Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Obwohl es sich bei der Beurteilung des Umfangs eines Feststellungsbegehrens im Verfahren außer Streit um eine Auslegungsfrage im Einzelfall handelt, liegt doch in Anbetracht der durch das 3. WÄG eingeführten Regelung des § 16 Abs 8 MRG, die den Mieter von jeder weiteren Überprüfungsmöglichkeit nach Ablauf von drei Jahren ausschließt, ein Gesichtspunkt vor, der eine Befassung des Obersten Gerichtshofs mit der grundsätzlichen Frage des Umfangs der Überprüfungspflicht durch die Gerichte gebietet.Obwohl es sich bei der Beurteilung des Umfangs eines Feststellungsbegehrens im Verfahren außer Streit um eine Auslegungsfrage im Einzelfall handelt, liegt doch in Anbetracht der durch das 3. WÄG eingeführten Regelung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG, die den Mieter von jeder weiteren Überprüfungsmöglichkeit nach Ablauf von drei Jahren ausschließt, ein Gesichtspunkt vor, der eine Befassung des Obersten Gerichtshofs mit der grundsätzlichen Frage des Umfangs der Überprüfungspflicht durch die Gerichte gebietet.
§ 37 Abs 1 Z 8 MRG verweist Angelegenheiten betreffend die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses in das Verfahren außer Streit, ohne die Möglichkeiten einzelner Feststellungsansprüche beispielshaft oder taxativ aufzuzählen. Zunächst hat die Rechtsprechung klargestellt, daß eine berichtigende Auslegung insofern vorzunehmen ist, als die im Gesetz angeführte "Angemessenheit" stets als "Zulässigkeit" des vereinbarten Hauptmietzinses anzusehen ist (vgl SZ 52/2 = MietSlg 36.503; 35.420, 36.492/40, 36.496, 43.309 ua). Gegenstand dieses besonderen Verfahrens außer Streit ist daher primär die Feststellung der gesetzlichen (Un)Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses.Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG verweist Angelegenheiten betreffend die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses in das Verfahren außer Streit, ohne die Möglichkeiten einzelner Feststellungsansprüche beispielshaft oder taxativ aufzuzählen. Zunächst hat die Rechtsprechung klargestellt, daß eine berichtigende Auslegung insofern vorzunehmen ist, als die im Gesetz angeführte "Angemessenheit" stets als "Zulässigkeit" des vereinbarten Hauptmietzinses anzusehen ist vergleiche SZ 52/2 = MietSlg 36.503; 35.420, 36.492/40, 36.496, 43.309 ua). Gegenstand dieses besonderen Verfahrens außer Streit ist daher primär die Feststellung der gesetzlichen (Un)Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses.
Gleichzeitig ist aber bei voller Dispositionsmaxime der Parteien das Gericht an den Sachantrag des Antragstellers gebunden (§ 405 ZPO) und kann nur in dessen Rahmen entscheiden (WoBl 1991/102 = MietSlg 43.302 zu Eingriffen in das Mietrecht). Dazu kommt weiters, daß die Anrufung der Schlichtungsstelle zwingende Prozeßvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist und daher der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag bei Gericht nicht mehr geändert oder erweitert werden darf, auch die Unbestimmtheit eines Antrags bei Gericht nicht mehr beseitigt werden kann (vgl dazu Würth in Würth-Zingher20 Rz 3 zu § 39 MRG).Gleichzeitig ist aber bei voller Dispositionsmaxime der Parteien das Gericht an den Sachantrag des Antragstellers gebunden (Paragraph 405, ZPO) und kann nur in dessen Rahmen entscheiden (WoBl 1991/102 = MietSlg 43.302 zu Eingriffen in das Mietrecht). Dazu kommt weiters, daß die Anrufung der Schlichtungsstelle zwingende Prozeßvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist und daher der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag bei Gericht nicht mehr geändert oder erweitert werden darf, auch die Unbestimmtheit eines Antrags bei Gericht nicht mehr beseitigt werden kann vergleiche dazu Würth in Würth-Zingher20 Rz 3 zu Paragraph 39, MRG).
