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Rechtssatz RS0067421

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067421

Geschäftszahl

4Ob549/83; 4Ob2273/96k; 7Ob21/98h

Entscheidungsdatum

27.01.1998

Norm

MG idF MRÄG §1 Abs3 Z1 C

Rechtssatz

Ist aber ein Umbau so weitgehend, daß der davon betroffene Altbaubestand zur Gänze entfernt wird, so ist die Frage, ob durch den Umbau neue Räume geschaffen wurden, für das gesamte Bauvorhaben einheitlich zu beurteilen. Entscheidend ist dann - entsprechend dem Zweck der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, MG, zur Schaffung neuer Wohnräume und Geschäftsräume durch Befreiung dieser Räume von den Beschränkungen des Mietengesetzes anzuregen -, ob überwiegend neue Räume geschaffen wurden, die bisher nicht als (objektiv geeigneter) Wohnraum oder Geschäftsraum zur Verfügung standen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 549/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 549/83
  • 4 Ob 2273/96k
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2273/96k
    Auch; nur: Ist aber ein Umbau so weitgehend, daß der davon betroffene Altbaubestand zur Gänze entfernt wird, so ist die Frage, ob durch den Umbau neue Räume geschaffen wurden, für das gesamte Bauvorhaben einheitlich zu beurteilen. Entscheidend ist dann, ob überwiegend neue Räume geschaffen wurden, die bisher nicht als (objektiv geeigneter) Wohnraum oder Geschäftsraum zur Verfügung standen. (T1) Beisatz: Bestand jedoch das Mietobjekt zu einem nicht bloß geringfügigen Teil bereits vor dem 31.12.1967, so ist eine Neuerrichtung im Sinn des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG zu verneinen. (T2) Veröff: SZ 69/239
  • 7 Ob 21/98h
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 7 Ob 21/98h
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0067421

Dokumentnummer

JJR_19830510_OGH0002_0040OB00549_8300000_001