Begründung:
Die erstbeklagte Partei und die Rechtsvorgängerin der zweitbeklagten Partei (U***** Bau AG, im Folgenden als zweitbeklagte Partei bezeichnet) waren Mitglieder der ARGE U*****, die im Auftrag der W***** Linien das Bauvorhaben „U***** Erweiterung des Betriebsbahnhofs E*****" durchführte. Im Zuge dieses Bauvorhabens beauftragte die ARGE U***** die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei (F***** GmbH, im Folgenden als klagende Partei bezeichnet) mit Schalungs-Betonarbeiten.
Die klagende Partei begehrt EUR 1,158.030,19 s.A. an restlichem Werklohn für ihre Leistungen und brachte im Wesentlichen vor, Auftragsgrundlage seien das Kurz-Leistungsverzeichnis, das Langtext-Leistungsverzeichnis Seiten 82 bis 121 sowie Auszüge aus der Planmappe gewesen. Im Zuge der Ausführung des Bauvorhabens sei es zu gravierenden Plan- und Ausführungsänderungen gekommen. Die beklagten Parteien hätten Mehrleistungen verlangt, die vom ursprünglichen Hauptauftrag nicht umfasst gewesen seien. Die klagende Partei habe ihre Arbeiten am 19. 12. 2001 fertig gestellt; weitere Zusatzarbeiten habe sie per 20. 12. 2001 abgelehnt, weil keine Einigung über deren Bezahlung zustande gekommen sei; ein diesbezügliches Nachtragsanbot der klagenden Partei vom 4. 9. 2001 sei von den beklagten Parteien nicht angenommen worden.
Die Schlussrechnung sei nach der Leistungsbeschreibung Hochbau (LB-H) erstellt worden, welche auch Vertragsgrundlage sei. Die klagende Partei habe nämlich gleichzeitig mit der Annahme des Auftrages am 26. 7. 2000 die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Parteien abgelehnt und auf der Anwendung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestanden. Diese seien zur Vertragsgrundlage geworden, zumal die klagende Partei am 31. 7. 2000 die Arbeiten aufgenommen habe und diese von den beklagten Parteien ohne Vorbehalt entgegen genommen worden seien. Die klagende Partei habe stets klar gemacht, dass ihre Geschäftsbedingungen den LB-U der W***** Linien vorgingen und sie habe stets auf der Anwendung der LB-H bestanden, was die beklagten Parteien letztlich auch akzeptiert hätten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Parteien hätten zum Teil ungewöhnliche Inhalte und seien daher mangels ausdrücklichen Hinweises insoweit unwirksam bzw nichtig im Sinne von § 879 Abs 3Die Schlussrechnung sei nach der Leistungsbeschreibung Hochbau (LB-H) erstellt worden, welche auch Vertragsgrundlage sei. Die klagende Partei habe nämlich gleichzeitig mit der Annahme des Auftrages am 26. 7. 2000 die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Parteien abgelehnt und auf der Anwendung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestanden. Diese seien zur Vertragsgrundlage geworden, zumal die klagende Partei am 31. 7. 2000 die Arbeiten aufgenommen habe und diese von den beklagten Parteien ohne Vorbehalt entgegen genommen worden seien. Die klagende Partei habe stets klar gemacht, dass ihre Geschäftsbedingungen den LB-U der W***** Linien vorgingen und sie habe stets auf der Anwendung der LB-H bestanden, was die beklagten Parteien letztlich auch akzeptiert hätten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Parteien hätten zum Teil ungewöhnliche Inhalte und seien daher mangels ausdrücklichen Hinweises insoweit unwirksam bzw nichtig im Sinne von Paragraph 879, Absatz 3
ABGB.
