Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG sei nicht erfüllt. Der
Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 5 Ob 64/87 = WoBl 1988,
18/3 = MietSlg 39.217 ausgesprochen, ein Gebäude sei nicht deshalb
mit öffentlichen Förderungsmitteln neu errichtet worden, wenn dies
bloß auf eine Wohnung zutreffe. In teleologischer Reduktion habe der
Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung auf die Zielsetzung des
Gesetzes abgestellt, dessen Zweck es sei, nur Mietgegenstände, die
unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel nach dem in dieser
Gesetzesstelle genannten Stichtag errichtet worden seien, dem vollen
Anwendungsbereich des MRG zu unterstellen und dadurch
wirtschaftliche Vorteile des Eigentümers in dem gesetzlich
determinierten Rahmen des MRG zu halten. Das Rekursgericht vermöge
sich dieser Auffassung nicht anzuschließen, weil der äußerst mögliche
Wortsinn auch bei Anwendung der einzelnen Interpretationsmethoden
nicht überschritten werden dürfe. So habe auch Würth in der in WoBl
1988, 19 veröffentlichten Glosse zu der genannten Entscheidung
darauf hingewiesen, daß es sich in Wahrheit nicht um eine
teleologische Reduktion, sondern um eine Gesetzesänderung durch
Richterspruch handle. Dem Bedarf nach wirtschaftlichen Vorteilen des
Eigentümers, auf die der Oberste Gerichtshof in der zitierten
Entscheidung abgestellt habe, werde durch die Regelungen des § 16
Abs 1 Z 2 MRG und des § 29 Abs 1 Z 3 lit a erster Fall MRG Rechnung
getragen. Der auf gesamte Gebäude abstellende Wortlaut aller
Bestimmungen des § 1 Abs 4 MRG schließe es aus, den
Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG schon dann verwirktlicht zu
sehen, wenn die geforderten Tatbestandsmerkmale nur bezüglich eines
Mietgegenstandes verwirklicht seien.
Die erstgerichtlichen Feststellungen rechtfertigten auch die Annahme der Umgehungsabsicht im Sinne des § 2 Abs 3 MRG:Die erstgerichtlichen Feststellungen rechtfertigten auch die Annahme der Umgehungsabsicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, MRG:
Ob jemand durch die Vermietung einen wirtschaftlichen Vorteil erreichen oder aber einen drohenden wirtschaftlichen Nachteil vermeiden wolle, spiele keine Rolle. Es komme wesentlich darauf an, ob durch die gewählte Vertragskonstruktion Personen, die für die tatsächliche Benützung der Bestandobjekte Entgelt zu leisten haben, nominell in die Position von Untermietern gedrängt werden, um ihnen die nach dem MRG zustehenden Rechte eines Hauptmieters zu schmälern. Im hier zu beurteilenden Fall sei die Begründung befristeter Untermietverhältnisse beabsichtigt gewesen, weil auch das Hauptmietverhältnis in gleichem Maße befristet gewesen sei, damit die Erstantragsgegnerin nach Abaluf von 5 Jahren die Möglichkeit zur Veräußerung des bestandfreien Hauses habe.
Es sei zwar richtig, daß auch die Erstantragsgegnerin mit dem
Antragsteller als Hauptmieter beliebig befristete Verträge gemäß §
29 Abs 1 Z 3 lit a erster Fall MRG hätte abschließen können. Auch
hätte mit ihm ein Hauptmietzins in angemessener Höhe (§ 16 Abs 1 Z 2
zweiter Fall MRG) vereinbart werden können. In die Position des
Untermieters gedrängt könne ihm gegenüber aber der angemessene
Hauptmietzins nach der zu § 26 Abs 1 MRG ergangenen Rechtsprechung
um bis zu 100 % überschritten werden. Auch von den durch die §§ 6,
10, 12 MRG etc. eingeräumten Rechten sei der Untermieter
ausgeschlossen. Auch dies bedeute eine Schmälerung seiner Rechte.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil das Rekursgericht von der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen und das diesen vorangegangene Verfahren (bezüglich des Antragstellers) als nichtig aufzuheben und
die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen; hilfsweise beantragt
die Erstantragsgegnerin, die Entscheidung der Vorinstanzen dahin
abzuändern, daß der Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Hauptmieter abgewiesen werde.
