Rechtssatz RS0106116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106116
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Rechtssatz
Vom Außerstreitrichter ist in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG ein Rückzahlungstitel nur zu erlassen, wenn sich ein Rückforderungsanspruch des Mieters im Verfahren "ergibt" (§ 37 Abs 4 MRG). Es dürfen also keine Zweifel bestehen, dass der unzulässigerweise vorgeschriebene Mietzins auch tatsächlich bezahlt wurde (hier: es hat sich nur die Vorschreibung, nicht aber auch die Bezahlung der festgestellten Überschreitungsbeträge ergeben. Die Antragsgegnerin hat sogar ausdrücklich das Bestehen eines (den zu Unrecht vorgeschriebenen Gesamtbetrag übersteigenden) Mietzinsrückstandes behauptet. Die Schaffung eines Rückzahlungstitels war damit nicht möglich; eine Abweisung des diesbezüglichen Begehrens hatte zu unterbleiben).Vom Außerstreitrichter ist in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG ein Rückzahlungstitel nur zu erlassen, wenn sich ein Rückforderungsanspruch des Mieters im Verfahren "ergibt" (Paragraph 37, Absatz 4, MRG). Es dürfen also keine Zweifel bestehen, dass der unzulässigerweise vorgeschriebene Mietzins auch tatsächlich bezahlt wurde (hier: es hat sich nur die Vorschreibung, nicht aber auch die Bezahlung der festgestellten Überschreitungsbeträge ergeben. Die Antragsgegnerin hat sogar ausdrücklich das Bestehen eines (den zu Unrecht vorgeschriebenen Gesamtbetrag übersteigenden) Mietzinsrückstandes behauptet. Die Schaffung eines Rückzahlungstitels war damit nicht möglich; eine Abweisung des diesbezüglichen Begehrens hatte zu unterbleiben).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2319/96g
Entscheidungstext OGH 10.12.1996 5 Ob 2319/96g
- 5 Ob 101/99k
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 101/99k
Auch; nur: Vom Außerstreitrichter ist in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG ein Rückzahlungstitel nur zu erlassen, wenn sich ein Rückforderungsanspruch des Mieters im Verfahren "ergibt" (§ 37 Abs 4 MRG). (T1) Beisatz: Ein eigenes, über die Behandlung der anhängigen Mietrechtssache hinausgehendes Verfahren zur Klärung offener Tatfragen der vom Mieter beanspruchten Geldleistung ist nicht vorgesehen. (T2)
- 5 Ob 20/03g
Entscheidungstext OGH 11.02.2003 5 Ob 20/03g
nur T1
- 5 Ob 66/03x
Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 66/03x
Auch; nur: Vom Außerstreitrichter ist in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG ein Rückzahlungstitel nur zu erlassen, wenn sich ein Rückforderungsanspruch des Mieters im Verfahren "ergibt" (§ 37 Abs 4 MRG). Es dürfen also keine Zweifel bestehen, dass der unzulässigerweise vorgeschriebene Mietzins auch tatsächlich bezahlt wurde. (T3); Beisatz: Grundsätzlich hat sich bei Behauptung von Mietzinsrückständen eine Rückzahlungsverpflichtung eben nicht "ergeben". (T4); Beisatz: Die Feststellung eines exakten Zahlungszeitpunktes für Mietzinsüberzahlungen ist nur für den Zuspruch von Zinsen erforderlich. (T5)
- 5 Ob 156/03g
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 156/03g
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 22 Abs 1 WGG 1979. (T6); Veröff: SZ 2003/127
- 5 Ob 220/07z
Entscheidungstext OGH 20.11.2007 5 Ob 220/07z
Vgl auch; Beisatz: Wird die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges für die gestellten Sachanträge verneint, scheidet auch die „Annexzuständigkeit" (§ 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 37 Abs4 MRG) für das Rückzahlungsbegehren aus. (T7)
- 5 Ob 208/10i
Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 208/10i
Ähnlich; Beisatz: Die unterbliebene Erörterung der für einen Zinsenzuspruch maßgeblichen jeweiligen Zahlungszeitpunkte durch das Erstgericht führt dazu, dass sich der Zinsenlauf im Verfahren nicht „ergeben“ hat. Ist aber, aus welchen Gründen immer, eine Erörterung und Klärung der für den Zinsenlauf maßgeblichen Zahlungszeitpunkte unterblieben, kommt eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Klärung dieser nur den Rückforderungstitel nach § 37 Abs 4 MRG betreffenden Frage ebensowenig in Betracht wie die Schaffung eines (weitergehenden) Rückzahlungstitels durch die Instanzgerichte. (T8)
- 5 Ob 189/12y
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 189/12y
Auch; nur T1
- 5 Ob 105/17b
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 105/17b
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Stehen zwar die überhöhten Zahlungen, nicht aber die Zahlungszeitpunkte fest, können keine Zinsen zuerkannt werden, weil sich diese nicht "ergeben" haben. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106116
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19961210_OGH0002_0050OB02319_96G0000_001