Die beklagten Parteien wandten ein, dass Auftragsgrundlagen für den am 4. 7. 2000 erteilten Auftrag (in dieser Reihenfolge) gewesen seien: das Auftragsschreiben, die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Auftragsnehmer der U*****-Bau AG samt Baustellenordnung, die Leistungsbeschreibung samt Bedingungen des Bauherrn, Pläne, technische Unterlagen und rechtskräftige Bescheide, das Verhandlungsergebnis laut Protokoll vom 29. 6. 2000 und schließlich das Anbot der klagenden Partei vom 16. 6. 2000. Neben der Anführung der Auftragsgrundlagen enthalte das Auftragsschreiben eine nähere Regelung der Ausführungsunterlagen, der Auftragssumme/Preise, über Ausmaß und Abrechnung der Leistungen, Leistungen, Haftung und Schadenersatz, Gewährleistung, Rechnungslegung und Zahlung, Bauschäden und Streitigkeiten. Die erst im Herbst 2003 ausgestellten Rechnungen der klagenden Partei würden den vertraglichen Vereinbarungen nicht entsprechen und seien daher nicht fällig. In Wahrheit basiere das Klagebegehren auf einer Reihe von Doppelverrechnungen. Die Schlussrechnung sei am 6. 6. 2002 gelegt worden. Laut Punkt 9.5. der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der U***** Bau AG seien Nachforderungen nach der Schlussrechnung ausgeschlossen. Eine Zahlungspflicht der ARGE gegenüber Subunternehmern bestehe danach auch nur bei Einlangen der Zahlung vom Bauherrn, der die nunmehr begehrten Leistungen allerdings nicht vergütet habe. Insoweit stehe den beklagten Parteien ein Schadenersatzanspruch in derselben Höhe zu, mit welchem gegen die Forderung der klagenden Partei aufgerechnet werde. Auch sei die Klägerin am 20. 12. 2001 unberechtigt vom Vertrag zurückgetreten, woraus eine Reihe von Gegenforderungen resultierte, die kompensando eingewendet würden. Sämtliche vor dem 6. 6. 2002 fälligen Forderungen seien im Übrigen verjährt.
Mit Schriftsatz vom 24. 5. 2005 (ON 17) stellten die beklagten Parteien einen Zwischenantrag auf Feststellung, es werde „mit Wirkung zwischen den Parteien festgestellt, dass den beklagten Parteien gegenüber der klagenden Partei nachstehende Rechte gemäß den nachstehenden Vertragsgrundlagen zustehen:
1. gemäß den Allgemeinen Vertragsbestimmungen der U***** Bau AG, insbesondere die Rechte gemäß
1b, 1c, 2, 3a, 4a, 4c, 4d, 5b, 6e, 9a, 9c, 9e und 13a;
Punkt „Rechnungslegung", insbesondere Punkt 9.1, 9.3, 9.4 und 9.5;
Punkt „Preise", insbesondere gemäß Punkt 3. inklusive 3.3 und 3.4;
Punkt 4 „Ausmaß und Abrechnung der Leistung", insbesondere Punkt
4.3 und 4.4;
2. gemäß dem Verhandlungsprotokoll insbesondere die Rechte gemäß Punkt „Vertragsstrafe für Zwischentermine und Vertragsstrafe für Fertigstellungstermine", wie auf Seite 7 der Klagebeantwortung ausgeführt;
3. gemäß der Ö-Norm B 2110 Ausgabe 01. 03. 2000, insbesondere die Rechte gemäß
Punkt „Rechnungslegung" 5.28;
Punkt „Zahlung" 5.29;
4. gemäß der Leistungsbeschreibung von Bedingungen des Bauherrn auf Grundlage der Leistungsbeschreibung „U-Bahn, Version 5, Rohbauarbeiten", insbesondere die Rechte gemäß „Leistungsgruppe 13 'Betonarbeiten'".
Dazu brachten die beklagten Parteien vor, dass im Laufe dieses Verfahrens die Grundlagen des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien, insbesondere die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildenden, streitig geworden seien; von diesen hänge die Entscheidung über das Klagebegehren ab. Die Entscheidung über das Bestehen dieser Rechtsverhältnisse und dessen präjudizielle Bedeutung würden auch über den konkreten Rechtsstreit hinausreichen, da aufgrund des umfangreichen Bauvorhabens mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass noch weitere Streitigkeiten entstehen und Prozesse zwischen den Streitteilen geführt werden, bei denen ebenfalls die Frage des Bestehens der Grundlage dieser Rechtsverhältnisse an erster Stelle stünde. Innerhalb der ARGE sei die erstbeklagte Partei für den kaufmännischen Teil und die zweitbeklagte Partei für den technischen Teil verantwortlich. Sollte sich ergeben, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der U***** (zweitbeklagte Partei) nicht vereinbart worden seien, treffe die erstbeklagte Partei gegenüber der zweitbeklagten Partei die Haftung für den daraus entstandenen Schaden. Die über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung ergebe sich auch daraus, dass die klagende Partei die Sittenwidrigkeit bestimmter Bedingungen der AGB der U***** behauptet habe, die U***** diese aber regelmäßig mit allen Auftragnehmern vereinbare. Aus dem Bauvorhaben seien schließlich auch noch Ansprüche der W***** Linien gegenüber der ARGE aus dem Titel Gewährleistung zu erwarten. In diesem Fall würde sich die ARGE an der klagenden Partei regressieren. In einem solchen Regressprozess stelle sich dann wieder die Frage, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der U***** Bau AG vereinbart worden seien.
