1. Zum Rekurs:
a) Zur Zulässigkeit:
Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil in seinem Ausspruch über den Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten aus Anlass der Berufung aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Ein solcher Beschluss ist mit Rekurs jedenfalls anfechtbar, weil nach ständiger Rechtsprechung § 519 Abs 1 Z 1 ZPO sinngemäß anzuwenden ist (SZ 29/2; 6 Ob 547/91; 1 Ob 6/03v mwN; RIS-Justiz RS0039705). Die Rekursfrist beträgt vier Wochen (§ 521 Abs 1 iVm § 521a Abs 1 Z 3 ZPO); das Rechtsmittelverfahren ist zweiseitig (§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO), wobei im vorliegenden Fall die - ungenützt verstrichene - vierwöchige Frist zur Erstattung der Rekursbeantwortung mit der Zustellung der Gleichschrift des Rechtsmittelschriftsatzes am 19. 6. 2007 in Lauf gesetzt worden ist.Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil in seinem Ausspruch über den Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten aus Anlass der Berufung aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Ein solcher Beschluss ist mit Rekurs jedenfalls anfechtbar, weil nach ständiger Rechtsprechung Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO sinngemäß anzuwenden ist (SZ 29/2; 6 Ob 547/91; 1 Ob 6/03v mwN; RIS-Justiz RS0039705). Die Rekursfrist beträgt vier Wochen (Paragraph 521, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO); das Rechtsmittelverfahren ist zweiseitig (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO), wobei im vorliegenden Fall die - ungenützt verstrichene - vierwöchige Frist zur Erstattung der Rekursbeantwortung mit der Zustellung der Gleichschrift des Rechtsmittelschriftsatzes am 19. 6. 2007 in Lauf gesetzt worden ist.
Es trifft wohl zu, dass nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens über das Klagebegehren ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag wegen dessen fehlender Präjudizialität für die Hauptsache nicht mehr zulässig ist (1 Ob 611/94; 3 Ob 169/05g; RIS-Justiz RS0039590 [T1 und 4]). Im hier zu beurteilenden Rechtsstreit ist aus folgenden Gründen aber noch ungeklärt, ob das Urteil über das Klagebegehren tatsächlich bereits in Rechtskraft erwachsen ist:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind die Streitwerte der Klage und eines vom Kläger oder Beklagten gestellten Zwischenantrags auf Feststellung zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0039661). Die Zusammenrechnung setzt aber einen zulässigen Zwischenfeststellungsantrag voraus; wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen, findet keine Zusammenrechnung statt (5 Ob 539/91; 8 Ob 1657/91; 7 Ob 569/94; RIS-Justiz RS0039661 [T2]; im Ergebnis gegenteilig ohne Begründung nur 4 Ob 529/91). Von dieser Rechtslage ausgehend hat das Berufungsgericht folgerichtig einen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO unterlassen und die Zulässigkeit der Revision nur nach dem Klagebegehren beurteilt, entspricht es doch seiner Rechtsansicht, dass der Zwischenfeststellungsantrag unzulässig ist (vgl 6 Ob 547/91).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind die Streitwerte der Klage und eines vom Kläger oder Beklagten gestellten Zwischenantrags auf Feststellung zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0039661). Die Zusammenrechnung setzt aber einen zulässigen Zwischenfeststellungsantrag voraus; wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen, findet keine Zusammenrechnung statt (5 Ob 539/91; 8 Ob 1657/91; 7 Ob 569/94; RIS-Justiz RS0039661 [T2]; im Ergebnis gegenteilig ohne Begründung nur 4 Ob 529/91). Von dieser Rechtslage ausgehend hat das Berufungsgericht folgerichtig einen Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unterlassen und die Zulässigkeit der Revision nur nach dem Klagebegehren beurteilt, entspricht es doch seiner Rechtsansicht, dass der Zwischenfeststellungsantrag unzulässig ist vergleiche 6 Ob 547/91).
Würde sich diese Rechtsansicht allerdings als unrichtig erweisen, sodass auch über den gegen die erstinstanzliche Abweisung des Zwischenfeststellungsantrags gerichteten Teil der Berufung meritorisch entschieden werden muss, wäre der Bewertungsausspruch samt einem den gesamten Entscheidungsgegenstand erfassenden Ausspruch über die Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision nachzuholen. Die Anfechtbarkeit, damit aber auch die Rechtskraft des in der Hauptsache ergangenen Urteils hängt demnach vom rechtlichen Schicksal des den Zwischenfeststellungsantrag zurückweisenden Beschlusses ab. Dieser muss daher im Rechtsmittelweg überprüfbar sein (so im Ergebnis bereits 6 Ob 547/91).
