Begründung:
In den verbundenen Rechtssachen 22 Cg 207/04y und 23 Cg 211/04v begehrt der Kläger
1. im führenden Verfahren, dem Beklagten die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht, die ihm auf Grund des Gesellschaftsvertrags vom 19. 7. 1991 in der ***** Z***** Mag. H. B***** KG mit dem Sitz in W***** eingeräumt sei, zu entziehen, und
2. im verbundenen Verfahren, den Beklagten schuldig zu erkennen, seine Löschung als Gesellschafter der in Rede stehenden Kommanditgesellschaft zum Firmenbuch anzumelden, die ihm vom Landeshauptmann für Niederösterreich erteilte Konzession zum Betrieb der Apotheke zurückzulegen und alle Erklärungen abzugeben, damit die Konzession Mag. pharm. Dieter P***** verliehen werde. Auf Grund von § 10 Abs 4 des Gesellschaftsvertrags sei der Beklagte als Komplementär mit Vollendung des (65.) Lebensjahres, in dem er frühestens Leistungen der Pensionsversicherung aus der Alterspension in Anspruch zu nehmen berechtigt gewesen sei, somit am *****, aus der Gesellschaft ausgeschieden. Dennoch weigere er sich, sein Ausscheiden im Firmenbuch anzumelden und setze weiter Geschäftsführungs- und Vertretungshandlungen. Darüber hinaus lägen weitere wichtige Gründe zur Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis darin, dass er entgegen den bestehenden Vereinbarungen Geschäftsaufzeichnungen, buchhalterische Maßnahmen und einzelne steuerrechtliche Vorkehrungen nicht mehr vom Kläger als Kommanditisten bzw von dessen Unternehmen und Mitarbeitern erledigen lasse, obwohl er auf Grund kaufmännischer Unerfahrenheit nicht in der Lage sei, diese Maßnahmen selbst wahrzunehmen. Weiters hätten sich die Streitteile im Gesellschaftsvertrag darauf geeinigt, eine bestimmte Person mit der steuerlichen und wirtschaftlichen Beratung der Gesellschaft zu beauftragen. Dieses Auftragsverhältnis habe der Beklagte gekündigt, was ebenfalls den Interessen des Klägers als mit 75 % am Gesellschaftsvermögen Beteiligtem widerspräche. Der Beklagte habe entgegen den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags zwar selbst Gewinne entnommen, solche dem Konto des Klägers aber nicht gut gebucht. Der Beklagte habe daher seine Verpflichtung zur Gesellschaftstreue mehrfach verletzt und das für Personengesellschaften maßgebliche Vertrauensverhältnis der Gesellschafter zerstört, weshalb das Fortbestehen der bisherigen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für den Kläger unzumutbar sei.2. im verbundenen Verfahren, den Beklagten schuldig zu erkennen, seine Löschung als Gesellschafter der in Rede stehenden Kommanditgesellschaft zum Firmenbuch anzumelden, die ihm vom Landeshauptmann für Niederösterreich erteilte Konzession zum Betrieb der Apotheke zurückzulegen und alle Erklärungen abzugeben, damit die Konzession Mag. pharm. Dieter P***** verliehen werde. Auf Grund von Paragraph 10, Absatz 4, des Gesellschaftsvertrags sei der Beklagte als Komplementär mit Vollendung des (65.) Lebensjahres, in dem er frühestens Leistungen der Pensionsversicherung aus der Alterspension in Anspruch zu nehmen berechtigt gewesen sei, somit am *****, aus der Gesellschaft ausgeschieden. Dennoch weigere er sich, sein Ausscheiden im Firmenbuch anzumelden und setze weiter Geschäftsführungs- und Vertretungshandlungen. Darüber hinaus lägen weitere wichtige Gründe zur Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis darin, dass er entgegen den bestehenden Vereinbarungen Geschäftsaufzeichnungen, buchhalterische Maßnahmen und einzelne steuerrechtliche Vorkehrungen nicht mehr vom Kläger als Kommanditisten bzw von dessen Unternehmen und Mitarbeitern erledigen lasse, obwohl er auf Grund kaufmännischer Unerfahrenheit nicht in der Lage sei, diese Maßnahmen selbst wahrzunehmen. Weiters hätten sich die Streitteile im Gesellschaftsvertrag darauf geeinigt, eine bestimmte Person mit der steuerlichen und wirtschaftlichen Beratung der Gesellschaft zu beauftragen. Dieses Auftragsverhältnis habe der Beklagte gekündigt, was ebenfalls den Interessen des Klägers als mit 75 % am Gesellschaftsvermögen Beteiligtem widerspräche. Der Beklagte habe entgegen den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags zwar selbst Gewinne entnommen, solche dem Konto des Klägers aber nicht gut gebucht. Der Beklagte habe daher seine Verpflichtung zur Gesellschaftstreue mehrfach verletzt und das für Personengesellschaften maßgebliche Vertrauensverhältnis der Gesellschafter zerstört, weshalb das Fortbestehen der bisherigen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für den Kläger unzumutbar sei.
