Rechtssatz RS0067421
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067421
Geschäftszahl
4Ob549/83; 4Ob2273/96k; 7Ob21/98h
Entscheidungsdatum
27.01.1998
Norm
MG idF MRÄG §1 Abs3 Z1 C
Rechtssatz
Ist aber ein Umbau so weitgehend, daß der davon betroffene Altbaubestand zur Gänze entfernt wird, so ist die Frage, ob durch den Umbau neue Räume geschaffen wurden, für das gesamte Bauvorhaben einheitlich zu beurteilen. Entscheidend ist dann - entsprechend dem Zweck der Vorschrift des § 1 Abs 3 Z 1 MG, zur Schaffung neuer Wohnräume und Geschäftsräume durch Befreiung dieser Räume von den Beschränkungen des Mietengesetzes anzuregen -, ob überwiegend neue Räume geschaffen wurden, die bisher nicht als (objektiv geeigneter) Wohnraum oder Geschäftsraum zur Verfügung standen.Ist aber ein Umbau so weitgehend, daß der davon betroffene Altbaubestand zur Gänze entfernt wird, so ist die Frage, ob durch den Umbau neue Räume geschaffen wurden, für das gesamte Bauvorhaben einheitlich zu beurteilen. Entscheidend ist dann - entsprechend dem Zweck der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, MG, zur Schaffung neuer Wohnräume und Geschäftsräume durch Befreiung dieser Räume von den Beschränkungen des Mietengesetzes anzuregen -, ob überwiegend neue Räume geschaffen wurden, die bisher nicht als (objektiv geeigneter) Wohnraum oder Geschäftsraum zur Verfügung standen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 549/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 549/83
- 4 Ob 2273/96k
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2273/96k
Auch; nur: Ist aber ein Umbau so weitgehend, daß der davon betroffene Altbaubestand zur Gänze entfernt wird, so ist die Frage, ob durch den Umbau neue Räume geschaffen wurden, für das gesamte Bauvorhaben einheitlich zu beurteilen. Entscheidend ist dann, ob überwiegend neue Räume geschaffen wurden, die bisher nicht als (objektiv geeigneter) Wohnraum oder Geschäftsraum zur Verfügung standen. (T1) Beisatz: Bestand jedoch das Mietobjekt zu einem nicht bloß geringfügigen Teil bereits vor dem 31.12.1967, so ist eine Neuerrichtung im Sinn des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG zu verneinen. (T2) Veröff: SZ 69/239
- 7 Ob 21/98h
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 7 Ob 21/98h
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0067421
Dokumentnummer
JJR_19830510_OGH0002_0040OB00549_8300000_001