Der am 11.5.1995 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Das Außerstreitverfahren, das vor der Endentscheidung der Schlichtungsstelle beim Erstgericht anhängig gemacht wurde, endete mit (abweisendem) Sachbeschluß des Erstgerichtes vom 26.6.1995, der den Parteien am 7. bzw. 10.7.1995 zugestellt und nicht angefochten wurde. Demnach war die Frist, für welche die Unterbrechung des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte, zur Zeit der Entscheidung dritter Instanz bereits abgelaufen. Ab Rechtskraft des Sachbeschlusses des Erstgerichtes konnte gemäß § 190 Abs 3 ZPO das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden.Das Außerstreitverfahren, das vor der Endentscheidung der Schlichtungsstelle beim Erstgericht anhängig gemacht wurde, endete mit (abweisendem) Sachbeschluß des Erstgerichtes vom 26.6.1995, der den Parteien am 7. bzw. 10.7.1995 zugestellt und nicht angefochten wurde. Demnach war die Frist, für welche die Unterbrechung des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte, zur Zeit der Entscheidung dritter Instanz bereits abgelaufen. Ab Rechtskraft des Sachbeschlusses des Erstgerichtes konnte gemäß Paragraph 190, Absatz 3, ZPO das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden.
Damit ist mittlerweile das Rechtsschutzinteresse der Kläger, da nach einhelliger Rechtsprechung auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch vorliegen muß (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 vor § 461 mit Nachweisen) weggefallen, weshalb das Rechtsmittel zurückzuweisen ist (Nachweise aaO).Damit ist mittlerweile das Rechtsschutzinteresse der Kläger, da nach einhelliger Rechtsprechung auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch vorliegen muß (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 vor Paragraph 461, mit Nachweisen) weggefallen, weshalb das Rechtsmittel zurückzuweisen ist (Nachweise aaO).
Für die demnach gemäß § 50 Abs 2 ZPO zu treffende Kostenentscheidung ist nun der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht zu berücksichtigen, vielmehr der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen (JUS Z. 1993/1276 ua). Diese Prüfung ergibt, wie zu zeigen sein wird, daß das Rechtsmittel erfolglos geblieben wäre, weshalb den Klägern auch keine Kosten für ihren Revisionsrekurs zuerkannt werden können. Für die Kosten der unteren Instanzen kommt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (AnwBl 1993, 623 [Pfersmann] = ecolex 1992, 771 = JBl 1993, 255, zuletzt 10 ObS 273/94 und 3 Ob 2362/96s) eine Entscheidung nach § 50 Abs 2 ZPO ohnehin nicht in Betracht.Für die demnach gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ZPO zu treffende Kostenentscheidung ist nun der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht zu berücksichtigen, vielmehr der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen (JUS Ziffer 1993 /, 1276, ua). Diese Prüfung ergibt, wie zu zeigen sein wird, daß das Rechtsmittel erfolglos geblieben wäre, weshalb den Klägern auch keine Kosten für ihren Revisionsrekurs zuerkannt werden können. Für die Kosten der unteren Instanzen kommt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (AnwBl 1993, 623 [Pfersmann] = ecolex 1992, 771 = JBl 1993, 255, zuletzt 10 ObS 273/94 und 3 Ob 2362/96s) eine Entscheidung nach Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ohnehin nicht in Betracht.
Entgegen der Auffassung der Revisisonsrekurswerber kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Verfahrensbestimmung des § 37 Abs 1 Z 8 MRG anzuwenden ist, wenn eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses gemäß § 43 Abs 2 MRG nach den bisher geltenden Vorschriften überprüft werden soll, wie sich aus dem Zitat des § 43 MRG in der genannten Verfahrensbestimmung ergibt. Überhaupt ist nach dem Obersten Gerichtshof (MietSlg 35.420; SZ 57/2 = MietSlg 36.503; 36.492/40;Entgegen der Auffassung der Revisisonsrekurswerber kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Verfahrensbestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG anzuwenden ist, wenn eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses gemäß Paragraph 43, Absatz 2, MRG nach den bisher geltenden Vorschriften überprüft werden soll, wie sich aus dem Zitat des Paragraph 43, MRG in der genannten Verfahrensbestimmung ergibt. Überhaupt ist nach dem Obersten Gerichtshof (MietSlg 35.420; SZ 57/2 = MietSlg 36.503; 36.492/40;
36.496) der Begriff "Angemessenheit" im § 37 Abs 1 Z 8 MRG als "Zulässigkeit", insbesondere auch als Zulässigkeit nach aufgehobenen und nur gemäß § 43 MRG fortwirkenden früheren Vorschriften zu verstehen (Würth/Zingher, MSA Miet- und Wohnrecht19 § 37 MRG Rz 20).36.496) der Begriff "Angemessenheit" im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG als "Zulässigkeit", insbesondere auch als Zulässigkeit nach aufgehobenen und nur gemäß Paragraph 43, MRG fortwirkenden früheren Vorschriften zu verstehen (Würth/Zingher, MSA Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 37, MRG Rz 20).
