Begründung:
Der Antragsteller ist Mieter, die Antragsgegnerin Vermieterin der Wohnung Nr 3 im Haus ***** in 1020***** . Der Mietvertragsabschluss erfolgte im Jahr 1989.
Im Zeitraum 1. 12. 1996 bis 30. 11. 1999 wurde dem Antragsteller ein Hauptmietzins von monatlich S 1.030 netto vorgeschrieben. Mit rechtskräftigem Sachbeschluss vom 7. 8. 1998 wies das Bezirksgericht Donaustadt im Verfahren zu 28 Msch 29/98x den Antrag des Antragstellers, für den Zeitraum 1. 4. 1995 bis 31. 3. 1998 eine Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes festzustellen, infolge Präklusion der Mietzinsüberprüfungsmöglichkeit nach § 16 Abs 8 MRG idF des 3. WÄG ab.Im Zeitraum 1. 12. 1996 bis 30. 11. 1999 wurde dem Antragsteller ein Hauptmietzins von monatlich S 1.030 netto vorgeschrieben. Mit rechtskräftigem Sachbeschluss vom 7. 8. 1998 wies das Bezirksgericht Donaustadt im Verfahren zu 28 Msch 29/98x den Antrag des Antragstellers, für den Zeitraum 1. 4. 1995 bis 31. 3. 1998 eine Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes festzustellen, infolge Präklusion der Mietzinsüberprüfungsmöglichkeit nach Paragraph 16, Absatz 8, MRG in der Fassung des 3. WÄG ab.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller mit seinem Antrag vom 9. 11. 1999 1. festzustellen, dass seine Wohnung in die Ausstattungskategorie D einzuordnen sei und - soweit noch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens - 2., dass die Antragsgegnerin im Zeitraum April 1998 bis November 1999 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten habe, wobei die Verpflichtung zur Rückzahlung der Überschreitungsbeträge angeregt wurde. Während des anhängigen Verfahrens stellte der Antragsteller 3. in der Verhandlung vom 10. 7. 2000 den Zwischenantrag auf Feststellung, dass die Mietzinsvereinbarung zwischen den Streitteilen, wonach der Antragsteller einen monatlichen Hauptmietzins von S 1.030 zu bezahlen habe, unwirksam sei.
Das Erstgericht stellte fest, dass
1. die Wohnung des Antragstellers in die Ausstattungskategorie D einzuordnen sei
2. dass die Mietzinsvereinbarung insoweit unwirksam sei, als der nach § 15a Abs 3 Z 4 (§ 16 Abs 2 Z 4 aF) MRG zulässige Hauptmietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D überschritten wurde und2. dass die Mietzinsvereinbarung insoweit unwirksam sei, als der nach Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer 4, (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, aF) MRG zulässige Hauptmietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D überschritten wurde und
3. dass die Antragsgegnerin durch Vorschreibung des monatlichen Hauptmietzinses von S 1.030 gegenüber dem Antragsteller im Zeitraum April 1998 bis November 1999 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um monatlich S 729, somit insgesamt um S 14.580 überschritten habe. Unbekämpft abgewiesen wurde das Überschreitungsbegehren, soweit es den Zeitraum Dezember 1996 bis März 1998 betraf. Schließlich verpflichtete das Erstgericht den Antragsteller noch, der Antragsgegnerin S 41,78 an Barauslagen des Verfahrens zu ersetzen. Das Erstgericht begründete seine Entscheidung in rechtlicher Hinsicht damit, dass durch die Vorentscheidung im Verfahren 28 Msch 29/98x des BG Donaustadt nur über bestimmte Mietzinsperioden abgesprochen worden sei, nicht aber über die Unwirksamkeit der zwischen den Parteien getroffenen Mietzinsvereinbarungen an sich. Deshalb entfalte diese Vorentscheidung keine Bindungswirkung für künftige Mietzinsperioden. Einer neuerlichen Entscheidung für Zeiträume ab April 1998 stehe diese Entscheidung daher nicht entgegen.
Auf das gegenständliche Verfahren sei § 44 MRG idF der WRN 1999 anzuwenden, wonach Altmietzinsvereinbarungen wieder bekämpfbar geworden seien.Auf das gegenständliche Verfahren sei Paragraph 44, MRG in der Fassung der WRN 1999 anzuwenden, wonach Altmietzinsvereinbarungen wieder bekämpfbar geworden seien.
Es sei daher der im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zulässig gewesene Hauptmietzins maßgeblich für die Zulässigkeit des im gegenständlichen Verfahrenszeitraum begehrten Hauptmietzinses. Auch der Zwischenfeststellungsantrag sei zulässig. Seine Feststellungswirkung gehe über den Hauptanspruch hinaus, weil damit nun auch pro futuro festgestellt werde, dass die Vereinbarung, aufgrund derer es zu den überhöhten Vorschreibungen gekommen sei, teilunwirksam sei.
