Die Antragstellerin macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage geltend:
1. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, führt die einheitliche Vermietung von voll unter das Mietrechtsgesetz fallenden Objekten mit solchen, die hinsichtlich der Mietzinsbildung von den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes ausgenommen sind, dazu, dass hinsichtlich des gesamten Objekts die Mietzinsbildungsvorschriften des Mietrechtsgesetzes nicht anzuwenden sind. Anderes gilt dann, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Gebrauchswert der mieterschutzfreien und der mietengeschützen Räume oder ein solches zwischen den bei getrennter Vermietung der beiden Raumgruppen erzielbaren Mietzinse zueinander besteht, kann doch in solchen Fällen die Absicht der Umgehung des Mieterschutzes hinsichtlich der Zinsbildungsvorschriften vermutet werden (vgl RIS-Justiz RS0067001).1. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, führt die einheitliche Vermietung von voll unter das Mietrechtsgesetz fallenden Objekten mit solchen, die hinsichtlich der Mietzinsbildung von den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes ausgenommen sind, dazu, dass hinsichtlich des gesamten Objekts die Mietzinsbildungsvorschriften des Mietrechtsgesetzes nicht anzuwenden sind. Anderes gilt dann, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Gebrauchswert der mieterschutzfreien und der mietengeschützen Räume oder ein solches zwischen den bei getrennter Vermietung der beiden Raumgruppen erzielbaren Mietzinse zueinander besteht, kann doch in solchen Fällen die Absicht der Umgehung des Mieterschutzes hinsichtlich der Zinsbildungsvorschriften vermutet werden vergleiche RIS-Justiz RS0067001).
2.1. Das Rekursgericht ist im Weiteren von der Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgegangen, wonach beim Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG auf die Neuerrichtung eines Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, abzustellen ist, und nicht bloß auf die Neuerrichtung des Mietgegenstands selbst (RIS-Justiz RS0069293), und dass der Anbau eines neuen Gebäudes an ein bestehen gebliebenes Gebäude auch dann nicht schadet, wenn sich Altbau und Neubau auf einem Grundbuchskörper befinden und Verbindungen, etwa durch Zwischentrakte oder gemeinsame Abwasserleitungen zwischen ihnen bestehen (5 Ob 192/00x mwN = SZ 74/36 = wobl 2001/81, 137 [Vonkilch] = immolex 2001/80, 124 = MietSlg 53/8 = ecolex 2001/130, 379 [Wilhelm]; vgl auch RIS-Justiz RS0097182).2.1. Das Rekursgericht ist im Weiteren von der Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgegangen, wonach beim Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG auf die Neuerrichtung eines Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, abzustellen ist, und nicht bloß auf die Neuerrichtung des Mietgegenstands selbst (RIS-Justiz RS0069293), und dass der Anbau eines neuen Gebäudes an ein bestehen gebliebenes Gebäude auch dann nicht schadet, wenn sich Altbau und Neubau auf einem Grundbuchskörper befinden und Verbindungen, etwa durch Zwischentrakte oder gemeinsame Abwasserleitungen zwischen ihnen bestehen (5 Ob 192/00x mwN = SZ 74/36 = wobl 2001/81, 137 [Vonkilch] = immolex 2001/80, 124 = MietSlg 53/8 = ecolex 2001/130, 379 [Wilhelm]; vergleiche auch RIS-Justiz RS0097182).
2.2. In der von der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Rekursgerichts in Anspruch genommenen Entscheidung 5 Ob 2033/96y (= immolex 1997, 4 = wobl 1998/1, 13 [Dirnbacher] = MietSlg 48.195) wird zwar ausgeführt, dass es an der tatbestandsmäßigen Neuerrichtung des Gebäudes fehlt, wenn bestehen gebliebene Räume des alten Baubestands im neuen Haus weiterverwendet werden; eine nur geringfügige Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt könne aber bei wertender Betrachtung doch für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen (vgl auch RIS-Justiz RS0097182).2.2. In der von der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Rekursgerichts in Anspruch genommenen Entscheidung 5 Ob 2033/96y (= immolex 1997, 4 = wobl 1998/1, 13 [Dirnbacher] = MietSlg 48.195) wird zwar ausgeführt, dass es an der tatbestandsmäßigen Neuerrichtung des Gebäudes fehlt, wenn bestehen gebliebene Räume des alten Baubestands im neuen Haus weiterverwendet werden; eine nur geringfügige Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt könne aber bei wertender Betrachtung doch für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen vergleiche auch RIS-Justiz RS0097182).
3.1. Die Antragstellerin stützt sich nun in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs unter allen in Anspruch genommenen Rechtsmittelgründen (Aktenwidrigkeit, [sekundäre] Feststellungsmängel, unrichtige rechtliche Beurteilung) - in tatsächlicher Hinsicht - darauf, dass sich die vollständige Unternehmensstruktur im Altbau befinde, der Neubestand für eine selbstständige Anmietung ungeeignet sei, nur einen untergeordneten Nebenbestandteil darstelle und mit diesem auch der Altbestand erschlossen worden sei.
3.2. Warum sich allerdings Garagen und Lagerhallen in einem Gesamtausmaß von immerhin rund 320 m² nicht selbstständig vermieten lassen sollen oder keinen eigenen Gebrauchswert hätten, ist per se nicht nachvollziehbar und ein in diese Richtung weisendes Tatsachensubstrat liegt nicht vor.
3.3. Die Revisionsrekursausführungen der Antragstellerin, wonach in tatsächlicher Hinsicht - aber aus den Feststellungen des Erstgerichts nicht nachvollziehbar - kein Neubau, sondern nur eine Adaptierung des Altbaus vorliege, hat das Rekursgericht als unzulässige Neuerung qualifiziert (zur Geltung des Neuerungsverbots s § 37 Abs 3 Z 14 MRG; ferner RIS-Justiz RS0070461; RS0070485). Dass damit ihr Parteivorbringen unvertretbar ausgelegt worden wäre, was überdies eine Frage des Einzelfalls darstellen würde (vgl RIS-Justiz RS0042828), macht die Antragstellerin nicht geltend, und eine Aktenwidrigkeit stellt diese Beurteilung des Rekursgerichts ebenfalls nicht dar.3.3. Die Revisionsrekursausführungen der Antragstellerin, wonach in tatsächlicher Hinsicht - aber aus den Feststellungen des Erstgerichts nicht nachvollziehbar - kein Neubau, sondern nur eine Adaptierung des Altbaus vorliege, hat das Rekursgericht als unzulässige Neuerung qualifiziert (zur Geltung des Neuerungsverbots s Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14, MRG; ferner RIS-Justiz RS0070461; RS0070485). Dass damit ihr Parteivorbringen unvertretbar ausgelegt worden wäre, was überdies eine Frage des Einzelfalls darstellen würde vergleiche RIS-Justiz RS0042828), macht die Antragstellerin nicht geltend, und eine Aktenwidrigkeit stellt diese Beurteilung des Rekursgerichts ebenfalls nicht dar.
Der Revisionsrekurs ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG) unzulässig und zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz 3, MRG) unzulässig und zurückzuweisen.