Rechtssatz RS0069816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069816
Entscheidungsdatum
13.05.2003
Rechtssatz
Ausgangspunkt zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliche Mittel" im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 MRG ist der Maßstab, der durch den Begriff der Zusammenlegung von Wohnungen vorangestellt wird, denn an ihm sind das Ausmaß der anderen bautechnischen Ausgestaltungen und Umgestaltungen sowie die Erheblichkeit der sonst aufgewendeten Mittel zu messen. Das bedeutet, daß die "anderen" bautechnischen Ausgestaltungen und Umgestaltungen in ihrem Ausmaß jenen - wenn auch nur ungefähr - gleichen müssen, die gewöhnlich für eine Zusammenlegung von Wohnungen notwendig sind, und daß die sonst aufgewendeten Mittel nur als erheblich angesehen werden dürfen, wenn sie - auch hier genügt ein ungefährer Wert - mit den Kosten der aufgezeigten bautechnischen Maßnahmen vergleichbar sind.Ausgangspunkt zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliche Mittel" im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG ist der Maßstab, der durch den Begriff der Zusammenlegung von Wohnungen vorangestellt wird, denn an ihm sind das Ausmaß der anderen bautechnischen Ausgestaltungen und Umgestaltungen sowie die Erheblichkeit der sonst aufgewendeten Mittel zu messen. Das bedeutet, daß die "anderen" bautechnischen Ausgestaltungen und Umgestaltungen in ihrem Ausmaß jenen - wenn auch nur ungefähr - gleichen müssen, die gewöhnlich für eine Zusammenlegung von Wohnungen notwendig sind, und daß die sonst aufgewendeten Mittel nur als erheblich angesehen werden dürfen, wenn sie - auch hier genügt ein ungefährer Wert - mit den Kosten der aufgezeigten bautechnischen Maßnahmen vergleichbar sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 50/85
Entscheidungstext OGH 22.10.1985 5 Ob 50/85
- 5 Ob 45/87
Entscheidungstext OGH 08.05.1987 5 Ob 45/87
Veröff: SZ 60/82
- 5 Ob 83/94
Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 83/94
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Aufwendung von bloß achttausendeinhundertzwanzig Schilling zur Anhebung einer Wohnung der Ausstattungskategorie D auf eine solche der Ausstattungskategorie C führt mangels Erheblichkeit der eingesetzten Mittel nicht zum Belohnungstatbestand. (T1)
- 5 Ob 103/03p
Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 103/03p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069816
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19850122_OGH0002_0050OB00050_8500000_001