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Rechtssatz RS0069825

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069825

Geschäftszahl

5Ob50/85

Entscheidungsdatum

22.10.1985

Rechtssatz

Die Rentabilität der zur Anhebung des Wohnungsstandards eingesetzten Mittel kann nicht als Maßstab für deren Erheblichkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG herangezogen werden, weil in Anbetracht der mit gesetzlichen Kriterien (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG) festgelegten Höchstgrenze des der Vereinbarung zugängigen "angemessenen" Hauptmietzinses die Zinsbildung nicht der völligen Vertragsfreiheit unterliegt und deshalb auch nicht die Voraussetzungen für die Anwendungen von betriebswirtschaftlichen Rentabilitätsberechnungen vorliegen, die nur auf eine von einer derartigen Rentabilitätsberechnungen vorliegen, die nur auf eine von einer derartigen Rechtslage beherrschten Marktordnung zugeschnitten sind und nur dort Anwendungsberechtigung hätten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 50/85
    Entscheidungstext OGH 22.10.1985 5 Ob 50/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069825

Dokumentnummer

JJR_19851022_OGH0002_0050OB00050_8500000_002