Begründung:
Mit dem im außerstreitigen Verfahren ergangenen Beschluß des Erstgerichtes wurde die Unterhaltsverpflichtung des Vaters der mj. Andrea N***** ab 1. Jänner 1990 auf monatlich 6.000 S und ab 1. Oktober 1990 auf monatlich 6.500 S erhöht. Dagegen brachte der Vater innerhalb der Rekursfrist einen als Einspruch bezeichneten Schriftsatz ein, in dem er ausführte, der Beschluß entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen, sein Rechtsvertreter werde seinen Standpunkt vertreten. Mit Note vom 21. Jänner 1991 ersuchte das Erstgericht den Vater, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob sein Rekurs aufrecht bleibe, "bzw. um Vorlage der Rekursbegründung". Nach einem erfolglosen Zustellversuch und Einholung einer Auskunft des Zentralmeldeamtes verfügte das Erstgericht die Zustellung dieses Schreibens unter der bisherigen Anschrift ***** Wien, F*****gasse 3/1/11 ohne Zustellversuch nach §§ 8, 23 ZustG. Nach Ablauf der mit Note vom 21. Jänner 1991 gesetzten Frist wurde das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorgelegt. Dieses wies mit Beschluß vom 4. April 1991, 47 R 224/91, den Rekurs mangels der Mindesterfordernisse eines Rechtsmittels als unzulässig zurück. Die Zustellung dieser Entscheidung an den Vater erfolgte unter der Anschrift ***** Wien, F*****gasse 3/1, die Sendung wurde am 2.Mai 1991 persönlich übernommen.Mit dem im außerstreitigen Verfahren ergangenen Beschluß des Erstgerichtes wurde die Unterhaltsverpflichtung des Vaters der mj. Andrea N***** ab 1. Jänner 1990 auf monatlich 6.000 S und ab 1. Oktober 1990 auf monatlich 6.500 S erhöht. Dagegen brachte der Vater innerhalb der Rekursfrist einen als Einspruch bezeichneten Schriftsatz ein, in dem er ausführte, der Beschluß entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen, sein Rechtsvertreter werde seinen Standpunkt vertreten. Mit Note vom 21. Jänner 1991 ersuchte das Erstgericht den Vater, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob sein Rekurs aufrecht bleibe, "bzw. um Vorlage der Rekursbegründung". Nach einem erfolglosen Zustellversuch und Einholung einer Auskunft des Zentralmeldeamtes verfügte das Erstgericht die Zustellung dieses Schreibens unter der bisherigen Anschrift ***** Wien, F*****gasse 3/1/11 ohne Zustellversuch nach Paragraphen 8, 23, ZustG. Nach Ablauf der mit Note vom 21. Jänner 1991 gesetzten Frist wurde das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorgelegt. Dieses wies mit Beschluß vom 4. April 1991, 47 R 224/91, den Rekurs mangels der Mindesterfordernisse eines Rechtsmittels als unzulässig zurück. Die Zustellung dieser Entscheidung an den Vater erfolgte unter der Anschrift ***** Wien, F*****gasse 3/1, die Sendung wurde am 2.Mai 1991 persönlich übernommen.
Am 5. Juni 1991 (Postaufgabe) brachte der Vater einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung des Rekurses ein und holte die versäumte Prozeßhandlung (Rekurs) nach.
Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag und den damit verbundenen Rekurs "zurück" und führte aus, es liege kein minderer Grad des Versehens im Sinne des § 146 Abs. 1 ZPO vor, da der Vater mehr als 4 Monate Zeit gehabt hätte, durch seinen Rechtsvertreter seinen Standpunkt vertreten zu lassen; die Frist sei trotz Aufforderung ungenützt verstrichen. Überdies habe der Vater auch die Möglichkeit gehabt, gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 4. April 1991 einen außerordentlichen Revisionsrekurs einzubringen. Auch diese Frist sei ungenützt verstrichen.Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag und den damit verbundenen Rekurs "zurück" und führte aus, es liege kein minderer Grad des Versehens im Sinne des Paragraph 146, Absatz eins, ZPO vor, da der Vater mehr als 4 Monate Zeit gehabt hätte, durch seinen Rechtsvertreter seinen Standpunkt vertreten zu lassen; die Frist sei trotz Aufforderung ungenützt verstrichen. Überdies habe der Vater auch die Möglichkeit gehabt, gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 4. April 1991 einen außerordentlichen Revisionsrekurs einzubringen. Auch diese Frist sei ungenützt verstrichen.
Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig. Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, der Wiedereinsetzungsantrag sei verspätet. Spätestens mit der eigenhändig erfolgten Zustellung der Entscheidung vom 4. April 1991 am 2. Mai 1991 sei dem Wiedereinsetzungswerber der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund bekannt geworden, der Wiedereinsetzungsantrag sei aber erst am 5. Juni 1991, somit nach Ablauf der 14tägigen Frist, eingebracht worden. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - diese Bestimmung sei auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden - sei gegen diesen Beschluß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig. Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, der Wiedereinsetzungsantrag sei verspätet. Spätestens mit der eigenhändig erfolgten Zustellung der Entscheidung vom 4. April 1991 am 2. Mai 1991 sei dem Wiedereinsetzungswerber der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund bekannt geworden, der Wiedereinsetzungsantrag sei aber erst am 5. Juni 1991, somit nach Ablauf der 14tägigen Frist, eingebracht worden. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO - diese Bestimmung sei auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden - sei gegen diesen Beschluß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Dagegen erhob der unterhaltspflichtige Vater Revisionsrekurs und brachte vor, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts und des Verfahrensrechtes ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.