Daß § 44 Abs 2 MRG lediglich auf Wohnungen und daher auf die hier zu beurteilende Geschäftsraummiete nicht Anwendung finden kann, ergibt sich ohne möglichen Zweifel aus dem Gesetz. Soweit die im Revisionsrekurs zitierten Entscheidungen überhaupt solche des Höchstgerichtes sind, decken sie die Rechtsauffassung der Rechtsmittelwerber in keiner Weise, weil Angemessenheit im Sinne des § 37 Abs 1 Z 8 MRG eben nicht nur Angemessenheit im Sinne des § 16 MRG, sondern Zulässigkeit nach allen in Frage kommenden Mietzinsbildungsvorschriften bedeutet (wie Würth/Zingher, MRG2 Anm 16 zu § 37 dargelegt haben, geht der Ausdruck "Angemessenheit" auf Vorentwürfe und die Erläuterungen zur RV zurück). Gerade aus der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung SZ 56/110 = ImmZ 1984, 47 = MietSlg 35.311/19 = MietSlg 35.335, ergibt sich eindeutig, daß bei vor Inkrafttreten des MRG geschlossenen Mietverträgen die Zulässigkeit der Vereinbarung über die Mietzinshöhe mit Zinshöhe nach dem früheren Recht zu beurteilen ist. Unter diesen Voraussetzungen hat daher das Rekursgericht zutreffend den schon bei der Schlichtungsstelle anhängigen Antrag der Beklagten nicht als offenbar aussichtslos beurteilt. Die Präjudizialität wird von den Rechtsmittelwerbern ohnehin nicht bestritten. Darüber hinaus ergibt sich aus ihrem Vorbringen im Revisionsrekurs selbst, daß eine freie Mietzinsvereinbarung nach § 16 MG nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, von denen nach der Aktenlage keineswegs von vornherein gesagt werden kann, daß sie zweifellos vorgelegen wären. Wie sich aus dem Vorbringen der Parteien in erster Instanz ergibt, ist es strittig, ob eine fristgerechte Weitervermietung im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MG erfolgte bzw unter welchen Umständen die jahrelangen Mietzinszahlungen erfolgten.Daß Paragraph 44, Absatz 2, MRG lediglich auf Wohnungen und daher auf die hier zu beurteilende Geschäftsraummiete nicht Anwendung finden kann, ergibt sich ohne möglichen Zweifel aus dem Gesetz. Soweit die im Revisionsrekurs zitierten Entscheidungen überhaupt solche des Höchstgerichtes sind, decken sie die Rechtsauffassung der Rechtsmittelwerber in keiner Weise, weil Angemessenheit im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG eben nicht nur Angemessenheit im Sinne des Paragraph 16, MRG, sondern Zulässigkeit nach allen in Frage kommenden Mietzinsbildungsvorschriften bedeutet (wie Würth/Zingher, MRG2 Anmerkung 16 zu Paragraph 37, dargelegt haben, geht der Ausdruck "Angemessenheit" auf Vorentwürfe und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zurück). Gerade aus der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung SZ 56/110 = ImmZ 1984, 47 = MietSlg 35.311/19 = MietSlg 35.335, ergibt sich eindeutig, daß bei vor Inkrafttreten des MRG geschlossenen Mietverträgen die Zulässigkeit der Vereinbarung über die Mietzinshöhe mit Zinshöhe nach dem früheren Recht zu beurteilen ist. Unter diesen Voraussetzungen hat daher das Rekursgericht zutreffend den schon bei der Schlichtungsstelle anhängigen Antrag der Beklagten nicht als offenbar aussichtslos beurteilt. Die Präjudizialität wird von den Rechtsmittelwerbern ohnehin nicht bestritten. Darüber hinaus ergibt sich aus ihrem Vorbringen im Revisionsrekurs selbst, daß eine freie Mietzinsvereinbarung nach Paragraph 16, MG nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, von denen nach der Aktenlage keineswegs von vornherein gesagt werden kann, daß sie zweifellos vorgelegen wären. Wie sich aus dem Vorbringen der Parteien in erster Instanz ergibt, ist es strittig, ob eine fristgerechte Weitervermietung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MG erfolgte bzw unter welchen Umständen die jahrelangen Mietzinszahlungen erfolgten.