Dagegen erhoben die klagenden Parteien Rekurs an den Obersten Gerichtshof, in dem sie die Ansicht vertraten, die in der Klage vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes mit S 100.000 sei auch für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit maßgeblich.
Diese Ansicht ist unzutreffend. Das Rekursgericht ist bei seinem Ausspruch nach §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 1 ZPO an die in der Klage vorgenommene Bewertung nicht gebunden (EFSlg. 41.724; ÖBl 1985, 166 ua). Es kann aber auch die Meinung des Rekursgerichtes, die Frage der Befangenheit eines Richters sei nicht mit dem Wert des Entscheidungsgegenstandes in der Hauptsache ident, nicht geteilt werden. Die Bestimmungen der JN über die Ablehnung von Richtern (§§ 19 bis 25) enthalten keine Regelung über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes im Ablehnungsverfahren, sodaß insoweit die ZPO heranzuziehen ist. Gemäß § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Maßgeblich ist der Wert des Gegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat. Es gelten hier dieselben Regeln wie für den Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Das Rekursgericht hat bei einem nicht ausschließlich in einer Geldforderung bestehenden Gegenstand seiner Rekursentscheidung auszusprechen, ob der Wert des Gegenstandes, über den es entschieden hat, S 50.000 übersteigt oder nicht (Fasching, Lehr- und Handbuch2, Rz 2017/2). Auch im Falle einer Entscheidung über die Ablehnung eines Richters ist Entscheidungsgegenstand die in der Klage geltend gemachte Forderung. Es wird ja nicht etwa nur über einen Teil des geltend gemachten Anspruches entschieden, sondern über die Frage, welcher Richter über die gesamte in der Klage geltend gemachte Forderung zu entscheiden hat (vgl. ZfRV 1986, 42). Da das Rekursgericht den gemäß §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 ZPO erforderlichen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes im Sinne obiger Ausführungen und die sich daraus zum Teil ergebende Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des ordentlichen oder außerordentlichen Revisionsrekurses unterlassen hat, ist ihm der Ausspruch durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 559/85, 2 Ob 9/87 ua).Diese Ansicht ist unzutreffend. Das Rekursgericht ist bei seinem Ausspruch nach Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO an die in der Klage vorgenommene Bewertung nicht gebunden (EFSlg. 41.724; ÖBl 1985, 166 ua). Es kann aber auch die Meinung des Rekursgerichtes, die Frage der Befangenheit eines Richters sei nicht mit dem Wert des Entscheidungsgegenstandes in der Hauptsache ident, nicht geteilt werden. Die Bestimmungen der JN über die Ablehnung von Richtern (Paragraphen 19 bis 25) enthalten keine Regelung über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes im Ablehnungsverfahren, sodaß insoweit die ZPO heranzuziehen ist. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Maßgeblich ist der Wert des Gegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat. Es gelten hier dieselben Regeln wie für den Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Das Rekursgericht hat bei einem nicht ausschließlich in einer Geldforderung bestehenden Gegenstand seiner Rekursentscheidung auszusprechen, ob der Wert des Gegenstandes, über den es entschieden hat, S 50.000 übersteigt oder nicht (Fasching, Lehr- und Handbuch2, Rz 2017/2). Auch im Falle einer Entscheidung über die Ablehnung eines Richters ist Entscheidungsgegenstand die in der Klage geltend gemachte Forderung. Es wird ja nicht etwa nur über einen Teil des geltend gemachten Anspruches entschieden, sondern über die Frage, welcher Richter über die gesamte in der Klage geltend gemachte Forderung zu entscheiden hat vergleiche ZfRV 1986, 42). Da das Rekursgericht den gemäß Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, ZPO erforderlichen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes im Sinne obiger Ausführungen und die sich daraus zum Teil ergebende Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des ordentlichen oder außerordentlichen Revisionsrekurses unterlassen hat, ist ihm der Ausspruch durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 559/85, 2 Ob 9/87 ua).