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Rechtssatz RS0069816×

Rechtssatz RS0069816

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069816

Entscheidungsdatum

13.05.2003

Rechtssatz

Ausgangspunkt zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliche Mittel" im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG ist der Maßstab, der durch den Begriff der Zusammenlegung von Wohnungen vorangestellt wird, denn an ihm sind das Ausmaß der anderen bautechnischen Ausgestaltungen und Umgestaltungen sowie die Erheblichkeit der sonst aufgewendeten Mittel zu messen. Das bedeutet, daß die "anderen" bautechnischen Ausgestaltungen und Umgestaltungen in ihrem Ausmaß jenen - wenn auch nur ungefähr - gleichen müssen, die gewöhnlich für eine Zusammenlegung von Wohnungen notwendig sind, und daß die sonst aufgewendeten Mittel nur als erheblich angesehen werden dürfen, wenn sie - auch hier genügt ein ungefährer Wert - mit den Kosten der aufgezeigten bautechnischen Maßnahmen vergleichbar sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 50/85
    Entscheidungstext OGH 22.10.1985 5 Ob 50/85
  • 5 Ob 45/87
    Entscheidungstext OGH 08.05.1987 5 Ob 45/87
    Veröff: SZ 60/82
  • 5 Ob 83/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 83/94
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Aufwendung von bloß achttausendeinhundertzwanzig Schilling zur Anhebung einer Wohnung der Ausstattungskategorie D auf eine solche der Ausstattungskategorie C führt mangels Erheblichkeit der eingesetzten Mittel nicht zum Belohnungstatbestand. (T1)
  • 5 Ob 103/03p
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 103/03p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069816

Im RIS seit

22.01.1985

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19850122_OGH0002_0050OB00050_8500000_001