Rechtssatz RS0070002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070002
Entscheidungsdatum
26.01.1999
Rechtssatz
Obgleich § 16 MRG vom Bestandzins als von einem Betrag spricht, kann der Bestandzins als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung auch in anderen geldwerten Leistungen, insbesondere auch in der Übernahme der laufenden Erhaltung der Bestandsache bestehen.Obgleich Paragraph 16, MRG vom Bestandzins als von einem Betrag spricht, kann der Bestandzins als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung auch in anderen geldwerten Leistungen, insbesondere auch in der Übernahme der laufenden Erhaltung der Bestandsache bestehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 19/93
Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 19/93
- 5 Ob 340/98f
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 340/98f
Auch; nur: Obgleich § 16 MRG vom Bestandzins als von einem Betrag spricht, kann der Bestandzins als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung auch in anderen geldwerten Leistungen, bestehen. (T1) Beisatz: Arbeitsleistungen, die der Vermieter erbringen oder für deren Erbringung er sorgen müßte (MietSlg 39.084; MietSlg 45.270). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070002
Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB00019_9300000_008