Der Antragsteller begehrt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Erstantragsgegnerin vertritt weiterhin die Rechtsmeinung,
a) die dem Antragsteller vermietete Wohnung unterliege gemäß § 1 Abs 4 Z 1 MRG nur den im Einleitungssatz des § 1 Abs 4 MRG genannten Bestimmungen des MRG, daher nicht dem § 2 Abs 3 MRG und auch nicht den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 37 MRG; dies müsse zur Nichtigerklärung des Verfahrens und der Entscheidungen der Vorinstanzen sowie zur Zurückweisung der Anträge führen;a) die dem Antragsteller vermietete Wohnung unterliege gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG nur den im Einleitungssatz des Paragraph eins, Absatz 4, MRG genannten Bestimmungen des MRG, daher nicht dem Paragraph 2, Absatz 3, MRG und auch nicht den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 37, MRG; dies müsse zur Nichtigerklärung des Verfahrens und der Entscheidungen der Vorinstanzen sowie zur Zurückweisung der Anträge führen;
b) der festgestellte Sachverhalt lasse sich nicht als Verwirklichung des in § 2 Abs 3 MRG beschriebenen Umgehungstatbestandes qualifizieren, sodaß der Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Hauptmieter - selbst wenn das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs 4 Z 1 MRG zu verneinen sei - abzuweisen sei.b) der festgestellte Sachverhalt lasse sich nicht als Verwirklichung des in Paragraph 2, Absatz 3, MRG beschriebenen Umgehungstatbestandes qualifizieren, sodaß der Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Hauptmieter - selbst wenn das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG zu verneinen sei - abzuweisen sei.
Beide Rechtspositionen der Erstantragsgegnerin sind nicht zutreffend.
a) Zum Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG:a) Zum Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG:
Alle drei Ausnahmetatbestände des § 1 Abs 4 MRG, bei deren Verwirklichung nur die im Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle genannten (hauptsächlich kündigungsrechtlichen) Bestimmungen des MRG auf ein bestimmtes Vertragsverhältnis anzuwenden sind, enthalten als ein wesentliches Tatbestandsmerkmal eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Beschaffenheit des Gebäudes, in dem sich der betroffene Mietgegenstand befindet. So ist zur Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 1 MRG, um den es in dieser Rechtssache geht, erforderlich, daß das Gebäude, in dem der Mietgegenstand gelegen ist, ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. Abgestellt wird also eindeutig auf die (näher determinierte) Neuerrichtung des Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, nicht jedoch auf die Neuerrichtung bloß des Mietgegenstandes selbst. Diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut entspricht die Einhelligkeit der Lehre, die auf die Maßgeblichkeit der Neuerrichtung des Gebäudes hinweist, das den betreffenden Mietgegenstand beherbergt, wogegen die Neuschaffung einzelner Objekte z.B. in § 16 Abs 1 Z 2 MRG berücksichtigt ist.Alle drei Ausnahmetatbestände des Paragraph eins, Absatz 4, MRG, bei deren Verwirklichung nur die im Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle genannten (hauptsächlich kündigungsrechtlichen) Bestimmungen des MRG auf ein bestimmtes Vertragsverhältnis anzuwenden sind, enthalten als ein wesentliches Tatbestandsmerkmal eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Beschaffenheit des Gebäudes, in dem sich der betroffene Mietgegenstand befindet. So ist zur Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG, um den es in dieser Rechtssache geht, erforderlich, daß das Gebäude, in dem der Mietgegenstand gelegen ist, ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. Abgestellt wird also eindeutig auf die (näher determinierte) Neuerrichtung des Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, nicht jedoch auf die Neuerrichtung bloß des Mietgegenstandes selbst. Diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut entspricht die Einhelligkeit der Lehre, die auf die Maßgeblichkeit der Neuerrichtung des Gebäudes hinweist, das den betreffenden Mietgegenstand beherbergt, wogegen die Neuschaffung einzelner Objekte z.B. in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG berücksichtigt ist.