Der Beklagte bestritt die ihm zur Last gelegten Verletzungen gesellschaftsvertraglicher Verpflichtungen und wandte vor allem ein, dass der Gesellschaftsvertrag § 12 Abs 2 Apothekengesetz (ApG) widerspreche, weil sich die dort vorgesehene Frist von 10 Jahren für den Übergang der Mehrheitsbeteiligung an den Konzessionsinhaber im Gesellschaftsvertrag nicht finde, weshalb dieser gemäß § 12 Abs 4 letzter Satz ApG rechtsunwirksam sei. Die Frage der Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags, zumindest in dessen § 10 Abs 4, sei für beide Verfahren präjudiziell, sodass der Beklagte ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit habe. Daher stellte er einen Zwischenantrag auf Feststellung dahin, dass der Gesellschaftsvertrag vom 19. 7. 1991 in seinen §§ 2 Abs 1 und 2, 10 Abs 4 rechtsunwirksam und darüber hinaus der Kläger verpflichtet sei, dem Beklagten einen weiteren Anteil von 26 % am Vermögen der ***** KG unter Lebenden zu übertragen.Der Beklagte bestritt die ihm zur Last gelegten Verletzungen gesellschaftsvertraglicher Verpflichtungen und wandte vor allem ein, dass der Gesellschaftsvertrag Paragraph 12, Absatz 2, Apothekengesetz (ApG) widerspreche, weil sich die dort vorgesehene Frist von 10 Jahren für den Übergang der Mehrheitsbeteiligung an den Konzessionsinhaber im Gesellschaftsvertrag nicht finde, weshalb dieser gemäß Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz ApG rechtsunwirksam sei. Die Frage der Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags, zumindest in dessen Paragraph 10, Absatz 4,, sei für beide Verfahren präjudiziell, sodass der Beklagte ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit habe. Daher stellte er einen Zwischenantrag auf Feststellung dahin, dass der Gesellschaftsvertrag vom 19. 7. 1991 in seinen Paragraphen 2, Absatz eins und 2, 10 Absatz 4, rechtsunwirksam und darüber hinaus der Kläger verpflichtet sei, dem Beklagten einen weiteren Anteil von 26 % am Vermögen der ***** KG unter Lebenden zu übertragen.
Der Kläger erwiderte, dass der Gesellschaftsvertrag dem § 12 ApG nicht widerspreche, weil danach die Beteiligung des Konzessionärs und Komplementärs von 25 % auf insgesamt mehr als die Hälfte des gesamten Apothekenunternehmens entweder durch Übergang von Todes wegen oder längstens innerhalb von 10 Jahren durch Übergang unter Lebenden zu erhöhen sei, nicht aber - wie vom Beklagten vertreten - jedenfalls innerhalb von 10 Jahren. Dieser Meinung habe sich auch die NÖ Landesregierung angeschlossen, die mit Bescheid vom 20. 10. 1994 den Gesellschaftsvertrag gemäß § 12 Abs 4 ApG genehmigt habe. Einem Antrag des Beklagten auf Nachprüfung des Gesellschaftsvertrags und Rücknahme der Genehmigung des Gesellschaftsvertrags im Sinne des § 12 Abs 5 ApG sei nicht Folge gegeben worden.Der Kläger erwiderte, dass der Gesellschaftsvertrag dem Paragraph 12, ApG nicht widerspreche, weil danach die Beteiligung des Konzessionärs und Komplementärs von 25 % auf insgesamt mehr als die Hälfte des gesamten Apothekenunternehmens entweder durch Übergang von Todes wegen oder längstens innerhalb von 10 Jahren durch Übergang unter Lebenden zu erhöhen sei, nicht aber - wie vom Beklagten vertreten - jedenfalls innerhalb von 10 Jahren. Dieser Meinung habe sich auch die NÖ Landesregierung angeschlossen, die mit Bescheid vom 20. 10. 1994 den Gesellschaftsvertrag gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ApG genehmigt habe. Einem Antrag des Beklagten auf Nachprüfung des Gesellschaftsvertrags und Rücknahme der Genehmigung des Gesellschaftsvertrags im Sinne des Paragraph 12, Absatz 5, ApG sei nicht Folge gegeben worden.
Mit Zwischenurteil sprach das Erstgericht über den Zwischenfeststellungsantrag dahin ab, dass es den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag vom 19. 7. 1991 als rechtswirksam feststellte.
Das Berufungsgericht hob über vom Beklagten erhobene Berufung dieses Zwischenurteil auf und wies den Zwischenfeststellungsantrag als unzulässig zurück. Der Beklagte habe keine konkreten Behauptungen dazu aufgestellt, inwieweit sein Antrag für die Klagebegehren in den verbundenen Verfahren präjudiziell wäre und inwieweit eine positive Entscheidung über die anhängigen Verfahren hinaus wirken würde. Die rein theoretische Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Ansprüche genüge nicht.
Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten ist rechtzeitig und zulässig (4 Ob 529/91; 1 Ob 6/03v; RIS-Justiz RS0039705; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 519 ZPO Rz 3 und 12), aber nur zum Teil berechtigt.Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten ist rechtzeitig und zulässig (4 Ob 529/91; 1 Ob 6/03v; RIS-Justiz RS0039705; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 519, ZPO Rz 3 und 12), aber nur zum Teil berechtigt.