- 5 Ob 2/92
Entscheidungstext OGH 28.01.1992 5 Ob 2/92
- 5 Ob 157/92
Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 157/92
- 5 Ob 6/95
Entscheidungstext OGH 13.01.1995 5 Ob 6/95
Auch; nur: Doch kann der Außerstreitrichter vor die Aufgabe gestellt sein, bei der Feststellung des gesetzeskonformen Hauptmietzinses als Vorfrage auch das wirksame Zustandekommen oder den Inhalt einer Mietzinsvereinbarung zu überprüfen. (T1)
- 2 Ob 542/95
Entscheidungstext OGH 20.03.1997 2 Ob 542/95
nur: Mit Angemessenheit des Hauptmietzinses ist dessen Zulässigkeit gemeint. (T2)
- 5 Ob 393/97y
Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 393/97y
nur T1
- 5 Ob 158/99t
Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 158/99t
Auch; nur T2; Beisatz: Gegenstand dieses besonderen Verfahrens außer Streit ist primär die Feststellung der gesetzlichen (Un)Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses. (T3)
- 5 Ob 98/01z
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 98/01z
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 26 Abs 2 WEG in Verbindung mit § 37 Abs 3 MRG. (T4)
- 5 Ob 232/02g
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 232/02g
nur T2
- 5 Ob 208/02b
Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 208/02b
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Feststellung und Würdigung eines Anerkenntnisses der Unwirksamkeit einer angefochtenen Mietzinsvereinbarung beziehungsweise der Rechtswirksamkeit einer Neuerungsvereinbarung als Vorfrage. (T5)
- 5 Ob 75/04x
Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 75/04x
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Im Verfahren gemäß § 11 Abs 4 KlGG muss, wie im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, in berichtigender Auslegung die zu prüfende "Angemessenheit" stets als "Zulässigkeit" verstanden werden. (T6)
- 5 Ob 252/07f
Entscheidungstext OGH 04.03.2008 5 Ob 252/07f
Auch; Beis ähnlich wie T1; nur T2; Beisatz: Bei einem Begehren auf Überprüfung der Zulässigkeit des begehrten Hauptmietzinses im Sinn des Kompetenztatbestands des § 37 Abs 1 Z 8 MRG geht es daher nicht bloß und allein um die Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses, sondern darum, ob der vereinbarte oder begehrte Hauptmietzins den gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften entspricht. (T7)
Beisatz: Soweit in § 37 Abs 1 Z 8 MRG vom „Hauptmietzins" die Rede ist, ist damit der „Netto"hauptmietzins gemeint. (T8)
- 2 Ob 183/07m
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 183/07m
Auch
- 5 Ob 156/08i
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 156/08i
Vgl; Beisatz: Die Frage, welcher Hauptmietzins vereinbarungsgemäß zu bezahlen ist, ist im streitigen Rechtsweg zu entscheiden, hingegen ist die Feststellung, ob der vereinbarte oder begehrte Hauptmietzins den gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften entspricht und insoweit zulässig ist, dem außerstreitigen Verfahren vorbehalten. (T9)
Beisatz: Vor allem bei Anträgen auf Überprüfung der Zulässigkeit eines Hauptmietzinses kommt es entscheidend auf das konkret gestellte Begehren an. So kann bei gleichem Sachverhalt je nach dem Wortlaut des Begehrens die Sache dem streitigen Rechtsweg oder dem außerstreitigen Verfahren zuzuordnen sein. (T10)
- 2 Ob 63/08s
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 63/08s
Auch; nur: Mit Angemessenheit des Hauptmietzinses ist dessen Zulässigkeit gemeint. Es geht daher um die Feststellung, ob der vereinbarte oder begehrte Hauptmietzins den gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften entspricht. (T11)
- 5 Ob 166/10p
Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 166/10p
Vgl; Beisatz: Hier: § 16 Abs 1 Z 5 MRG; Beurteilung bloß mündlicher Mietzinsvereinbarungen als Vorfrage. (T12)
Veröff: SZ 2011/29
- 5 Ob 159/15s
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 159/15s
- 5 Ob 27/16f
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 27/16f
- 5 Ob 136/16k
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 136/16k
Auch; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Die Höhe des Hauptmietzinses beruht nach § 16 MRG grundsätzlich auf der Vereinbarung der Vertragsteile, die durch das MRG nur kontrolliert und allenfalls nach oben beschränkt, aber nicht suppliert wird. Das MRG kennt also – abgesehen von besonderen Ausnahmefällen – keinen „gesetzlichen“ (Haupt-)Mietzins in dem Sinn, dass der Vermieter ihn auch ohne Vereinbarung fordern kann. (T13)
- 5 Ob 137/19m
Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 137/19m
nur T11; Beis wie T7; Beis wie T9
- 5 Ob 89/23h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.07.2023 5 Ob 89/23h
- 5 Ob 134/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.11.2024 5 Ob 134/24b
- 1 Ob 159/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2024 1 Ob 159/24z
- 5 Ob 166/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 02.04.2025 5 Ob 166/24h
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T11
Beisatz: Der Außerstreitrichter hat in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, in dem der aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung erhöhte Mietzins Gegenstand ist, als Vorfrage zwar zu prüfen, ob eine Wertsicherungsvereinbarung (im Sinn des § 16 Abs 9 MRG) vorliegt. Als Hauptfrage ist für den Zinstermin (die Zinstermine), zu dem (denen) das (die) Erhöhungsbegehren wirksam wurde(n), zu klären, ob der erhöhte Hauptmietzins den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung entspricht. Einwendungen, die die (relative) Nichtigkeit einer solchen Vertragsbestimmung betreffen, steht aber die Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs entgegen. (T14)