Gemäß § 500 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht und ob die (ordentliche) Revision zulässig ist oder nicht. Gemäß § 502 Abs. 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Dabei ist § 55 JN zu beachten (Abs. 5 leg.cit.), wonach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche (nur) zusammenzurechnen sind, wenn sie - von einer hier nicht in Betracht kommenden weiteren Möglichkeit abgesehen - in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Das ist dann der Fall, wenn die einzelnen Ansprüche voneinander abhängig sind, sodaß keiner für sich allein existieren kann, oder wenn sie aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei als Kriterium, daß die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Eine Zusammenrechnung findet jedoch nicht statt, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann oder wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den mehreren Ansprüchen nicht besteht (MietSlg. 34.768). Darum werden beispielsweise mehrere Schadenersatzansprüche einer Person nur dann zusammengerechnet, wenn sie aus einem einzigen Unfall resultieren; Ansprüche aus verschiedenen Schadensereignissen sind jedoch getrennt zu bewerten (5 Ob 1537/91).Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht und ob die (ordentliche) Revision zulässig ist oder nicht. Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Dabei ist Paragraph 55, JN zu beachten (Absatz 5, leg.cit.), wonach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche (nur) zusammenzurechnen sind, wenn sie - von einer hier nicht in Betracht kommenden weiteren Möglichkeit abgesehen - in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Das ist dann der Fall, wenn die einzelnen Ansprüche voneinander abhängig sind, sodaß keiner für sich allein existieren kann, oder wenn sie aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei als Kriterium, daß die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Eine Zusammenrechnung findet jedoch nicht statt, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann oder wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den mehreren Ansprüchen nicht besteht (MietSlg. 34.768). Darum werden beispielsweise mehrere Schadenersatzansprüche einer Person nur dann zusammengerechnet, wenn sie aus einem einzigen Unfall resultieren; Ansprüche aus verschiedenen Schadensereignissen sind jedoch getrennt zu bewerten (5 Ob 1537/91).
Im gegenständlichen Fall hat der Kläger, gestützt auf sein Eigentum und eine mit den Beklagten getroffene Vereinbarung, die Herausgabe verschiedener Gegenstände begehrt sowie einen Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung einer Maschine im Zuge der zwangsweisen Räumung geltend gemacht. Jeder dieser beiden Ansprüche ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbständig, sodaß gemäß § 500 Abs. 2 ZPO der Herausgabeanspruch zu bewerten ist und es (allenfalls) eines Ausspruches über die Unzulässigkeit der Revision bedarf. Auch hinsichtlich des Zahlungsbegehrens hätte ein Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 2 ZPO zu erfolgen. Eine Zusammenrechnung mit dem Zwischenfeststellungsantrag hat nicht zu erfolgen, da dieser wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen wurde (JBl. 1958, 556; Arb. 7462).Im gegenständlichen Fall hat der Kläger, gestützt auf sein Eigentum und eine mit den Beklagten getroffene Vereinbarung, die Herausgabe verschiedener Gegenstände begehrt sowie einen Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung einer Maschine im Zuge der zwangsweisen Räumung geltend gemacht. Jeder dieser beiden Ansprüche ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbständig, sodaß gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO der Herausgabeanspruch zu bewerten ist und es (allenfalls) eines Ausspruches über die Unzulässigkeit der Revision bedarf. Auch hinsichtlich des Zahlungsbegehrens hätte ein Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zu erfolgen. Eine Zusammenrechnung mit dem Zwischenfeststellungsantrag hat nicht zu erfolgen, da dieser wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen wurde (JBl. 1958, 556; Arb. 7462).
Da das Berufungsgericht den Herausgabeanspruch nicht getrennt bewertet hat, sind ihm die erforderlichen Aussprüche durch Berichtigung des Spruches der angefochtenen Entscheidung aufzutragen (2 Ob 504/91, 8 Ob 613/91 ua).