Der eindeutige Gesetzeswortlaut schließt - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - eine Auslegung in dem von der Revisionsrekurswerberin gewünschten, oben dargelegten Sinn aus, weil der äußerst mögliche Wortsinn, der die Grenze jeder Auslegung bildet (Koziol-Welser, Grundriß9 I 21 unter Hinweis auf Larenz, Methodenlehre 324; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 441; SZ 54/135), dies nicht zuläßt.Der eindeutige Gesetzeswortlaut schließt - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - eine Auslegung in dem von der Revisionsrekurswerberin gewünschten, oben dargelegten Sinn aus, weil der äußerst mögliche Wortsinn, der die Grenze jeder Auslegung bildet (Koziol-Welser, Grundriß9 römisch eins 21 unter Hinweis auf Larenz, Methodenlehre 324; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 441; SZ 54/135), dies nicht zuläßt.
In der Entscheidung 5 Ob 64/87, veröffentlicht in WoBl 1988, 18/3 und MietSlg 39.217, war zu beurteilen, ob selbst dann, wenn für bloß eine Wohnung eines Gebäudes, das auf Grund einer nach den 30.6.1953 erteilten Baubewilligung errichtet wurde, Wohnbauförderungsmittel in Anspruch genommen wurden, auch die anderen Mietobjekte, für die dies nicht der Fall war, vom Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG nicht erfaßt sein sollten. Im Rahmen dieser Beurteilung sprach der Oberste Gerichtshof allerdings aus, daß "in richtiger teleologischer Reduktion im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG lediglich auf die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel hergestellten Mietgegenstände, nicht aber auf das Gebäude insgesamt mit Einschluß aller seiner selbständig abgeschlossenen Einheiten (Wohnungen und Geschäftslokale) abzustellen" sei. Der Zweck des Ausschlusses von Wohnungen und Geschäftslokalen von der bloß beschränkten Anwendung der Bestimmungen des MRG im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG liege ausschließlich darin, daß Mietgegenstände - auf die allein komme es an und nicht auf das Gebäude, in dem sie liegen -, die unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel nach dem genannten Stichtag errichtet worden seien, dem vollen Anwendungsbereich des MRG unterstellt seien und dadurch wirtschaftliche Vorteile des Eigentümers in dem gesetzlich determinierten Rahmen des MRG gehalten würden.In der Entscheidung 5 Ob 64/87, veröffentlicht in WoBl 1988, 18/3 und MietSlg 39.217, war zu beurteilen, ob selbst dann, wenn für bloß eine Wohnung eines Gebäudes, das auf Grund einer nach den 30.6.1953 erteilten Baubewilligung errichtet wurde, Wohnbauförderungsmittel in Anspruch genommen wurden, auch die anderen Mietobjekte, für die dies nicht der Fall war, vom Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG nicht erfaßt sein sollten. Im Rahmen dieser Beurteilung sprach der Oberste Gerichtshof allerdings aus, daß "in richtiger teleologischer Reduktion im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG lediglich auf die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel hergestellten Mietgegenstände, nicht aber auf das Gebäude insgesamt mit Einschluß aller seiner selbständig abgeschlossenen Einheiten (Wohnungen und Geschäftslokale) abzustellen" sei. Der Zweck des Ausschlusses von Wohnungen und Geschäftslokalen von der bloß beschränkten Anwendung der Bestimmungen des MRG im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG liege ausschließlich darin, daß Mietgegenstände - auf die allein komme es an und nicht auf das Gebäude, in dem sie liegen -, die unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel nach dem genannten Stichtag errichtet worden seien, dem vollen Anwendungsbereich des MRG unterstellt seien und dadurch wirtschaftliche Vorteile des Eigentümers in dem gesetzlich determinierten Rahmen des MRG gehalten würden.