b) Zur Berechtigung:
Der Beklagte macht geltend, er habe ausdrücklich die Vertragswidrigkeit des vorgeschriebenen Unterpachtzinses, nicht aber dessen Gesetzwidrigkeit oder Unangemessenheit behauptet. Auch hinsichtlich des Bebauungszuschlags habe er sich primär darauf berufen, dass die Überwälzung auf die Unterpächter der getroffenen Vereinbarung widerspreche und nur hilfsweise die Gesetzwidrigkeit der Aufteilung bloß auf die „betroffenen" Unterpächter eingewandt. Das Berufungsgericht habe die aus diesem Vorbringen eindeutig erkennbare Zielrichtung des Zwischenfeststellungsantrags verkannt.
Hiezu wurde erwogen:
Die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung setzt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass das strittige Recht oder Rechtsverhältnis für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell ist und dass die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht (1 Ob 130/02b; 1 Ob 43/05p; 1 Ob 8/07v; 10 Ob 6/07s; RIS-Justiz RS0039600). Neben diesen - vom Erstgericht zutreffend bejahten - besonderen Erfordernissen müssen für einen Zwischenantrag auf Feststellung aber auch die allgemeinen Prozessvoraussetzungen gegeben sein (4 Ob 529/91; Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO³ § 236 Rz 6; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² III § 236 Rz 11 ff). Ein im streitigen Verfahren gestellter Zwischenantrag ist daher etwa dann unzulässig, wenn die Überprüfung des präjudiziellen Rechts oder Rechtsverhältnisses in das außerstreitige Verfahren gehört (MietSlg 5317; Deixler-Hübner aaO § 236 Rz 13).Die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung setzt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass das strittige Recht oder Rechtsverhältnis für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell ist und dass die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht (1 Ob 130/02b; 1 Ob 43/05p; 1 Ob 8/07v; 10 Ob 6/07s; RIS-Justiz RS0039600). Neben diesen - vom Erstgericht zutreffend bejahten - besonderen Erfordernissen müssen für einen Zwischenantrag auf Feststellung aber auch die allgemeinen Prozessvoraussetzungen gegeben sein (4 Ob 529/91; Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO³ Paragraph 236, Rz 6; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² III Paragraph 236, Rz 11 ff). Ein im streitigen Verfahren gestellter Zwischenantrag ist daher etwa dann unzulässig, wenn die Überprüfung des präjudiziellen Rechts oder Rechtsverhältnisses in das außerstreitige Verfahren gehört (MietSlg 5317; Deixler-Hübner aaO Paragraph 236, Rz 13).
Die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens ist für wohnrechtliche Angelegenheiten gegeben, wenn das Gesetz die betreffende Angelegenheit ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig in das außerstreitige Verfahren verweist (5 Ob 220/07z mwN; vgl RIS-Justiz RS0005948, RS0012214 [T1]). Dieser Grundsatz gilt ebenso für Angelegenheiten nach dem Kleingartengesetz. Ob über einen konkreten Rechtsschutzantrag im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, ist nach dem Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und den zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen zu beurteilen. Ohne Einfluss ist es dagegen, was der Gegner einwendet und ob der behauptete Anspruch berechtigt ist (5 Ob 157/92; 5 Ob 170/01p; 5 Ob 220/07z; RIS-Justiz RS0005861, RS0005896 [T17 und 19], RS0013639 [T12, 15, 17 und 19]; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 37 MRG Rz 4).Die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens ist für wohnrechtliche Angelegenheiten gegeben, wenn das Gesetz die betreffende Angelegenheit ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig in das außerstreitige Verfahren verweist (5 Ob 220/07z mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0005948, RS0012214 [T1]). Dieser Grundsatz gilt ebenso für Angelegenheiten nach dem Kleingartengesetz. Ob über einen konkreten Rechtsschutzantrag im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, ist nach dem Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und den zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen zu beurteilen. Ohne Einfluss ist es dagegen, was der Gegner einwendet und ob der behauptete Anspruch berechtigt ist (5 Ob 157/92; 5 Ob 170/01p; 5 Ob 220/07z; RIS-Justiz RS0005861, RS0005896 [T17 und 19], RS0013639 [T12, 15, 17 und 19]; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph 37, MRG Rz 4).
