Begründung:
Die Antragsgegner sind Miteigentümer der Liegenschaft mit dem Haus *****; die Antragstellerin ist seit Jahren Mieterin einer im ersten Obergeschoß dieses Hauses gelegenen Wohnung.
Mit dem am 18. 12. 1996 bei der Schlichtungsstelle des Magistrates Graz eingebrachten Sachantrag begehrte die Antragstellerin, den Antragsgegnern die Herstellung einer Gegensprechanlage mit Türschließmechanismus aufzutragen und den für das Bestandobjekt begehrten Mietzins (unter gleichzeitiger Schaffung eines Rückzahlungstitels für die Überschreitungsbeträge der letzten drei Jahre) auf seine Zulässigkeit zu überprüfen. Noch vor der Schlichtungsstelle wurde dieses Begehren schließlich um den Antrag erweitert, die von der Antragstellerin turnusweise durchgeführte Reinigung des Stiegenhauses gemäß § 28 MRG auf den Hauptmietzins anzurechnen. Alle diese Sachanträge sind gemäß § 40 Abs 1 MRG gerichtsanhängig geworden.Mit dem am 18. 12. 1996 bei der Schlichtungsstelle des Magistrates Graz eingebrachten Sachantrag begehrte die Antragstellerin, den Antragsgegnern die Herstellung einer Gegensprechanlage mit Türschließmechanismus aufzutragen und den für das Bestandobjekt begehrten Mietzins (unter gleichzeitiger Schaffung eines Rückzahlungstitels für die Überschreitungsbeträge der letzten drei Jahre) auf seine Zulässigkeit zu überprüfen. Noch vor der Schlichtungsstelle wurde dieses Begehren schließlich um den Antrag erweitert, die von der Antragstellerin turnusweise durchgeführte Reinigung des Stiegenhauses gemäß Paragraph 28, MRG auf den Hauptmietzins anzurechnen. Alle diese Sachanträge sind gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG gerichtsanhängig geworden.
Zur Begründung ihrer Sachanträge brachte die Antragstellerin im wesentliche vor, daß eine Gegensprechanlage (wie später ergänzt wurde, mit Türschließmechanismus) zum ortsüblichen Standard gehöre. Das (Eingangs-)Tor (des Hauses) sei teilweise nicht, teilweise zur falschen Zeit versperrt, sodaß nicht einmal ein Arzt ins Haus käme. Die Gegensprechanlage stelle schon wegen des damit verbundenen Sicherheitseffektes eine wesentliche Verbesserung des Hauses dar, weil mit ihr der immer größer werdenden Gelegenheitskriminalität begegnet werden könne, und liege auch im Interesse der Hauseigentümer. Eine Mehrheit der Hauptmieter - berechnet nach der Anzahl der Mietgegenstände - könne den Antrag auf Durchführung der Verbesserung im gegenständlichen Fall nicht stellen, weil der größte Teil der vermietbaren Räumlichkeiten des Hauses im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes genutzt werde, deren Mieter nicht als Hauptmieter iSd MRG anzusehen seien. Der bezahlte Hauptmietzins von S 1.593,34 monatlich, zu dem noch S 170,-- monatlich für einen später zugemieteten Keller kämen, sei für Ausstattung und Größe der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu hoch. Außerdem habe sich die Antragstellerin im Mietvertrag zur turnusweisen Hausreinigung verpflichtet, wozu gehöre, daß sie in den Monaten März, Juni, September und Dezember das Stiegenhaus reinigen müsse. Dies wirke sich betriebskostensparend aus; insgesamt trage die Antragstellerin 33 % der Gesamtreinigungskosten.