Gegen den stattgebenden Teil dieses Sachbeschlusses richtete sich der Rekurs der Antragsgegnerin, den das Rekursgericht für teilweise berechtigt erachtete und zwar insofern, als es zur Abweisung der Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung gelangte. Es sei zwar zutreffend, dass ein Zwischenfeststellungsantrag auch erst im gerichtlichen Verfahren nach § 37 MRG gestellt werden könnte, ohne dass es diesbezüglich einer Vorschaltung der Schlichtungsstelle bedürfe. Richtig sei auch, dass alle Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrags vorlägen. Der Zwischenfeststellungsantrag sei jedoch deshalb abzuweisen, weil zufolge materiellrechtlicher Rechtsänderung das diesbezügliche Begehren präkludiert sei. § 44 MRG sei nämlich durch die WRN 2000 mit Wirksamkeit vom 1. 7. 2000 wieder aufgehoben worden. Die dazu ergangene Übergangsvorschrift des § 49c Abs 8 MRG bestimme, dass § 44 MRG jedoch auf Verfahren, die vor dem 1. 7. 2000 anhängig gemacht worden seien, weiter anzuwenden sei. Das bedeute, dass jedenfalls für Anträge, die zwischen dem 1. 9. 1999 und dem 30. 6. 2000 gestellt wurden, die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG nicht gelte, auf Anträge, die erst nach dem 1. 7. 2000 gestellt wurden, jedoch die bisherige zu § 16 Abs 8 MRG ergangene Judikatur anzuwenden sei, wonach die Präklusionsfrist für Altmietverträge am 1. 3. 1994 begonnen und am 1. 3. 1997 geendet habe.Gegen den stattgebenden Teil dieses Sachbeschlusses richtete sich der Rekurs der Antragsgegnerin, den das Rekursgericht für teilweise berechtigt erachtete und zwar insofern, als es zur Abweisung der Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung gelangte. Es sei zwar zutreffend, dass ein Zwischenfeststellungsantrag auch erst im gerichtlichen Verfahren nach Paragraph 37, MRG gestellt werden könnte, ohne dass es diesbezüglich einer Vorschaltung der Schlichtungsstelle bedürfe. Richtig sei auch, dass alle Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrags vorlägen. Der Zwischenfeststellungsantrag sei jedoch deshalb abzuweisen, weil zufolge materiellrechtlicher Rechtsänderung das diesbezügliche Begehren präkludiert sei. Paragraph 44, MRG sei nämlich durch die WRN 2000 mit Wirksamkeit vom 1. 7. 2000 wieder aufgehoben worden. Die dazu ergangene Übergangsvorschrift des Paragraph 49 c, Absatz 8, MRG bestimme, dass Paragraph 44, MRG jedoch auf Verfahren, die vor dem 1. 7. 2000 anhängig gemacht worden seien, weiter anzuwenden sei. Das bedeute, dass jedenfalls für Anträge, die zwischen dem 1. 9. 1999 und dem 30. 6. 2000 gestellt wurden, die Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG nicht gelte, auf Anträge, die erst nach dem 1. 7. 2000 gestellt wurden, jedoch die bisherige zu Paragraph 16, Absatz 8, MRG ergangene Judikatur anzuwenden sei, wonach die Präklusionsfrist für Altmietverträge am 1. 3. 1994 begonnen und am 1. 3. 1997 geendet habe.
Das gegenständliche Verfahren sei zwar vor dem 1. 7. 2000 eingeleitet worden, der Zwischenantrag auf Feststellung sei jedoch erst am 10. 7. 2000 und damit nach Aufhebung des § 44 MRG erhoben worden. Dem Zwischenantrag auf Feststellung komme daher die Weitergeltung des Präklusionsausschlusses für bereits anhängige Verfahren nicht zugute, weil § 49c Abs 8 MRG nach dem Zweck dieser Bestimmung so auszulegen sei, dass davon nur die am 1. 7. 2000 bereits anhängigen Sachanträge erfasst seien, nicht aber neue Sachanträge, auch wenn sie zulässigerweise in einem bereits anhängigen Verfahren gestellt würden. Ein anderes Verständnis dieser Übergangsbestimmung würde zu dem Ergebnis führen, dass nach dem 30. 6. 2000 erhobene Sachanträge präkludiert wären, wenn sie isoliert gestellt würden, nicht aber dann, wenn sie aus rein prozessrechtlichen Gründen in einem bereits anhängigen Verfahren erhoben würden. Damit würde aber die vom Gesetzgeber angeordnete Präklusion für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung unterlaufen. Den Kostenzuspruch an die Antragsgegnerin änderte das Rekursgericht geringfügig ab.Das gegenständliche Verfahren sei zwar vor dem 1. 7. 2000 eingeleitet worden, der Zwischenantrag auf Feststellung sei jedoch erst am 10. 7. 2000 und damit nach Aufhebung des Paragraph 44, MRG erhoben worden. Dem Zwischenantrag auf Feststellung komme daher die Weitergeltung des Präklusionsausschlusses für bereits anhängige Verfahren nicht zugute, weil Paragraph 49 c, Absatz 8, MRG nach dem Zweck dieser Bestimmung so auszulegen sei, dass davon nur die am 1. 7. 2000 bereits anhängigen Sachanträge erfasst seien, nicht aber neue Sachanträge, auch wenn sie zulässigerweise in einem bereits anhängigen Verfahren gestellt würden. Ein anderes Verständnis dieser Übergangsbestimmung würde zu dem Ergebnis führen, dass nach dem 30. 6. 2000 erhobene Sachanträge präkludiert wären, wenn sie isoliert gestellt würden, nicht aber dann, wenn sie aus rein prozessrechtlichen Gründen in einem bereits anhängigen Verfahren erhoben würden. Damit würde aber die vom Gesetzgeber angeordnete Präklusion für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung unterlaufen. Den Kostenzuspruch an die Antragsgegnerin änderte das Rekursgericht geringfügig ab.
Im Übrigen sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Auslegung des § 49c Abs 8 MRG in Zusammenhang mit einem Antrag auf Zwischenfeststellung noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Im Übrigen sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Auslegung des Paragraph 49 c, Absatz 8, MRG in Zusammenhang mit einem Antrag auf Zwischenfeststellung noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen den in der Hauptsache abändernden Teil dieses Sachbeschlusses richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses. Die Antragsgegnerin beantragte, den Revisionsrekurs des Antragstellers zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.