Der gegen den berufungsgerichtlichen Beschluß gerichtete Rekurs der Beklagten ist zwar jedenfalls zulässig (§ 519 Abs. 1 Z 1 ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 hiezu), aber nicht berechtigt.Der gegen den berufungsgerichtlichen Beschluß gerichtete Rekurs der Beklagten ist zwar jedenfalls zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 hiezu), aber nicht berechtigt.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung ist gemäß § 236 Abs. 1 (§ 259 Abs. 2) ZPO seine - gänzliche oder teilweise - Präjudizialität für die Entscheidung über das Klagebegehren; diese (besondere) Prozeßvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu prüfen (RZ 1989/55 mwN; Rechberger in Rechberger aaO § 236 Rz 5 mwN). Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens über das Klagebegehren darf daher das Verfahren über den Zwischenantrag auf Feststellung nicht mehr fortgesetzt werden, ein solcher Antrag ist vielmehr - weil seine gesetzlich gebotene Präjudizialität für den Rechtsstreit ein für allemal weggefallen ist - ohne jede weitere materielle Prüfung zurückzuweisen (RZ 1989/55; SZ 51/142 ua; zuletzt wieder 2 Ob 32/93; Fasching, Komm III 127, 133; derselbe, LB2 Rz 1087). Soweit die Beklagte dagegen vorbringt, ihrem Zwischenantrag komme über den anhängig gewesenen Rechtsstreit hinaus rechtliche Bedeutung zu, übersieht sie, daß die Zulässigkeit des Zwischenantrags fehlt bzw. weggefallen ist, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen - also die Präjudizialität für den anhängigen Rechtsstreit und das Erfordernis der weiterreichenden Bedeutung, die zusammen an die Stelle des rechtlichen Interesses im Sinne des § 228 ZPO treten - nicht gegeben ist (Rechberger aaO mwN aus der Rechtsprechung).Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung ist gemäß Paragraph 236, Absatz eins, (Paragraph 259, Absatz 2,) ZPO seine - gänzliche oder teilweise - Präjudizialität für die Entscheidung über das Klagebegehren; diese (besondere) Prozeßvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu prüfen (RZ 1989/55 mwN; Rechberger in Rechberger aaO Paragraph 236, Rz 5 mwN). Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens über das Klagebegehren darf daher das Verfahren über den Zwischenantrag auf Feststellung nicht mehr fortgesetzt werden, ein solcher Antrag ist vielmehr - weil seine gesetzlich gebotene Präjudizialität für den Rechtsstreit ein für allemal weggefallen ist - ohne jede weitere materielle Prüfung zurückzuweisen (RZ 1989/55; SZ 51/142 ua; zuletzt wieder 2 Ob 32/93; Fasching, Komm römisch drei 127, 133; derselbe, LB2 Rz 1087). Soweit die Beklagte dagegen vorbringt, ihrem Zwischenantrag komme über den anhängig gewesenen Rechtsstreit hinaus rechtliche Bedeutung zu, übersieht sie, daß die Zulässigkeit des Zwischenantrags fehlt bzw. weggefallen ist, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen - also die Präjudizialität für den anhängigen Rechtsstreit und das Erfordernis der weiterreichenden Bedeutung, die zusammen an die Stelle des rechtlichen Interesses im Sinne des Paragraph 228, ZPO treten - nicht gegeben ist (Rechberger aaO mwN aus der Rechtsprechung).
Daraus folgt, daß die Beklagte den Ausspruch über den Zwischenantrag auf Feststellung nur dann hätte wirksam anfechten können, wenn die Entscheidung über das Klagebegehren von der Klägerin bekämpft worden wäre. Wird nur die Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung angefochten, ist die Berufung daher unzulässig, weil der Prozeß dadurch, daß die Hauptsachenentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, beendet ist (Fasching, Komm. III 136; derselbe, LB2 aaO). Die Unzulässigkeit der Berufung folgt schon aus der Überlegung, daß die Beklagte - bestenfalls - eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz dahin hätte erwirken können, daß der Zwischenantrag in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung als (nunmehr) unzulässig zurückgewiesen wird; ein Rechtsschutzinteresse an einer solchen Entscheidung kann sie aber nicht mit Erfolg ins Treffen führen, sodaß ihr schon aus diesen Erwägungen jede Beschwer abzusprechen ist.Daraus folgt, daß die Beklagte den Ausspruch über den Zwischenantrag auf Feststellung nur dann hätte wirksam anfechten können, wenn die Entscheidung über das Klagebegehren von der Klägerin bekämpft worden wäre. Wird nur die Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung angefochten, ist die Berufung daher unzulässig, weil der Prozeß dadurch, daß die Hauptsachenentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, beendet ist (Fasching, Komm. römisch drei 136; derselbe, LB2 aaO). Die Unzulässigkeit der Berufung folgt schon aus der Überlegung, daß die Beklagte - bestenfalls - eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz dahin hätte erwirken können, daß der Zwischenantrag in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung als (nunmehr) unzulässig zurückgewiesen wird; ein Rechtsschutzinteresse an einer solchen Entscheidung kann sie aber nicht mit Erfolg ins Treffen führen, sodaß ihr schon aus diesen Erwägungen jede Beschwer abzusprechen ist.
Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht die Berufung zurückgewiesen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.