Die Antragsgegner haben beantragt, den Begehren der Antragstellerin nicht stattzugeben. Die wichtigsten Details ihrer Einwendungen werden sich aus den rechtlichen Erörterungen der Sache ergeben. Es sei daher hier nur so viel erwähnt, daß sie die Gegensprechanlage als nicht erforderlich und aus Gründen des Denkmalschutzes auch als gar nicht realisierbar erachteten, daß sie mit dem Hinweis auf § 6 Abs 1 Z 2 MRG die Antragslegitimation der Antragstellerin - einer von mehreren Mietern im Haus - bestritten, daß sie gemäß § 16 Abs 1 Z 7 aF MRG, aber auch gemäß § 16 Abs 1 Z 3 MRG berechtigt seien, den nach § 16 Abs 1 MRG angemessenen Hauptmietzins zu fordern, der mit den vereinbarten S 26,-- pro m2 Nutzfläche nicht einmal erreicht werde, und daß die Antragstellerin ohnehin nur einen geringen Beitrag zur Hausreinigung zu leisten habe, der durch die Betriebskostenersparnis aufgewogen werde, weil Hausbesorgerkosten entfielen.Die Antragsgegner haben beantragt, den Begehren der Antragstellerin nicht stattzugeben. Die wichtigsten Details ihrer Einwendungen werden sich aus den rechtlichen Erörterungen der Sache ergeben. Es sei daher hier nur so viel erwähnt, daß sie die Gegensprechanlage als nicht erforderlich und aus Gründen des Denkmalschutzes auch als gar nicht realisierbar erachteten, daß sie mit dem Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, MRG die Antragslegitimation der Antragstellerin - einer von mehreren Mietern im Haus - bestritten, daß sie gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, aF MRG, aber auch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG berechtigt seien, den nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG angemessenen Hauptmietzins zu fordern, der mit den vereinbarten S 26,-- pro m2 Nutzfläche nicht einmal erreicht werde, und daß die Antragstellerin ohnehin nur einen geringen Beitrag zur Hausreinigung zu leisten habe, der durch die Betriebskostenersparnis aufgewogen werde, weil Hausbesorgerkosten entfielen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Errichtung einer Gegensprechanlage ab, erachtete den vereinbarten Hauptmietzins von S 1.683,-- (S 26,--/m2) für die verfahrensgegenständliche Wohnung unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nach § 16 Abs 1 MRG für zulässig und wies das Begehren auf Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietzins ab. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:Das Erstgericht wies den Antrag auf Errichtung einer Gegensprechanlage ab, erachtete den vereinbarten Hauptmietzins von S 1.683,-- (S 26,--/m2) für die verfahrensgegenständliche Wohnung unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG für zulässig und wies das Begehren auf Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietzins ab. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:
Die Antragstellerin hat mit Mietvertrag vom 22. 4. 1986 mit Wirksamkeit ab 1. 5. 1986 eine im ersten Stock gelegene Wohnung im verfahrensgegenständlichen Haus der Antragsgegner befristet auf 3 Jahre angemietet. Zu diesem Zeitpunkt war die Wohnung in die Kategorie "D" einzustufen.
Mit Zusatzvereinbarung vom 21. 3. 1989 wurde das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Vereinbart wurde jeweils ein Hauptmietzins von S 1.327,25 monatlich zuzüglich der anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, die 9,63 % betrugen, sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
In einer weiteren Zusatzvereinbarung vom 7. 12. 1992 kamen die Parteien überein, daß die Antragstellerin ein weiteres Zimmer im Ausmaß von 25 m2 anmietet, das Bestandteil der Wohnung wurde. Die Antragstellerin verpflichtete sich hiefür zur Leistung eines Mietzinses von S 185,75 monatlich zuzüglich der anteiligen öffentlichen Abgaben und Betriebskosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer, weshalb der Hauptmietzins für das verfahrensgegenständliche Bestandobjekt ab 1. 12. 1992 S 1.513,-- monatlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 10 %, zusammen daher S 1.664,30 betrug. Der Anteil an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben für den nunmehrigen Mietgegenstand beträgt 14,95 % wobei mit der Antragstellerin, wie auch mit anderen Hausbewohnern eine turnusweise Reinigung der allgemeinen Teile des Hauses vereinbart wurde, um die Betriebskosten zu verringern. Darüberhinaus hat die Antragstellerin in der genannten Zusatzvereinbarung vom 7. 12. 1992 einen Abstellraum im Keller im Ausmaß von 2,5 m2 angemietet, für den eine "Sondermiete" von S 187,-- inklusive USt vereinbart wurde, sodaß die Gesamtmiete (gemeint ist offenbar die Hauptmiete für das gesamte Objekt ohne USt) seither S 1.683,-- monatlich beträgt. Bei einer unstrittigen Gesamtfläche des Mietobjektes von 64,73 m2 errechnet sich also ein Hauptnettomietzins von S 26,-- monatlich pro m2.
Beim verfahrensgegenständlichen Haus ***** handelt es sich um ein Schopfwalmgiebelhaus mit stukkierter Fassade. Im Dehio-Handbuch der Kunstdenkmäler Österreichs, Graz, Verlag Anton Schroll und Co, 1978, wird das Baujahr für den Zeitraum 1720 bis 1730 vermutet. Aus Gründen der künstlerischen, kulturellen und historischen Bedeutung des Objektes wurde vom Bundesdenkmalamt im September 1997 das Schutzstellungsverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz eingeleitet. Die bescheidmäßige Erledigung desselben ist jedoch noch ausständig. In einem Schreiben des Landeskonservators vom 11. 9. 1997 wurde darüberhinaus festgestellt, daß ein öffentliches Interesse im Sinne des § 16 Abs 1 Ziffer 3 alte Fassung MRG an der Erhaltung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes gegeben ist.Beim verfahrensgegenständlichen Haus ***** handelt es sich um ein Schopfwalmgiebelhaus mit stukkierter Fassade. Im Dehio-Handbuch der Kunstdenkmäler Österreichs, Graz, Verlag Anton Schroll und Co, 1978, wird das Baujahr für den Zeitraum 1720 bis 1730 vermutet. Aus Gründen der künstlerischen, kulturellen und historischen Bedeutung des Objektes wurde vom Bundesdenkmalamt im September 1997 das Schutzstellungsverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz eingeleitet. Die bescheidmäßige Erledigung desselben ist jedoch noch ausständig. In einem Schreiben des Landeskonservators vom 11. 9. 1997 wurde darüberhinaus festgestellt, daß ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 alte Fassung MRG an der Erhaltung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes gegeben ist.
