Rechtssatz RS0070330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070330
Entscheidungsdatum
27.09.1988
Rechtssatz
Ist ein Wohnungseigentumsobjekt an zwei Mieter - räumlich getrennt - vermietet worden, können die Interessen des zweiten Mieters durch eine Entscheidung über den Antrag des anderen Mieters (hier: Feststellung des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs 4 Z 3 MRG) unmittelbar berührt werden. Er genießt daher in diesem Verfahren Parteistellung.Ist ein Wohnungseigentumsobjekt an zwei Mieter - räumlich getrennt - vermietet worden, können die Interessen des zweiten Mieters durch eine Entscheidung über den Antrag des anderen Mieters (hier: Feststellung des Ausnahmetatbestands des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG) unmittelbar berührt werden. Er genießt daher in diesem Verfahren Parteistellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070330
Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0050OB00068_8800000_001