I. Das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrages durch das Berufungsgericht ist nicht berechtigt.römisch eins. Das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrages durch das Berufungsgericht ist nicht berechtigt.
Zunächst ist darauf zu verweisen, daß dieses Rechtsmittel in Wahrheit kein außerordentlicher Revisionsrekurs ist. Das Erstgericht hatte den Zwischenantrag des Beklagten auf Feststellung aus der Erwägung abgewiesen, daß er sachlich unberechtigt sei, weil den Klägern die behauptete Dienstbarkeit sehr wohl zustehe. Wird aber auf Grund eines Zwischenfeststellungsantrages sachlich über das Bestehen des Rechtes oder Rechtsverhältnisses erkannt, dann hat dies gemäß § 236 Abs 1, § 259 ZPO durch Urteil zu geschehenZunächst ist darauf zu verweisen, daß dieses Rechtsmittel in Wahrheit kein außerordentlicher Revisionsrekurs ist. Das Erstgericht hatte den Zwischenantrag des Beklagten auf Feststellung aus der Erwägung abgewiesen, daß er sachlich unberechtigt sei, weil den Klägern die behauptete Dienstbarkeit sehr wohl zustehe. Wird aber auf Grund eines Zwischenfeststellungsantrages sachlich über das Bestehen des Rechtes oder Rechtsverhältnisses erkannt, dann hat dies gemäß Paragraph 236, Absatz eins,, Paragraph 259, ZPO durch Urteil zu geschehen
(Fasching III 134 und LB2 Rz 1084; 5 Ob 153, 224/75; 6 Ob 547/91 ua). Daß sich der Erstrichter, welcher den Zwischenfeststellungsantrag mit Beschluß abgewiesen hat, dabei in der Entscheidungsform vergriffen hat, konnte nichts daran ändern, daß seine Entscheidung in Wahrheit ein Urteil war, gegen welches nur das Rechtsmittel der Berufung zusteht (JBl 1967, 483;(Fasching römisch drei 134 und LB2 Rz 1084; 5 Ob 153, 224/75; 6 Ob 547/91 ua). Daß sich der Erstrichter, welcher den Zwischenfeststellungsantrag mit Beschluß abgewiesen hat, dabei in der Entscheidungsform vergriffen hat, konnte nichts daran ändern, daß seine Entscheidung in Wahrheit ein Urteil war, gegen welches nur das Rechtsmittel der Berufung zusteht (JBl 1967, 483;
SZ 46/103 uva). Das Gericht zweiter Instanz hat demnach bei seinem Ausspruch über das Rechtsmittel gegen die Abweisung des Zwischenfeststellungsantrages als Berufungsgericht gehandelt;
sein dazu ergangener Beschluß ist nach ständiger Rechtsprechung (SZ 29/2; EvBl 1969/144; MietSlg 26.505) auf Grund der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO mit Rekurs anfechtbar. Solche Rekurse sind nach der WGN 1989 unabhängig vom Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1 ZPO - als "Vollrekurse" alter Prägung - zulässig (Petrasch,sein dazu ergangener Beschluß ist nach ständiger Rechtsprechung (SZ 29/2; EvBl 1969/144; MietSlg 26.505) auf Grund der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO mit Rekurs anfechtbar. Solche Rekurse sind nach der WGN 1989 unabhängig vom Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der Paragraphen 502, Absatz eins, 528, Absatz eins, ZPO - als "Vollrekurse" alter Prägung - zulässig (Petrasch,
Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff (750); NRsp 1991/63; 1 Ob 646/90; 2 Ob 33/90; 5 Ob 108/90; 4 Ob 505/91 ua). Diese Abweichung von den sonst für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof geltenden Beschränkungen (§§ 502 und 528 ZPO) hielt der Gesetzgeber deshalb für gerechtfertigt, weil im Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO das Berufungsgericht erstmals die Unzulässigkeit der Klage (oder der Berufung) aufgreife und daher funktionell gleichsam als erste Instanz abschließend über die Zurückweisung der Klage (oder der Berufung) entscheide (991 BlgNR 17. GP zu Z 13.5). Das Berufungsgericht hätte daher in Ansehung des von ihm gefaßten Beschlusses keinen Ausspruch im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zu machen gehabt.Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff (750); NRsp 1991/63; 1 Ob 646/90; 2 Ob 33/90; 5 Ob 108/90; 4 Ob 505/91 ua). Diese Abweichung von den sonst für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof geltenden Beschränkungen (Paragraphen 502 und 528 ZPO) hielt der Gesetzgeber deshalb für gerechtfertigt, weil im Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO das Berufungsgericht erstmals die Unzulässigkeit der Klage (oder der Berufung) aufgreife und daher funktionell gleichsam als erste Instanz abschließend über die Zurückweisung der Klage (oder der Berufung) entscheide (991 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode zu Ziffer 13 Punkt 5,). Das Berufungsgericht hätte daher in Ansehung des von ihm gefaßten Beschlusses keinen Ausspruch im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu machen gehabt.
