Begründung:
Der Antragsteller begehrt - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - die Feststellung, die Antragsgegner hätten ihm gegenüber in den Monaten Mai und Juni 1991 das zulässige Zinsausmaß um jeweils S 2.039,- überschritten, weil sie diese Beträge zusätzlich zum vereinbarten wertgesicherten Hauptmietzins auf Grund der im Mietvertrag vom 26.3.1986 enthaltenen unzulässigen Vereinbarung über die Beteiligung des Antragstellers an den Kosten der Errichtung und des Betriebes eines Aufzuges begehrt hätten.
Die Antragsgegner wendeten ein, daß für die vermietete Wohnung der Ausstattungskategorie A gemäß § 16 Abs 1 MRG ein angemessener Mietzins habe vereinbart werden dürfen. Da zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses der vorgeschriebene Mietzins S 47,- pro Quadratmeter betragen habe, sei die jetzt vorgenommene Erhöhung noch innerhalb der Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG. Darüber hinaus habe die Vereinbarung betreffend die Übernahme der Kosten der Errichtung und des Betriebes des Aufzuges zwischen den Antragsgegnern und dem Mieter auch schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages getroffen werden dürfen.Die Antragsgegner wendeten ein, daß für die vermietete Wohnung der Ausstattungskategorie A gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MRG ein angemessener Mietzins habe vereinbart werden dürfen. Da zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses der vorgeschriebene Mietzins S 47,- pro Quadratmeter betragen habe, sei die jetzt vorgenommene Erhöhung noch innerhalb der Angemessenheitsgrenze des Paragraph 16, Absatz eins, MRG. Darüber hinaus habe die Vereinbarung betreffend die Übernahme der Kosten der Errichtung und des Betriebes des Aufzuges zwischen den Antragsgegnern und dem Mieter auch schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages getroffen werden dürfen.
Das Erstgericht gab dem Antrag des Antragstellers statt. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Mit Mietvertrag vom 26.3.1986 mietete der Antragsteller die 84,73 m2 große, der Ausstattungskategorie A zuzuordnende Wohnung top Nr.14 zu einem monatlichen (wertgesicherten) Hauptmietzins von S 4.000,-.
§ 7 dieses Mietvertrages lautet ua:Paragraph 7, dieses Mietvertrages lautet ua:
Es wird vereinbart, daß sich der Mieter an den Kosten der Errichtung und des Betriebes eines Personenaufzuges beteiligt. Die Beteiligung erfolgt sodann, wenn sich mindestens 4 Bewohner des Hauses an einer solchen Anlage beteiligen. Die Aufteilung der Kosten erfolgt im Verhältnis der Wohnnutzflächen der sich beteiligenden Personen zueinander. Diese Vereinbarung kommt erst zum Tragen, wenn es zu einer Personenaufzugserrichtung kommt."
Die Zustimmung zum Einbau des Liftes gaben schriftlich die Mieter von sieben Wohnungen. In den Mietverträgen für zwei weitere Wohnungen, darunter die des Antragstellers, befindet sich eine Vereinbarung wie oben wiedergegeben. Die Mieter von sechs weiteren Wohnungen erteilten keine Zustimmung.
Die Hauptmietzinsreserven des Hauses weisen in den Jahre 1981 bis einschließlich 1990 einen Fehlbetrag von S 434.157,01 aus.
Unter Berücksichtigung der Nutzfläche der Wohnung des Antragstellers ergibt sich bei einer Aufteilung der Lifterrichtungskosten (inklusive Geldbeschaffungskosten) auf 120 Monate auf die neun Mietobjekte, deren Mieter entweder im Mietvertrag oder später der Aufzugserrichtung zustimmten, inklusive Umsatzsteuer ein Betrag von monatlich S 2.059,78. Dieser dem Antragsteller vorgeschriebene Betrag wurde von ihm in den verfahrensgegenständlichen Monaten Mai und Juni 1991 den Antragsgegnern bezahlt.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen folgendes aus:
Eine Vereinbarung über Verbesserungen im Sinne des § 4 Abs 3 Z 2 MRG zwischen Vermieter und Mietern könne nicht im vorhinein bei Abschluß des Mietvertrages getroffen werden. Das MRG schütze nämlich mittels der Kategoriezinsvorschriften vor allem den wirtschaftlichen schwachen Wohnungswerber. Dieser dürfe daher im Zuge des Mietvertragsabschlusses nicht zur Übernahme von darüber hinausgehenden Zahlungspflichten veranlaßt werden. So sei es nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG unzulässig, daß ein Wohnungsinteressent schon vor oder bei Abschluß des Mietvertrages einem Verbesserungsvertrag nach § 4 Abs 3 Z 2 MRG beitrete und dadurch zur Zahlung für solche Verbesserungsarbeiten verpflichtet würde, die für ihn keine diesen übernommenen Zahlungspflichten gleichwertige Gegenleistungen des Vermieters bewirkten. Die Unwirksamkeit der in den Mietverträgen für zwei Wohnungen enthaltenen Vereinbarung betreffend die Kosten der Aufzugserrichtung habe zur Folge, daß keine Vereinbarung mit der Mehrheit der Mieter, gerechnet nach Mietobjekten gegeben sei.Eine Vereinbarung über Verbesserungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, MRG zwischen Vermieter und Mietern könne nicht im vorhinein bei Abschluß des Mietvertrages getroffen werden. Das MRG schütze nämlich mittels der Kategoriezinsvorschriften vor allem den wirtschaftlichen schwachen Wohnungswerber. Dieser dürfe daher im Zuge des Mietvertragsabschlusses nicht zur Übernahme von darüber hinausgehenden Zahlungspflichten veranlaßt werden. So sei es nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG unzulässig, daß ein Wohnungsinteressent schon vor oder bei Abschluß des Mietvertrages einem Verbesserungsvertrag nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, MRG beitrete und dadurch zur Zahlung für solche Verbesserungsarbeiten verpflichtet würde, die für ihn keine diesen übernommenen Zahlungspflichten gleichwertige Gegenleistungen des Vermieters bewirkten. Die Unwirksamkeit der in den Mietverträgen für zwei Wohnungen enthaltenen Vereinbarung betreffend die Kosten der Aufzugserrichtung habe zur Folge, daß keine Vereinbarung mit der Mehrheit der Mieter, gerechnet nach Mietobjekten gegeben sei.