Diese Rechtsmeinung darf aber nicht losgelöst von dem ihr
zugrundeliegenden Sachverhalt verallgemeinert werden. Nach den der
genannten Entscheidung zugrundeliegenden festgestellten Tatsachen
hatten die Liegenschaftseigentümer zur Errichtung des Gebäudes keine
öffentlichen Förderungsmittel in Anspruch genommen, sondern erhielten
lediglich für die Errichtung einer im Erdgeschoß dieses Hauses
gelegenen Wohnung einen Annuitätenzuschuß nach dem Salzburger
Wohnbauförderungsfondsgesetzes 1977. Wurde nämlich das Haus zunächst
ohne öffentliche Mittel errichtet und nachträglich (wie die
Feststellungen wohl zu verstehen sind) eine Wohnung mit öffentlicher
Förderung darin hergestellt, dann kann dieser später eingetretene
Umstand nur die geförderte Wohnung selbst betreffen, nicht aber die
anderen Objekte des Gebäudes: Ein Um- oder Zubau ist nicht der
Errichtung des Gebäudes gleichzustellen (Würth in der
Entscheidungsbesprechung in WoBl 1988, 19). Soweit jedoch aus der im
vorigen Absatz wiedergegebenen Entscheidungsbegründung die
Rechtsmeinung erschlossen werden könnte, § 1 Abs 4 Z 1 MRG wäre in
allen Fällen so auszulegen, als lautete er, nur solche
Mietgegenstände, die unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel nach dem
in dieser Gesetzesstelle genannten Stichtag errichtet worden seien,
sollten dem vollen Anwendungsbereich des MRG unterstellt werden,
wird vom erkennenden Senat eine derartige Rechtsmeinung nicht
aufrechterhalten. Eine solche Verallgemeinerung läßt sich nämlich
aus dem Gesetzeswortlaut, über dessen äußersten Wortsinn nicht
hinausgegangen werden darf, nicht ableiten. Hätte der Gesetzgeber
eine Norm des von der Revisionsrekurswerberin angestrebten Inhaltes
schaffen wollen, so hätte er dies unschwer anstelle der tatsächlich
geschaffenen Bestimmung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG tun können, wie es
z. B. bei den auf die Errichtung des Mietgegenstandes selbst
abstellenden Bestimmungen des § 16 Abs 1 Z 2 zweiter Fall MRG und
des § 29 Abs 1 Z 3 lit a erster Fall MRG geschehen ist.
In dem hier zu beurteilenden Fall wurde das Gebäude lang vor dem 30.6.1953 errichtet und bloß durch Umbauten (Revitialisierung) bzw. durch Aufbauten (Dachbodenausbau) erweitert. Dies verwirklicht aus den dargelegten Gründen nicht den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG (so auch Bernat in Korinek-Krejci, HBzMRG 116 f; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 1 MRG Rz 46).In dem hier zu beurteilenden Fall wurde das Gebäude lang vor dem 30.6.1953 errichtet und bloß durch Umbauten (Revitialisierung) bzw. durch Aufbauten (Dachbodenausbau) erweitert. Dies verwirklicht aus den dargelegten Gründen nicht den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG (so auch Bernat in Korinek-Krejci, HBzMRG 116 f; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph eins, MRG Rz 46).
b) Zum Umgehungstatbestand des § 2 Abs 3 MRG:b) Zum Umgehungstatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, MRG:
Diesbezüglich kann auf die überzeugende Begründung des Rekursgerichtes verwiesen werden (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528 a ZPO und § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Dem ist weiter nichts hinzuzufügen.Diesbezüglich kann auf die überzeugende Begründung des Rekursgerichtes verwiesen werden (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, a ZPO und Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Dem ist weiter nichts hinzuzufügen.