Die Revisionsrekurse sind entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens ist für wohnrechtliche Angelegenheiten gegeben, wenn das Gesetz die betreffende Angelegenheit ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig in das außerstreitige Verfahren verweist (RIS-Justiz
RS0005948; RS0012214 [T1]; 5 Ob 211/03w mwN = wobl 2004/56, 191; 5 Ob
469/97z = immolex 1998/137, 216; vgl § 1 Abs 2 AußStrG). Ob eine Angelegenheit im streitigen oder außerstreitigen Rechtsweg zu behandeln ist, richtet sich nach dem Wortlaut des Begehrens und dem anspruchsbegründenden Tatsachenvorbringen (5 Ob 96/06p mwN = wobl 2007/60; RIS-Justiz RS0013639).469/97z = immolex 1998/137, 216; vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, AußStrG). Ob eine Angelegenheit im streitigen oder außerstreitigen Rechtsweg zu behandeln ist, richtet sich nach dem Wortlaut des Begehrens und dem anspruchsbegründenden Tatsachenvorbringen (5 Ob 96/06p mwN = wobl 2007/60; RIS-Justiz RS0013639).
Die Frage, welchen Sachverhalt und welches Begehren ein Antrag enthält und wie der Antrag daher zu verstehen ist, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und bildet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042828 [T10]; vgl RS0044273 [T41]).Die Frage, welchen Sachverhalt und welches Begehren ein Antrag enthält und wie der Antrag daher zu verstehen ist, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und bildet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042828 [T10]; vergleiche RS0044273 [T41]).
Im konkreten Fall lässt sich eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes über die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges für sämtliche Anträge nicht erkennen.
§ 52 Abs 1 WEG 2002 verweist ua folgende Angelegenheiten in das Verfahren Außerstreitsachen:Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002 verweist ua folgende Angelegenheiten in das Verfahren Außerstreitsachen:
Z 6: Durchsetzung der Pflichten des Verwalters mit Ausnahme der Herabsetzung des Entgeltes (§§ 20 Abs 1 bis 7, 31 Abs 3);Ziffer 6 :, Durchsetzung der Pflichten des Verwalters mit Ausnahme der Herabsetzung des Entgeltes (Paragraphen 20, Absatz eins bis 7, 31 Absatz 3,);
Z 9: Zulässigkeit eines vereinbarten oder Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels oder einer abweichenden Abrechnungs- oder Abstimmungseinheit (§ 32 Abs 2, 5 und 6), verbrauchsabhängige Aufteilung von Aufwendungen (§ 32 Abs 3), benützungsabhängige Einhebung von Energiekosten bei Gemeinschaftsanlagen (§ 32 Abs 4).Ziffer 9 :, Zulässigkeit eines vereinbarten oder Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels oder einer abweichenden Abrechnungs- oder Abstimmungseinheit (Paragraph 32, Absatz 2, 5 und 6), verbrauchsabhängige Aufteilung von Aufwendungen (Paragraph 32, Absatz 3,), benützungsabhängige Einhebung von Energiekosten bei Gemeinschaftsanlagen (Paragraph 32, Absatz 4,).
Der zu a) gestellte Sachantrag zielt nach seinem Wortlaut iVm dem anspruchsbegründenden Tatsachenvorbringen nicht auf die Festsetzung eines - grundsätzlich nur für zukünftige Abrechnungsperioden zulässigen (vgl RIS-Justiz RS0106570) - geänderten Aufteilungsschlüssels wegen einer wesentlichen Änderung der Nutzungsmöglichkeit (Abbruch des Hoftraktes iVm der Nichterrichtung der Wohnungseigentumsobjekte). Die Antragstellerin bezweckt vielmehr eine Interpretation der im Wohnungseigentumsvertrag festgelegten Aufteilungsvereinbarung (gänzliche Ausnahme ihrer Wohnungseigentumsobjekte), was nicht nur durch den Wortlaut des Antrages („entsprechend dem Wohnungseigentumsvertrag"), sondern auch durch ihren Hinweis auf die Bestimmungen des Wohnungseigentumsvertrages bekräftigt wird: Danach sollen nämlich die Nutzflächen der noch nicht errichteten Wohnungseigentumsobjekte (darunter jene der Antragstellerin) bis zur Erteilung der Benutzungsbewilligung bzw tatsächlichen Benutzung dieser Objekte bei der Aufteilung der Aufwendungen außer Betracht bleiben.Der zu a) gestellte Sachantrag zielt nach seinem Wortlaut in Verbindung mit dem anspruchsbegründenden Tatsachenvorbringen nicht auf die Festsetzung eines - grundsätzlich nur für zukünftige Abrechnungsperioden zulässigen vergleiche RIS-Justiz RS0106570) - geänderten Aufteilungsschlüssels wegen einer wesentlichen Änderung der Nutzungsmöglichkeit (Abbruch des Hoftraktes in Verbindung mit der Nichterrichtung der Wohnungseigentumsobjekte). Die Antragstellerin bezweckt vielmehr eine Interpretation der im Wohnungseigentumsvertrag festgelegten Aufteilungsvereinbarung (gänzliche Ausnahme ihrer Wohnungseigentumsobjekte), was nicht nur durch den Wortlaut des Antrages („entsprechend dem Wohnungseigentumsvertrag"), sondern auch durch ihren Hinweis auf die Bestimmungen des Wohnungseigentumsvertrages bekräftigt wird: Danach sollen nämlich die Nutzflächen der noch nicht errichteten Wohnungseigentumsobjekte (darunter jene der Antragstellerin) bis zur Erteilung der Benutzungsbewilligung bzw tatsächlichen Benutzung dieser Objekte bei der Aufteilung der Aufwendungen außer Betracht bleiben.
