden durfte.Einem dagegen von den Antragsgegnern erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass beim beschriebenen Baderaum keine zeitgemäße Badegelegenheit gegeben sei, weil eine Entlüftung ins Freie fehle. Die Möglichkeit der Entlüftung über den anschließenden WC-Raum entspreche nicht dem zeitgemäßen Standard. Deshalb sei die Wohnung nur der Ausstattungskategorie C zuzuordnen. Es komme daher nur der Belohnungstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG in der Fassung , vor dem 3. WÄG in Betracht. Für die dazu erforderliche "Aufwendung erheblicher Mittel" könnten aber nur die Aufwendungen zur WC-Herstellung des Jahres 1985 herangezogen werden. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen lasse sich nur ein Nettoaufwand von S 11.085,49 der WC-Herstellung zuordnen. Weitere Investitionen oder Umgestaltungen könnten, da nicht zur Kategorieanhebung erforderlich, nicht in Betracht gezogen werden. Auch die Investitionen des Jahres 1992 seien dafür nicht maßgeblich, weil dadurch keine (neuerliche) Kategorieanhebung erfolgt sei. Abgesehen davon, dass einem Kategorieausgleich durch ein Merkmal einer höheren Kategorie, hier der errichteten Heizung, Paragraph 16, Absatz 2, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG entgegenstehe, erfülle die Etagenheizung nicht die von der Rechtsprechung geforderte notwendige Beheizbarkeit sämtlicher Haupträume inklusive Küche. Es sei verabsäumt worden, im erstinstanzlichen Verfahren eine Mitbeheizbarkeit der Küche durch andere Wärmequellen zu behaupten. Das Rekursgericht gelangte daher - wie das Erstgericht - zur Ansicht, dass für die Wohnung der Antragstellerin nur der jeweils für die Ausstattungskategorie C zulässige Hauptmietzins vereinbart bzw begehrt werden durfte.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht EUR 10.000 übersteige, erklärte jedoch den Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage der Entlüftung des Baderaums durch das daneben gelegene WC, die beide auch in einem Raum zusammen untergebracht werden könnten, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der Sachbeschlüsse der Vorinstanzen im Sinne einer Antragsabweisung, in eventu auf Feststellung der Zulässigkeit des angemessenen Hauptmietzinses.
Die Antragstellerin beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.