Das Berufungsgericht, das über einen S 300.000 nicht übersteigenden Streitgegenstand (§ 502 Abs.4 Z 2 ZPO) entschieden hat, änderte das Ersturteil somit hinsichtlich eines Betrages von S 30.000 ab und bestätigte es bezüglich eines Betrages von S 170.000. Die Revision ist daher nicht schon nach § 502 Abs.2 und 3 ZPO unzulässig, weshalb ein Ausspruch gemäß § 500 Abs.3 ZPO erforderlich ist, ob die Revision gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß bei gesonderter Berücksichtigung der Ansprüche der vier Kläger hinsichtlich der Bestätigung kein Teilbetrag S 60.000 und hinsichtlich der Abänderung keiner S 15.000 übersteigt. Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich mehrere Miterben, die eine Forderung des Erblassers als Quotengläubiger geltend machen, materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO, sofern nicht von einem Erben weitere Tatsachen geltend gemacht werden, die den Bestand der ihn betreffenden Teilforderung berühren (EvBl. 1959/129, 5 Ob 112/69, 5 Ob 281/69, 8 Ob 140/77, 8 Ob 64/78, 8 Ob 268/81, 8 Ob 25/82 ua). Die Zivilverfahrensnovelle 1983 hat daran nichts geändert (vgl. JAB 1337 BlgNR 15.GP 7 sowie Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 371). Da das Berufungsgericht den erforderlichen Ausspruch unterlassen hat, ist ihm der Ausspruch nach § 500 Abs.3 ZPO durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 559/85 ua). Für den Fall, daß die Revision für zulässig erklärt werden sollte, wären die Akten dem Erstgericht zur Behandlung des Rechtsmittels als ordentliche Revision zurückzustellen.Das Berufungsgericht, das über einen S 300.000 nicht übersteigenden Streitgegenstand (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO) entschieden hat, änderte das Ersturteil somit hinsichtlich eines Betrages von S 30.000 ab und bestätigte es bezüglich eines Betrages von S 170.000. Die Revision ist daher nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO unzulässig, weshalb ein Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO erforderlich ist, ob die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß bei gesonderter Berücksichtigung der Ansprüche der vier Kläger hinsichtlich der Bestätigung kein Teilbetrag S 60.000 und hinsichtlich der Abänderung keiner S 15.000 übersteigt. Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich mehrere Miterben, die eine Forderung des Erblassers als Quotengläubiger geltend machen, materielle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO, sofern nicht von einem Erben weitere Tatsachen geltend gemacht werden, die den Bestand der ihn betreffenden Teilforderung berühren (EvBl. 1959/129, 5 Ob 112/69, 5 Ob 281/69, 8 Ob 140/77, 8 Ob 64/78, 8 Ob 268/81, 8 Ob 25/82 ua). Die Zivilverfahrensnovelle 1983 hat daran nichts geändert vergleiche JAB 1337 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 7 sowie Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 371). Da das Berufungsgericht den erforderlichen Ausspruch unterlassen hat, ist ihm der Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 559/85 ua). Für den Fall, daß die Revision für zulässig erklärt werden sollte, wären die Akten dem Erstgericht zur Behandlung des Rechtsmittels als ordentliche Revision zurückzustellen.