Der vom Beklagten erhobene Rekurs, dessen unzutreffende Bezeichnung als "außerordentlicher Revisionsrekurs" nicht schadet (§ 84 Abs 2, letzter Satz, ZPO), ist somit zulässig und in sinngemäßer Anwendung des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig. Mit der Zustellung der Gleichschrift des Rechtsmittelschriftsatzes an die Kläger am 15.4.1991 wurde die - ungenütztDer vom Beklagten erhobene Rekurs, dessen unzutreffende Bezeichnung als "außerordentlicher Revisionsrekurs" nicht schadet (Paragraph 84, Absatz 2,, letzter Satz, ZPO), ist somit zulässig und in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zweiseitig. Mit der Zustellung der Gleichschrift des Rechtsmittelschriftsatzes an die Kläger am 15.4.1991 wurde die - ungenützt
verstrichene - vierwöchige Frist des § 521a Abs 1 ZPO zur Erstattung der Rekursbeantwortung in Lauf gesetzt.verstrichene - vierwöchige Frist des Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO zur Erstattung der Rekursbeantwortung in Lauf gesetzt.
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt. Da ein Zwischenantrag auf Feststellung einer Klage gleichzuhalten ist - stellt ihn der Kläger, liegt darin eine Klageerweiterung, stellt ihn der Beklagte, nähert sich seine Aufgabe weitestgehend einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des präjudiziellen Rechtsverhältnisses (Fasching, LB2 Rz 1076) -, dürfen ihm ebensowenig Prozeßhindernisse entgegenstehen wie einer Klage. Der Zwischenfeststellungsantrag ist daher nicht nur dann zurückzuweisen, wenn etwa der Rechtsweg unzulässig ist, die inländische Gerichtsbarkeit fehlt (Fasching aaO Rz 1080) oder das Erstgericht sachlich unzuständig ist (Fasching aaO Rz 1081), sondern auch dann, wenn über den Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages bereits rechtskräftig entschieden wurde (§ 411 Abs 2 ZPO). Zutreffend hat das Berufungsgericht diese Rechtskraft auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen berücksichtigt (SpR 201; SZ 26/233 uva).Der Rekurs ist aber nicht berechtigt. Da ein Zwischenantrag auf Feststellung einer Klage gleichzuhalten ist - stellt ihn der Kläger, liegt darin eine Klageerweiterung, stellt ihn der Beklagte, nähert sich seine Aufgabe weitestgehend einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des präjudiziellen Rechtsverhältnisses (Fasching, LB2 Rz 1076) -, dürfen ihm ebensowenig Prozeßhindernisse entgegenstehen wie einer Klage. Der Zwischenfeststellungsantrag ist daher nicht nur dann zurückzuweisen, wenn etwa der Rechtsweg unzulässig ist, die inländische Gerichtsbarkeit fehlt (Fasching aaO Rz 1080) oder das Erstgericht sachlich unzuständig ist (Fasching aaO Rz 1081), sondern auch dann, wenn über den Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages bereits rechtskräftig entschieden wurde (Paragraph 411, Absatz 2, ZPO). Zutreffend hat das Berufungsgericht diese Rechtskraft auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen berücksichtigt (SpR 201; SZ 26/233 uva).
