Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Eine Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs 'erhebliche Mittel' im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 MRG kann nicht, wie der Antragsteller meint, durch eine Interpretation mit Hilfe rein sprachlicher Auslegungsmittel erfolgen, sie muß vielmehr am Gesetzeszweck ausgerichtet sein. Der offenkundige Zweck der Regelung des § 16 Abs 1 Z 6 MRG liegt darin, die Anhebung des Standards von Wohnungen der Ausstattungskategorie D (§ 16 Abs 2 Z 4 MRG) auf jenen, wie er für die Ausstattungskategorie C (§ 16 Abs 2 Z 3 MRG) gefordert wird, durch den Vermieter um den Preis der Zulässigkeit der Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses zu fördern, wenn die Standardanhebung entweder durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D oder durch eine andere bautechnische Aus- und Umgestaltung größeren Ausmaßes einer oder mehrerer Wohnungen dieser Ausstattungskategorie oder sonst unter Aufwendungen erheblicher Mittel erfolgt. Ausgangspunkt ist demnach der Maßstab, der durch den Begriff der Zusammenlegung von Wohnungen vorangestellt wird, denn an ihm sind das Ausmaß der anderen bautechnischen Aus- und Umgestaltungen sowie die Erheblichkeit der sonst aufgewendeten Mittel zu messen. Das bedeutet, daß die 'anderen' bautechnischen Aus- und Umgestaltungen in ihrem Ausmaß jenen - wenn auch nur ungefähr - gleichen müssen, die gewöhnlich für eine Zusammenlegung von Wohnungen notwendig sind, und daß die sonst aufgewendeten Mittel nur als erheblich angesehen werden dürfen, wenn sie - auch hier genügt ein ungefährer Wert - mit den Kosten der aufgezeigten bautechnischen Maßnahmen vergleichbar sind. Es kann keinesfalls, wie dies der Antragsteller meint, an Hand betriebswirtschaftlicher Methoden - etwa im Vergleich mit dem Zahlungsstrom, der bei einem anderwärtigen Kapitaleinsatz vom Vermieter zu erzielen wäre (so der Antragsteller) - die Rentabilität der zur Anhebung des Wohnungsstandards eingesetzten Mittel als Maßstab für deren Erheblichkeit im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 MRG herangezogen werden, weil in Anbetracht der mit gesetzlichen Kriterien (§ 16 Abs 1 MRG) festgelegten Höchstgrenze des der Vereinbarung zugängigen 'angemessenen' Hauptmietzinses die Zinsbildung nicht der völligen Vertragsfreiheit unterliegt und deshalb auch nicht die Voraussetzungen für die Anwendungen von betriebswirtschaftlichen Rentabilitätsberechnungen vorliegen, die nur auf eine von einer derartigen Rechtslage beherrschten Marktordnung zugeschnitten sind und nur dort Anwendungsberechtigung hätten.Eine Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs 'erhebliche Mittel' im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG kann nicht, wie der Antragsteller meint, durch eine Interpretation mit Hilfe rein sprachlicher Auslegungsmittel erfolgen, sie muß vielmehr am Gesetzeszweck ausgerichtet sein. Der offenkundige Zweck der Regelung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG liegt darin, die Anhebung des Standards von Wohnungen der Ausstattungskategorie D (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG) auf jenen, wie er für die Ausstattungskategorie C (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG) gefordert wird, durch den Vermieter um den Preis der Zulässigkeit der Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses zu fördern, wenn die Standardanhebung entweder durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D oder durch eine andere bautechnische Aus- und Umgestaltung größeren Ausmaßes einer oder mehrerer Wohnungen dieser Ausstattungskategorie oder sonst unter Aufwendungen erheblicher Mittel erfolgt. Ausgangspunkt ist demnach der Maßstab, der durch den Begriff der Zusammenlegung von Wohnungen vorangestellt wird, denn an ihm sind das Ausmaß der anderen bautechnischen Aus- und Umgestaltungen sowie die Erheblichkeit der sonst aufgewendeten Mittel zu messen. Das bedeutet, daß die 'anderen' bautechnischen Aus- und Umgestaltungen in ihrem Ausmaß jenen - wenn auch nur ungefähr - gleichen müssen, die gewöhnlich für eine Zusammenlegung von Wohnungen notwendig sind, und daß die sonst aufgewendeten Mittel nur als erheblich angesehen werden dürfen, wenn sie - auch hier genügt ein ungefährer Wert - mit den Kosten der aufgezeigten bautechnischen Maßnahmen vergleichbar sind. Es kann keinesfalls, wie dies der Antragsteller meint, an Hand betriebswirtschaftlicher Methoden - etwa im Vergleich mit dem Zahlungsstrom, der bei einem anderwärtigen Kapitaleinsatz vom Vermieter zu erzielen wäre (so der Antragsteller) - die Rentabilität der zur Anhebung des Wohnungsstandards eingesetzten Mittel als Maßstab für deren Erheblichkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG herangezogen werden, weil in Anbetracht der mit gesetzlichen Kriterien (Paragraph 16, Absatz eins, MRG) festgelegten Höchstgrenze des der Vereinbarung zugängigen 'angemessenen' Hauptmietzinses die Zinsbildung nicht der völligen Vertragsfreiheit unterliegt und deshalb auch nicht die Voraussetzungen für die Anwendungen von betriebswirtschaftlichen Rentabilitätsberechnungen vorliegen, die nur auf eine von einer derartigen Rechtslage beherrschten Marktordnung zugeschnitten sind und nur dort Anwendungsberechtigung hätten.
Der Einbau eines vorher nicht vorhandenen WCs in eine Kleinwohnung mit Substandardausstattung im Wege der bautechnischen Abtrennung eines Wohnungsteiles durch Errichtung von zwei Wänden, der Herstellung der erforderlichen Zu- und Abflüsse und der notwendigen Sanitätsinstallationen mit einem Gesamtkostenaufwand von rund S 45.000,-- (im Jahre 1975) stellt nach den dargelegten Grundsätzen der Auslegung des § 16 Abs 2 Z 6 MRG fraglos eine Wohnungsverbesserung unter Aufwendung erheblicher Mittel im Sinne dieser Gesetzesstelle dar.Der Einbau eines vorher nicht vorhandenen WCs in eine Kleinwohnung mit Substandardausstattung im Wege der bautechnischen Abtrennung eines Wohnungsteiles durch Errichtung von zwei Wänden, der Herstellung der erforderlichen Zu- und Abflüsse und der notwendigen Sanitätsinstallationen mit einem Gesamtkostenaufwand von rund S 45.000,-- (im Jahre 1975) stellt nach den dargelegten Grundsätzen der Auslegung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 6, MRG fraglos eine Wohnungsverbesserung unter Aufwendung erheblicher Mittel im Sinne dieser Gesetzesstelle dar.
Aus dieser Erwägung muß der gegen die Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz gerichtete Revisionsrekurs des antragstellenden Mieters erfolglos bleiben. Da das Erstgericht wegen seiner anderen Rechtsansicht die Prüfung der Angemessenheit des vereinbarten Hauptmietzinses unterlassen hat, muß die Aufhebung seines Sachbeschlusses bestätigt werden.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 37 Abs 3 Z 18 MRG und 40, 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG und 40, 50 ZPO.