§ 11 Abs 4 KlGG verweist Ansprüche des Unterpächters auf Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten Unterpachtzinses (erster Fall) sowie auf Neufestsetzung eines geänderten Unterpachtzinses (zweiter Fall) in das außerstreitige Verfahren. Das Berufungsgericht hat das Zwischenfeststellungsbegehren des Beklagten als solches im Sinne des § 11 Abs 4 erster Fall KlGG qualifiziert und sich dabei auf die in der Vorentscheidung 5 Ob 75/04x vertretene Rechtsansicht gestützt, wonach die hiebei zu prüfende „Angemessenheit" wie im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG in berichtigender Auslegung stets als „Zulässigkeit" verstanden werden müsse. Damit ist aber die gesetzliche Zulässigkeit, das heißt die Übereinstimmung des vereinbarten oder begehrten Unterpachtzinses mit den zwingenden Zinsbildungsvorschriften des Kleingartengesetzes gemeint. Die Frage, welcher Unterpachtzins vereinbarungsgemäß zu zahlen ist, bleibt hingegen der Entscheidung im streitigen Verfahren vorbehalten, sofern sie nicht im außerstreitigen Verfahren als Vorfrage gelöst werden muss (vgl 5 Ob 2/92; 5 Ob 157/92; 5 Ob 75/04x; RIS-Justiz RS0069523).Paragraph 11, Absatz 4, KlGG verweist Ansprüche des Unterpächters auf Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten Unterpachtzinses (erster Fall) sowie auf Neufestsetzung eines geänderten Unterpachtzinses (zweiter Fall) in das außerstreitige Verfahren. Das Berufungsgericht hat das Zwischenfeststellungsbegehren des Beklagten als solches im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, erster Fall KlGG qualifiziert und sich dabei auf die in der Vorentscheidung 5 Ob 75/04x vertretene Rechtsansicht gestützt, wonach die hiebei zu prüfende „Angemessenheit" wie im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in berichtigender Auslegung stets als „Zulässigkeit" verstanden werden müsse. Damit ist aber die gesetzliche Zulässigkeit, das heißt die Übereinstimmung des vereinbarten oder begehrten Unterpachtzinses mit den zwingenden Zinsbildungsvorschriften des Kleingartengesetzes gemeint. Die Frage, welcher Unterpachtzins vereinbarungsgemäß zu zahlen ist, bleibt hingegen der Entscheidung im streitigen Verfahren vorbehalten, sofern sie nicht im außerstreitigen Verfahren als Vorfrage gelöst werden muss vergleiche 5 Ob 2/92; 5 Ob 157/92; 5 Ob 75/04x; RIS-Justiz RS0069523).
Der Beklagte nahm bei der Formulierung des Hauptbegehrens seines Zwischenfeststellungsantrags auf die vertragliche Regelung des Unterpachtzinses zwar keinen Bezug. Seine - auch das Zwischenfeststellungsbegehren tragenden - Einwendungen gegen das Zahlungsbegehren der klagenden Partei lassen aber keinen Zweifel daran, dass es ihm dabei ausschließlich um die Klärung des strittigen Regelungsinhalts der im Unterpachtvertrag enthaltenen Änderungsklausel ging. Er strebt somit im Ergebnis die Feststellung an, dass die klagende Partei aufgrund der vertraglichen Regelung des Unterpachtvertrags zur Überwälzung der aus dem Nachtrag zum Generalpachtvertrag resultierenden Erhöhungsbeträge auf ihn nicht berechtigt sei. Fragen der gesetzlichen Zulässigkeit des vorgeschriebenen Unterpachtzinses stehen bei der Erledigung dieses Begehrens nicht zur Beurteilung an. Es geht vielmehr um die Auslegung der im Unterpachtvertrag enthaltenen Änderungsklausel, die - bei richtigem Verständnis des Antragsbegehrens - nicht als Vorfrage in einem auf den außerstreitigen Rechtsweg verwiesenen Verfahren nach § 11 Abs 4 erster Fall KlGG, sondern im streitigen Rechtsweg zu klären ist.Der Beklagte nahm bei der Formulierung des Hauptbegehrens seines Zwischenfeststellungsantrags auf die vertragliche Regelung des Unterpachtzinses zwar keinen Bezug. Seine - auch das Zwischenfeststellungsbegehren tragenden - Einwendungen gegen das Zahlungsbegehren der klagenden Partei lassen aber keinen Zweifel daran, dass es ihm dabei ausschließlich um die Klärung des strittigen Regelungsinhalts der im Unterpachtvertrag enthaltenen Änderungsklausel ging. Er strebt somit im Ergebnis die Feststellung an, dass die klagende Partei aufgrund der vertraglichen Regelung des Unterpachtvertrags zur Überwälzung der aus dem Nachtrag zum Generalpachtvertrag resultierenden Erhöhungsbeträge auf ihn nicht berechtigt sei. Fragen der gesetzlichen Zulässigkeit des vorgeschriebenen Unterpachtzinses stehen bei der Erledigung dieses Begehrens nicht zur Beurteilung an. Es geht vielmehr um die Auslegung der im Unterpachtvertrag enthaltenen Änderungsklausel, die - bei richtigem Verständnis des Antragsbegehrens - nicht als Vorfrage in einem auf den außerstreitigen Rechtsweg verwiesenen Verfahren nach Paragraph 11, Absatz 4, erster Fall KlGG, sondern im streitigen Rechtsweg zu klären ist.