Der Beklagte stellt weder diese Grundsätze noch die Tatsache in Abrede, daß das vom Berufungsgericht erwähnte Urteil über ein mit dem Zwischenfeststellungsantrag inhaltlich übereinstimmendes Klagebegehren abgesprochen hat; er macht nur geltend, daß Änderungen des rechtserzeugenden Tatbestandes nach dem Zeitpunkt der Entscheidung, deren Rechtskraft als Prozeßhindernis angesehen wird, durch die Rechtskraft dieser Entscheidung nicht gedeckt wären. Das trifft zwar zu (Fasching III 724 mwN), ist aber hier ohne Bedeutung, weil der Beklagte in erster Instanz mit keinem Wort erwähnt hat, daß sich seit dem - später rechtskräftig gewordenen - Urteil des Erstgerichtes vom 7.12.1989, 2 C 403/89g-32, der Sachverhalt geändert habe; vielmehr hat der Beklagte den Zwischenfeststellungsantrag schon vor diesem Urteil, nämlich am 29.9.1988, gestellt (S. 65) und dazu letztmalig am 12. Mai 1989 ein Vorbringen erstattet (S. 99); die Verhandlung erster Instanz wurde sodann am 28.9.1989 geschlossen (S. 124). Ob der Beklagte im anderen Prozeß das gleiche vorgebracht hat wie hier, ist rechtlich unerheblich.Der Beklagte stellt weder diese Grundsätze noch die Tatsache in Abrede, daß das vom Berufungsgericht erwähnte Urteil über ein mit dem Zwischenfeststellungsantrag inhaltlich übereinstimmendes Klagebegehren abgesprochen hat; er macht nur geltend, daß Änderungen des rechtserzeugenden Tatbestandes nach dem Zeitpunkt der Entscheidung, deren Rechtskraft als Prozeßhindernis angesehen wird, durch die Rechtskraft dieser Entscheidung nicht gedeckt wären. Das trifft zwar zu (Fasching römisch drei 724 mwN), ist aber hier ohne Bedeutung, weil der Beklagte in erster Instanz mit keinem Wort erwähnt hat, daß sich seit dem - später rechtskräftig gewordenen - Urteil des Erstgerichtes vom 7.12.1989, 2 C 403/89g-32, der Sachverhalt geändert habe; vielmehr hat der Beklagte den Zwischenfeststellungsantrag schon vor diesem Urteil, nämlich am 29.9.1988, gestellt (S. 65) und dazu letztmalig am 12. Mai 1989 ein Vorbringen erstattet (S. 99); die Verhandlung erster Instanz wurde sodann am 28.9.1989 geschlossen (S. 124). Ob der Beklagte im anderen Prozeß das gleiche vorgebracht hat wie hier, ist rechtlich unerheblich.
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht den Zwischenfeststellungsantrag zurückgewiesen. Der Rekurs mußte mithin erfolglos bleiben.