Das Rekursgericht änderte den Sachbeschluß des Erstgerichtes im antragsabweisenden Sinn ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtlich führte das Rekursgericht im wesentlichen folgendes aus:
Es sei zwar richtig, daß die Feststellung, der verlangte Mietzins entspreche nicht einer bestimmten Vereinbarung, grundsätzlich nur im Rechtsweg begehrt werden könne. Hingegen sei die Entscheidung über das Feststellungsbegehren, daß eine bestimmte Mietzinsvorschreibung nicht dem Gesetz entspreche, dem außerstreitigen Verfahren vorbehalten. Wegen der Behauptung des Antragstellers, die Vorschreibung von Liftkosten sei im Lichte des § 27 MRG rechtsunwirksam und verboten, sei daher der außerstreitige Rechtsweg zulässig.Es sei zwar richtig, daß die Feststellung, der verlangte Mietzins entspreche nicht einer bestimmten Vereinbarung, grundsätzlich nur im Rechtsweg begehrt werden könne. Hingegen sei die Entscheidung über das Feststellungsbegehren, daß eine bestimmte Mietzinsvorschreibung nicht dem Gesetz entspreche, dem außerstreitigen Verfahren vorbehalten. Wegen der Behauptung des Antragstellers, die Vorschreibung von Liftkosten sei im Lichte des Paragraph 27, MRG rechtsunwirksam und verboten, sei daher der außerstreitige Rechtsweg zulässig.
Da sich weder aus den Behauptungen des Antragstellers noch aus dem Akteninhalt irgendein Anhaltspunkt für eine Zwangslage des Antragstellers in der Richtung ergeben habe, daß etwa vom Vermieter die Vermietung der Wohnung an ihn von einer Beteiligung an den Kosten des zu errichtenden Liftes abhängig gemacht worden sei, verstoße die in § 7 des Mietvertrages getroffene Vereinbarung nicht gegen § 27Da sich weder aus den Behauptungen des Antragstellers noch aus dem Akteninhalt irgendein Anhaltspunkt für eine Zwangslage des Antragstellers in der Richtung ergeben habe, daß etwa vom Vermieter die Vermietung der Wohnung an ihn von einer Beteiligung an den Kosten des zu errichtenden Liftes abhängig gemacht worden sei, verstoße die in Paragraph 7, des Mietvertrages getroffene Vereinbarung nicht gegen Paragraph 27
MRG.
Aus § 4 MRG lasse sich weder eine rechtlich begründete noch sachlich gerechtfertigte Differenzierung zwischen der Gültigkeit und Wirksamkeit einer Vereinbarung für Verbesserungsarbeiten im Mietvertrag bzw nach Mietvertragsabschluß ableiten. Eine Vorwegzustimmung eines Mieters zu bestimmten Verbesserungsarbeiten, soweit die vom Gesetzgeber in § 4 MRG aufgestellten Kriterien überprüfbar eingehalten würden, sei daher zulässig. Die Zulässigkeit der in den Mietverträgen über die Wohnungen top Nr.14 und 15 enthaltenen Vereinbarungen über die Beteiligung der Mieter an den Kosten der Lifterrichtung habe demnach zur Folge, daß - gehe man vom festgestellten Fehlen einer Mietzinsreserve aus - die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 Z 2 MRG für die Überwälzung der Kosten der Lifterrichtung auf die an der Vereinbarung beteiligten Mieter erfüllt seien.Aus Paragraph 4, MRG lasse sich weder eine rechtlich begründete noch sachlich gerechtfertigte Differenzierung zwischen der Gültigkeit und Wirksamkeit einer Vereinbarung für Verbesserungsarbeiten im Mietvertrag bzw nach Mietvertragsabschluß ableiten. Eine Vorwegzustimmung eines Mieters zu bestimmten Verbesserungsarbeiten, soweit die vom Gesetzgeber in Paragraph 4, MRG aufgestellten Kriterien überprüfbar eingehalten würden, sei daher zulässig. Die Zulässigkeit der in den Mietverträgen über die Wohnungen top Nr.14 und 15 enthaltenen Vereinbarungen über die Beteiligung der Mieter an den Kosten der Lifterrichtung habe demnach zur Folge, daß - gehe man vom festgestellten Fehlen einer Mietzinsreserve aus - die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, MRG für die Überwälzung der Kosten der Lifterrichtung auf die an der Vereinbarung beteiligten Mieter erfüllt seien.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei wegen des eindeutigen Wortlautes des § 4 MRG nicht zulässig.Der ordentliche Revisionsrekurs sei wegen des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 4, MRG nicht zulässig.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den Sachbeschluß des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß der Sachbeschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Die Antragsgegner beantragen in der ihnen freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.