Da somit hinsichtlich des Hauptbegehrens des vom Beklagten gestellten Zwischenantrags auf Feststellung der streitige Rechtsweg zulässig ist (und auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 236 ZPO vorliegen), erweist sich der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts als unrichtig. Dieses wird im fortzusetzenden Berufungsverfahren die Berufung des Beklagten auch im erörterten Umfang meritorisch zu behandeln haben. Sollte danach dem Hauptbegehren des Zwischenfeststellungsantrags stattzugeben sein, läge es am Berufungsgericht, dem Spruch eine dem Inhalt und Sinn des Begehrens entsprechende deutlichere Fassung zu geben (RIS-Justiz RS0038852). Bleibt es aber bei der abweisenden Entscheidung des Erstgerichts, ist schon an dieser Stelle anzumerken, dass der erkennende Senat die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs für das Eventualbegehren des Zwischenfeststellungsantrags des Beklagten aus den in der zweitinstanzlichen Entscheidung dargelegten Gründen teilt.Da somit hinsichtlich des Hauptbegehrens des vom Beklagten gestellten Zwischenantrags auf Feststellung der streitige Rechtsweg zulässig ist (und auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 236, ZPO vorliegen), erweist sich der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts als unrichtig. Dieses wird im fortzusetzenden Berufungsverfahren die Berufung des Beklagten auch im erörterten Umfang meritorisch zu behandeln haben. Sollte danach dem Hauptbegehren des Zwischenfeststellungsantrags stattzugeben sein, läge es am Berufungsgericht, dem Spruch eine dem Inhalt und Sinn des Begehrens entsprechende deutlichere Fassung zu geben (RIS-Justiz RS0038852). Bleibt es aber bei der abweisenden Entscheidung des Erstgerichts, ist schon an dieser Stelle anzumerken, dass der erkennende Senat die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs für das Eventualbegehren des Zwischenfeststellungsantrags des Beklagten aus den in der zweitinstanzlichen Entscheidung dargelegten Gründen teilt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.
2. Zur Revision:
Die Aktenvorlage erweist sich hinsichtlich der Revision des Beklagten im gegenwärtigen Verfahrensstadium als verfehlt.
Wie in Punkt 1 a) bereits dargelegt wurde, hängt die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels von dem nach der meritorischen Entscheidung über den noch unerledigten Teil der Berufung nachzuholenden Bewertungsausspruch (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO) und dem daran anknüpfenden (neuen) Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ab und kann derzeit nicht beurteilt werden.Wie in Punkt 1 a) bereits dargelegt wurde, hängt die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels von dem nach der meritorischen Entscheidung über den noch unerledigten Teil der Berufung nachzuholenden Bewertungsausspruch (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) und dem daran anknüpfenden (neuen) Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ab und kann derzeit nicht beurteilt werden.
Sollte der Entscheidungsgegenstand nach dem - bindenden - Bewertungsausspruch 4.000 EUR unterschreiten, wäre die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Bei einem zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand käme es darauf an, ob das Berufungsgericht die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Bejahendenfalls wären die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Erledigung der Revision vorzulegen. Bei Verneinung der Zulässigkeit wäre auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig; in diesem Fall stünde dem Beklagten ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gemäß § 508 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht offen, wobei den Vorinstanzen die Beurteilung obläge, ob das Rechtsmittel des Beklagten insoweit verbesserungsbedürftig ist. Sollte der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand mit einem über 20.000 EUR liegenden Betrag bewertet werden, wären die Akten jedenfalls dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision vorzulegen.Sollte der Entscheidungsgegenstand nach dem - bindenden - Bewertungsausspruch 4.000 EUR unterschreiten, wäre die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Bei einem zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand käme es darauf an, ob das Berufungsgericht die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Bejahendenfalls wären die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Erledigung der Revision vorzulegen. Bei Verneinung der Zulässigkeit wäre auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig; in diesem Fall stünde dem Beklagten ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO an das Berufungsgericht offen, wobei den Vorinstanzen die Beurteilung obläge, ob das Rechtsmittel des Beklagten insoweit verbesserungsbedürftig ist. Sollte der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand mit einem über 20.000 EUR liegenden Betrag bewertet werden, wären die Akten jedenfalls dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision vorzulegen.