Die klagende Partei beantragte die Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrages mangels einer über den Rechtsstreit hinausgehenden Bedeutung. Diese müsse zwischen den Parteien bestehen und nicht für den Fall des Regresses im Innenverhältnis. Ein Zwischenantrag auf Feststellung könne auch nicht dazu dienen, einen Musterprozess über die Zulässigkeit von Geschäftsbedingungen zu führen. Gegenstand sei ausschließlich die Geltung einzelner Vertragsklauseln im konkreten Vertragsverhältnis, weshalb sich die Entscheidung nur auf diesen konkreten Einzelfall beziehen könne. Etwaige Regressansprüche (aufgrund von Gewährleistungsansprüchen der W***** Linien) könnten bereits in diesem Verfahren eingewendet werden. Ein Urteil in diesem Verfahren würde die Frage der Geltung der Geschäftsbedingungen ohnedies lösen.
Das Erstgericht wies den Feststellungsantrag der beklagten Parteien zurück, weil die Wirkung der begehrten Feststellung nicht über den konkreten Rechtsstreit hinausreiche. Allfällige Regressansprüche der W***** Linien würden eine solche Wirkung nicht erzeugen, weil die materielle Rechtskraft eines Urteils grundsätzlich nur zwischen den Parteien wirke und somit keine Wirkung gegenüber den W***** Linien entfalten würde. Aus dem Vorbringen und dem gesamten Sachverhalt gehe auch nicht hervor, dass bereits Ansprüche geltend gemacht worden seien oder dass bereits konkret bezifferte Ansprüche der W***** Linien zu erwarten seien. Da die Klägerin nunmehr den gesamten Werklohn fordere, würden durch das Endurteil die Beziehungen zwischen den Parteien hinsichtlich des konkreten Bauvorhabens endgültig bereinigt.
Das Rekursgericht hob den Beschluss des Erstgerichtes auf und trug dem Erstgericht „die neuerliche Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag" auf.
Ein Zwischenfeststellungsantrag sei nur zulässig, wenn Präjudizialität für die Entscheidung in der Hauptsache bestehe und die Bedeutung der Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreiche. Diese beiden Erfordernisse würden beim Zwischenfeststellungsantrag an die Stelle des rechtlichen Interesses nach § 228 ZPO treten; ihr Mangel führe zur Zurückweisung des Antrags.Ein Zwischenfeststellungsantrag sei nur zulässig, wenn Präjudizialität für die Entscheidung in der Hauptsache bestehe und die Bedeutung der Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreiche. Diese beiden Erfordernisse würden beim Zwischenfeststellungsantrag an die Stelle des rechtlichen Interesses nach Paragraph 228, ZPO treten; ihr Mangel führe zur Zurückweisung des Antrags.
Die Präjudizialität der begehrten Feststellung erscheine aufgrund des beiderseitigen Vorbringens sehr wahrscheinlich, könne aber mangels erstgerichtlicher Tatsachenfeststellungen über den Inhalt der festzustellenden Rechte nicht abschließend beurteilt werden. Die erforderliche weiterreichende Wirkung müsse aus dem Vorbringen des Antragstellers bzw der ganzen Sachlage klar erkennbar sein. Die bloß unkonkretisierte und auch durch den Sachverhalt nicht gedeckte Behauptung, dass die begehrte Feststellung über den Prozess hinausreiche, weil die theoretische Möglichkeit bestehe, dass noch weitere Ansprüche geltend gemacht werden, genüge daher nicht. Vielfach ergebe sich die weiterreichende Bedeutung schon aus der Sachlage, nämlich dann, wenn dem Rechtsstreit ein Dauerschuldverhältnis zugrunde liege. Handle es sich aber wie hier um ein Zielschuldverhältnis, sei es Sache des Antragstellers, die weiterreichende Bedeutung über die bloß theoretische Möglichkeit weiterer Ansprüche hinaus darzutun. Dies hätten die beklagten Parteien zumindest in zwei Punkten getan. Bei einem Bauvorhaben dieser Größenordnung bestehe nämlich erfahrungsgemäß eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass derzeit noch nicht bekannte Mängel auftreten würden, die zu Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen des jeweiligen Auftraggebers führen. Deren Geltendmachung durch die W***** Linien gegenüber den beklagten Parteien und deren Regress gegenüber der klagenden Partei erscheine daher weit mehr als eine bloß theoretische Möglichkeit.