Die in diesem Zusammenhang vom Rekursgericht vertretene
Rechtsauffassung, die von der Antragstellerin bezweckte Klärung
strittiger Fragen der Auslegung des Wohnungseigentumsvertrages sei
dem streitigen Verfahren vorzubehalten, entspricht der Judikatur (vgl
8 Ob 161/67 = MietSlg 19.475 = SZ 40/91 = EvBl 1968/181; 5 Ob 26/82 =
EvBl 1982/196 = MietSlg 34/18; 5 Ob 56, 57/89 = MietSlg 41/25; 5 Ob
85/92; 5 Ob 93/99h = wobl 1999, 318/150 [Call]; 5 Ob 241/98x =
MietSlg 50.673; 5 Ob 270/00t = immolex 2001/53 = MietSlg 52.533;
RIS-Justiz RS0005846; RS0013661; vgl M. Mohr in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 52 WEG Rz 7 mwN).RIS-Justiz RS0005846; RS0013661; vergleiche M. Mohr in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 52, WEG Rz 7 mwN).
Dasselbe gilt für die Beurteilung der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges für die zu b) und c) gestellten Sachanträge: Der begehrte Auftrag an die Hausverwalterin, für bestimmte Objekte keine Beträge vorzuschreiben, ist logische Konsequenz der von der Antragstellerin angestrebten Interpretation des Wohnungseigentumsvertrages, dient aber nicht der Durchsetzung der in § 20 Abs 1 WEG 2002 (insbesondere Befolgung der Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer) oder § 20 Abs 3 WEG 2002 (Verpflichtung zur Legung einer ordnungsgemäßen und richtigen Abrechnung) geregelten Verpflichtungen des Hausverwalters, was Voraussetzung für den angezogenen Kompetenztatbestand des § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 wäre. Wird die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges für die zu a) und b) gestellten Sachanträge verneint, scheidet auch die „Annexzuständigkeit" (§ 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 37 Abs 4 MRG) für das Rückzahlungsbegehren aus.Dasselbe gilt für die Beurteilung der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges für die zu b) und c) gestellten Sachanträge: Der begehrte Auftrag an die Hausverwalterin, für bestimmte Objekte keine Beträge vorzuschreiben, ist logische Konsequenz der von der Antragstellerin angestrebten Interpretation des Wohnungseigentumsvertrages, dient aber nicht der Durchsetzung der in Paragraph 20, Absatz eins, WEG 2002 (insbesondere Befolgung der Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer) oder Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002 (Verpflichtung zur Legung einer ordnungsgemäßen und richtigen Abrechnung) geregelten Verpflichtungen des Hausverwalters, was Voraussetzung für den angezogenen Kompetenztatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002 wäre. Wird die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges für die zu a) und b) gestellten Sachanträge verneint, scheidet auch die „Annexzuständigkeit" (Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, MRG) für das Rückzahlungsbegehren aus.
Es begründet auch keine erhebliche Rechtsfrage, dass das Rekursgericht die den Antrag abweisende erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat, statt eine Zurückweisung des Antrages auszusprechen:
Das Erstgericht hat nämlich inhaltlich die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges, wenn auch mit einer anderen Begründung als das Rekursgericht verneint, indem es auf die zwingende Vorschaltung der Schlichtungsstelle bei der nach § 17 MRG zu beurteilenden Nutzflächenverteilung verwies.Das Erstgericht hat nämlich inhaltlich die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges, wenn auch mit einer anderen Begründung als das Rekursgericht verneint, indem es auf die zwingende Vorschaltung der Schlichtungsstelle bei der nach Paragraph 17, MRG zu beurteilenden Nutzflächenverteilung verwies.
Nicht verständlich ist der Hinweis der Antragstellerin auf die Verpflichtung, die Anträge ins streitige Verfahren zu verweisen, beharrt sie doch noch in ihrem Revisionsrekurs auf der Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens nach dem § 52 Abs 1 Z 6 und 9 AußStrG (vgl 5 Ob 170/01p = RIS-Justiz RS0070463 [T1 und T2]). Die Kostentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG. Billigkeitserwägungen rechtfertigen den Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung an die Erst- und Zweitantragsgegner, die in ihrer Rechtsmittelgegenschrift auf die Unzulässigkeit der Revisionsrekurse hingewiesen haben.Nicht verständlich ist der Hinweis der Antragstellerin auf die Verpflichtung, die Anträge ins streitige Verfahren zu verweisen, beharrt sie doch noch in ihrem Revisionsrekurs auf der Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens nach dem Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6 und 9 AußStrG vergleiche 5 Ob 170/01p = RIS-Justiz RS0070463 [T1 und T2]). Die Kostentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG. Billigkeitserwägungen rechtfertigen den Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung an die Erst- und Zweitantragsgegner, die in ihrer Rechtsmittelgegenschrift auf die Unzulässigkeit der Revisionsrekurse hingewiesen haben.