Die hier vorliegende Problematik bietet Anlaß zu grundsätzlichen Erwägungen:
Die Anwendung der dargestellten Verfahrensgrundsätze hat sich nach Einführung des § 16 Abs 8 MRG durch das 3. WÄG auch daran zu orientieren, daß ein Mieter nach Ablauf der dreijährigen Frist von jeder weiteren Möglichkeit, einen Mietzinsüberprüfungsantrag zu stellen, ausgeschlossen ist. Gerade dadurch ergibt sich aber die Notwendigkeit, innerhalb der dreijährigen Frist gestellte Mietzinsüberprüfungsanträge nicht kleinlich nach ihrem Wortlaut, sondern so auszulegen, daß nach Möglichkeit - im Rahmen des äußersten Wort- und Bedeutungssinns des Begehrens - eine Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses im sachlich notwendigen Umfang gewährleistet werden kann. Der vorliegende Fall zeigt diese Notwendigkeit klar auf: Hat ein Mieter im Zeitpunkt der Formulierung seines verfahrenseinleitenden Antrags keine Kenntnis von einem dem Vermieter zugute kommenden Ausnahmetatbestand, so besteht für ihn keinerlei Möglichkeit, auf die "Angemessenheit" im Sinn des § 16 Abs 1 MRG in seinem Antrag Bezug zu nehmen. Gibt er also in seinem Antrag zu erkennen, daß er jeglichen, über den nach der Ausstattungskategorie B zu berechnenden Hauptmietzins hinausgehenden Hauptmietzins für unzulässig hält, so gibt er damit zu erkennen, daß er eine Hauptmietzinsüberprüfung im Umfang jenes Betrages anstrebt, der zwischen dem vereinbarten und dem sich unter Zugrundelegung der Ausstattungskategorie B ergebenden Hauptmietzins liegt. Ergibt sich danach im Verfahren die gesetzliche Zulässigkeit eines angemessenen Hauptmietzinses, so steht auch dieser mangels Zugeständnisses in Frage. Ohne Erörterung mit den Parteien darf das Gericht daher die Angemessenheit des vereinbarten Hauptmietzinses seiner Entscheidung nicht zugrundelegen. Eine solche Erörterung ist im vorliegenden Fall unterblieben.Die Anwendung der dargestellten Verfahrensgrundsätze hat sich nach Einführung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG durch das 3. WÄG auch daran zu orientieren, daß ein Mieter nach Ablauf der dreijährigen Frist von jeder weiteren Möglichkeit, einen Mietzinsüberprüfungsantrag zu stellen, ausgeschlossen ist. Gerade dadurch ergibt sich aber die Notwendigkeit, innerhalb der dreijährigen Frist gestellte Mietzinsüberprüfungsanträge nicht kleinlich nach ihrem Wortlaut, sondern so auszulegen, daß nach Möglichkeit - im Rahmen des äußersten Wort- und Bedeutungssinns des Begehrens - eine Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses im sachlich notwendigen Umfang gewährleistet werden kann. Der vorliegende Fall zeigt diese Notwendigkeit klar auf: Hat ein Mieter im Zeitpunkt der Formulierung seines verfahrenseinleitenden Antrags keine Kenntnis von einem dem Vermieter zugute kommenden Ausnahmetatbestand, so besteht für ihn keinerlei Möglichkeit, auf die "Angemessenheit" im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, MRG in seinem Antrag Bezug zu nehmen. Gibt er also in seinem Antrag zu erkennen, daß er jeglichen, über den nach der Ausstattungskategorie B zu berechnenden Hauptmietzins hinausgehenden Hauptmietzins für unzulässig hält, so gibt er damit zu erkennen, daß er eine Hauptmietzinsüberprüfung im Umfang jenes Betrages anstrebt, der zwischen dem vereinbarten und dem sich unter Zugrundelegung der Ausstattungskategorie B ergebenden Hauptmietzins liegt. Ergibt sich danach im Verfahren die gesetzliche Zulässigkeit eines angemessenen Hauptmietzinses, so steht auch dieser mangels Zugeständnisses in Frage. Ohne Erörterung mit den Parteien darf das Gericht daher die Angemessenheit des vereinbarten Hauptmietzinses seiner Entscheidung nicht zugrundelegen. Eine solche Erörterung ist im vorliegenden Fall unterblieben.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren mit der Antragstellerin zu erörtern haben, ob von ihr die Angemessenheit des vereinbarten Hauptmietzinses im Sinn des § 16 Abs 1 MRG zugestanden wird bzw im Bestreitungsfall diesen zu ermitteln zu haben.Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren mit der Antragstellerin zu erörtern haben, ob von ihr die Angemessenheit des vereinbarten Hauptmietzinses im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, MRG zugestanden wird bzw im Bestreitungsfall diesen zu ermitteln zu haben.
Erst danach kann das Mietzinsüberprüfungsbegehren der Antragstellerin einer Entscheidung zugeführt werden.
Der Revisionsrekurs war in diesem Sinn berechtigt.