II. Die außerordentliche Revision ist unzulässig.römisch zwei. Die außerordentliche Revision ist unzulässig.
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei, weil der Entscheidungsgegenstand S 50.000 nicht übersteige, ist allerdings verfehlt. Das Berufungsgericht hatte nicht nur das Urteil des Erstrichters in der Hauptsache, sondern auch dessen - meritorische und daher richtigerweise in Urteilsform zu fällende - Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag zu überprüfen. Die Streitwerte der Klage und des vom Kläger oder Beklagten gestellten Zwischenantrages auf Feststellung sind nach ständiger Rechtsprechung zusammenzurechnen (SZ 29/77; MietSlg 24.565 ua). Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz (§ 502 Abs 2 ZPO) waren demnach sowohl das Klagebegehren als auch der Zwischenfeststellungsantrag. Nach den Aussprüchen des Berufungsgerichtes übersteigt der Wert des gesamten Entscheidungsgegenstandes S 50.000, hat doch das Gericht zweiter Instanz schon den Streitwert des Zwischenfeststellungsantrages höher eingestuft. Die Revision ist daher nicht jedenfalls unzulässig nach § 502 Abs 2 ZPO. Das Berufungsgericht hätte daher einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO, ob nämlich die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 zulässig sei oder nicht, zu machen gehabt. Daß es dies unterlassen hat, schadet jedoch im Ergebnis nicht, weil der Beklagte ohnehin eine außerordentliche Revision erhoben hat (Petrasch aaO 749) und der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes in keinem Fall gebunden wäre (§ 508a Abs 1 ZPO).Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei, weil der Entscheidungsgegenstand S 50.000 nicht übersteige, ist allerdings verfehlt. Das Berufungsgericht hatte nicht nur das Urteil des Erstrichters in der Hauptsache, sondern auch dessen - meritorische und daher richtigerweise in Urteilsform zu fällende - Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag zu überprüfen. Die Streitwerte der Klage und des vom Kläger oder Beklagten gestellten Zwischenantrages auf Feststellung sind nach ständiger Rechtsprechung zusammenzurechnen (SZ 29/77; MietSlg 24.565 ua). Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) waren demnach sowohl das Klagebegehren als auch der Zwischenfeststellungsantrag. Nach den Aussprüchen des Berufungsgerichtes übersteigt der Wert des gesamten Entscheidungsgegenstandes S 50.000, hat doch das Gericht zweiter Instanz schon den Streitwert des Zwischenfeststellungsantrages höher eingestuft. Die Revision ist daher nicht jedenfalls unzulässig nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. Das Berufungsgericht hätte daher einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, ob nämlich die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, zulässig sei oder nicht, zu machen gehabt. Daß es dies unterlassen hat, schadet jedoch im Ergebnis nicht, weil der Beklagte ohnehin eine außerordentliche Revision erhoben hat (Petrasch aaO 749) und der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes in keinem Fall gebunden wäre (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme (§ 502 Abs 1 ZPO). Auf Grund des - in Rechtskraft erwachsenen (6 Ob 547/91) - Urteils des Erstgerichtes vom 7.12.1989, 2 C 403/89g-32, steht zwischen den Parteien bindend fest, daß den Klägern die auch hier geltend gemachte Dienstbarkeit zusteht, bewirkt doch ein negatives Feststellungsurteil die gleiche materielle Rechtskraft wie ein entsprechendes positives Feststellungsurteil, daß nämlich die näher bezeichnete Dienstbarkeit bestehe (Fasching, LB2 Rz 1105). Damit ist aber die maßgebliche Vorfrage des vorliegenden Prozesses zwischen denselben Parteien bindend entschieden (Fasching aaO Rz 1518; RZ 1989/96 mwN). Auf die rechtlichen Einwände des Beklagten gegen die Auffassung der Vorinstanzen, die Ergebnisse dieses Verfahrens rechtfertigten neuerlich den Schluß, daß die Kläger die Dienstbarkeit ersessen hätten und diese auch der Beklagte gegen sich gelten lassen müsse, kommt es demnach nicht an.Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Auf Grund des - in Rechtskraft erwachsenen (6 Ob 547/91) - Urteils des Erstgerichtes vom 7.12.1989, 2 C 403/89g-32, steht zwischen den Parteien bindend fest, daß den Klägern die auch hier geltend gemachte Dienstbarkeit zusteht, bewirkt doch ein negatives Feststellungsurteil die gleiche materielle Rechtskraft wie ein entsprechendes positives Feststellungsurteil, daß nämlich die näher bezeichnete Dienstbarkeit bestehe (Fasching, LB2 Rz 1105). Damit ist aber die maßgebliche Vorfrage des vorliegenden Prozesses zwischen denselben Parteien bindend entschieden (Fasching aaO Rz 1518; RZ 1989/96 mwN). Auf die rechtlichen Einwände des Beklagten gegen die Auffassung der Vorinstanzen, die Ergebnisse dieses Verfahrens rechtfertigten neuerlich den Schluß, daß die Kläger die Dienstbarkeit ersessen hätten und diese auch der Beklagte gegen sich gelten lassen müsse, kommt es demnach nicht an.
Aus diesen Erwägungen war die Revision als unzulässig zurückzuweisen (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).Aus diesen Erwägungen war die Revision als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3,, letzter Satz, ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.