Weitere Bedeutung könnte der begehrten Feststellung auch für das Verhältnis der beklagten Parteien untereinander zukommen, zumal sie die Möglichkeit einer internen Haftung der erstbeklagten Partei gegenüber der zweitbeklagten Partei für den Fall der nicht wirksamen Vereinbarung der den Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages bildenden Rechte vorgebracht hätten. Dass die über den Rechtsstreit hinausgehende Wirkung ausschließlich das Verhältnis zwischen den Streitteilen des Hauptbegehrens betreffen müsse, erscheine nämlich nicht erforderlich. So sei es nicht einmal notwendig, dass die festzustellenden Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen selbst bestehen. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechtskraft des Urteils über den Zwischenantrag nicht gegen den am Verfahren nicht beteiligten Partner des Rechtsverhältnisses oder Rechts wirke, was im Einzelfall dazu führen könne, dass die über den Rechtsstreit hinausgehende Wirkung und damit die Präjudizialität zu verneinen sei. Im konkreten Fall würde allerdings die Rechtskraft des Urteils über den Zwischenantrag sehr wohl beide Parteien des potentiellen künftigen Rechtsstreits, nämlich die beiden ARGE-Partner erfassen, auch wenn sie in diesem Rechtsstreit auf derselben Seite stünden.
Sei hinsichtlich der beantragten Feststellung tatsächlich Präjudizialität gegeben, so seien die den Gegenstand des Zwischenantrages bildenden Tat- und Rechtsfragen (als Vorfrage) jedenfalls zu lösen. Darüber mit Rechtskraftwirkung abzusprechen (in Form eines Zwischenurteils oder im Endurteil) würde deshalb keine Verzögerung oder besondere Erschwernis des Hauptprozesses bewirken. Die urteilsmäßige Entscheidung über eine solche Vorfrage verfolge den Zweck, weitere Streitigkeiten zu verhindern oder zumindest abzukürzen, indem die den Gegenstand des Zwischenantrages bildende Vorfrage nicht neuerlich überprüft werden müsse. Sofern es möglich sei, dass dieses Ziel erreicht werde, erscheine es daher nicht geboten, an die Konkretisierung der weiterreichenden Bedeutung zu hohe Anforderungen zu stellen, etwa in dem Sinne, dass solche Ansprüche bereits tatsächlich erhoben, beziffert oder gar eingeklagt worden sein müssten.
Die von den beklagten Parteien aufgezeigte weiterreichende Bedeutung erscheine daher ausreichend, um die Zulässigkeit des Zwischenantrages zu bejahen.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines weiteren Rechtszuges nach § 528 Abs 1 ZPO seien gegeben, weil zum einen die Anforderungen an die Konkretisierung der über den konkreten Rechtsstreit hinausgehenden Wirkung eines Zwischenantrages iSd § 236 ZPO nicht auf einer gesicherten Rechtsprechung beruhen und zum anderen auch die Frage, ob sich die weiterreichende Bedeutung nur im Verhältnis der einander im Hauptprozess gegenüberstehenden Parteien verwirklichen müsse, noch nicht Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung gewesen sei.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines weiteren Rechtszuges nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO seien gegeben, weil zum einen die Anforderungen an die Konkretisierung der über den konkreten Rechtsstreit hinausgehenden Wirkung eines Zwischenantrages iSd Paragraph 236, ZPO nicht auf einer gesicherten Rechtsprechung beruhen und zum anderen auch die Frage, ob sich die weiterreichende Bedeutung nur im Verhältnis der einander im Hauptprozess gegenüberstehenden Parteien verwirklichen müsse, noch nicht Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung gewesen sei.
Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem (sinngemäßen) Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und die den Zwischenantrag auf Feststellung zurückweisende Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, der Oberste Gerichtshof möge das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückweisen, in eventu ihm nicht Folge geben.