Rechtssatz RS0069825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069825
Entscheidungsdatum
22.10.1985
Rechtssatz
Die Rentabilität der zur Anhebung des Wohnungsstandards eingesetzten Mittel kann nicht als Maßstab für deren Erheblichkeit im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 MRG herangezogen werden, weil in Anbetracht der mit gesetzlichen Kriterien (§ 16 Abs 1 Z 6 MRG) festgelegten Höchstgrenze des der Vereinbarung zugängigen "angemessenen" Hauptmietzinses die Zinsbildung nicht der völligen Vertragsfreiheit unterliegt und deshalb auch nicht die Voraussetzungen für die Anwendungen von betriebswirtschaftlichen Rentabilitätsberechnungen vorliegen, die nur auf eine von einer derartigen Rentabilitätsberechnungen vorliegen, die nur auf eine von einer derartigen Rechtslage beherrschten Marktordnung zugeschnitten sind und nur dort Anwendungsberechtigung hätten.Die Rentabilität der zur Anhebung des Wohnungsstandards eingesetzten Mittel kann nicht als Maßstab für deren Erheblichkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG herangezogen werden, weil in Anbetracht der mit gesetzlichen Kriterien (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG) festgelegten Höchstgrenze des der Vereinbarung zugängigen "angemessenen" Hauptmietzinses die Zinsbildung nicht der völligen Vertragsfreiheit unterliegt und deshalb auch nicht die Voraussetzungen für die Anwendungen von betriebswirtschaftlichen Rentabilitätsberechnungen vorliegen, die nur auf eine von einer derartigen Rentabilitätsberechnungen vorliegen, die nur auf eine von einer derartigen Rechtslage beherrschten Marktordnung zugeschnitten sind und nur dort Anwendungsberechtigung hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069825
Dokumentnummer
JJR_19851022_OGH0002_0050OB00050_8500000_002