Das verfahrensgegenständliche Gebäude verfügt über zwei Haustüren, aber keine Gegensprechanlage. Die auf der Hausrückseite gelegene Türe ist die eigentliche Hauseingangstüre. Diese wird von einem Mitarbeiter des dort etablierten Gasthauses zwischen 1 und 2 Uhr nachts versperrt. Die innerhalb des Gebäudes gelegene Türe, welche die Gastwirtschaft von den Wohnungen trennt, wird von der Familie W***** etwa gegen 20 Uhr versperrt.
Zur Erhaltung des Gebäudes wurden in den letzten Jahren, und zwar im Zeitraum zwischen 1986 und 1996, von den Antragsgegnern aus eigenen Mitteln ca S 241.000,-- aufgewendet. Die Mieteinnahmen in diesem Zeitraum betrugen etwa S 244.169,--, die Ausgaben für Reparaturen am Gebäude rund S 485.214,--, woraus sich der Eigenmittelbedarf in der Höhe von ca S 241.000,-- ergibt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß es sich bei der Installation einer Gegensprech- und Türöffnungsanlage um eine nützliche Verbesserung im Sinne des § 4 MRG handle (MietSlg 43.156). Gemäß § 6 Abs 1 Ziffer 2 MRG sei lediglich die Mehrheit der Hauptmieter, berechnet nach der Anzahl der Mietgegenstände des Hauses, berechtigt, die Durchführung solcher Arbeiten durch den Vermieter zu begehren. Dem könne auch die oberstgerichtliche Entscheidung vom 8. 10. 1991, 5 Ob 81/91, keinen Abbruch tun, weil im Wohnungseigentumsrecht von einer völlig anderen Interessenlage auszugehen sei. Mangels Antragslegitimation der Antragstellerin sei daher über den betreffenden Antrag spruchgemäß zu entscheiden gewesen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß es sich bei der Installation einer Gegensprech- und Türöffnungsanlage um eine nützliche Verbesserung im Sinne des Paragraph 4, MRG handle (MietSlg 43.156). Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 MRG sei lediglich die Mehrheit der Hauptmieter, berechnet nach der Anzahl der Mietgegenstände des Hauses, berechtigt, die Durchführung solcher Arbeiten durch den Vermieter zu begehren. Dem könne auch die oberstgerichtliche Entscheidung vom 8. 10. 1991, 5 Ob 81/91, keinen Abbruch tun, weil im Wohnungseigentumsrecht von einer völlig anderen Interessenlage auszugehen sei. Mangels Antragslegitimation der Antragstellerin sei daher über den betreffenden Antrag spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses im Sinne des § 16 MRG sei anzumerken, daß der gegenständliche Antrag am 18. 12. 1996 bei der Schlichtungsstelle des Magistrates Graz eingelangt ist, weshalb eine Verfristung im Sinne des § 16 Abs 8 leg cit jedenfalls nicht habe eintreten können (EWr I/16/83, EWr I/16/87).Zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses im Sinne des Paragraph 16, MRG sei anzumerken, daß der gegenständliche Antrag am 18. 12. 1996 bei der Schlichtungsstelle des Magistrates Graz eingelangt ist, weshalb eine Verfristung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 8, leg cit jedenfalls nicht habe eintreten können (EWr I/16/83, EWr I/16/87).
Nach § 16 Abs 1 MRG in der hier anzuwendenden alten Fassung sei die Vereinbarung eines angemessenen Hauptzinses dann zulässig, wenn der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, an dessen Erhaltung aus Gründen des Denkmalschutzes, der Stadt- oder Ortsbildpflege oder aus sonst vergleichbaren Gründen öffentliches Interesse besteht, sofern der Vermieter unbeschadet der Gewährung öffentlicher Mittel zu dessen Erhaltung nach dem 8. 5. 1945 erhebliche Eigenmittel aufgewendet hat; oder wenn das Mietverhältnis länger als ein halbes Jahr bestanden hat.Nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG in der hier anzuwendenden alten Fassung sei die Vereinbarung eines angemessenen Hauptzinses dann zulässig, wenn der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, an dessen Erhaltung aus Gründen des Denkmalschutzes, der Stadt- oder Ortsbildpflege oder aus sonst vergleichbaren Gründen öffentliches Interesse besteht, sofern der Vermieter unbeschadet der Gewährung öffentlicher Mittel zu dessen Erhaltung nach dem 8. 5. 1945 erhebliche Eigenmittel aufgewendet hat; oder wenn das Mietverhältnis länger als ein halbes Jahr bestanden hat.
Global betrachtet wäre der Mietzinsüberprüfungsantrag schon aufgrund des Wortlautes des Gesetzes in Ziffer 7 des § 16 Abs 1 MRG abzuweisen gewesen, doch hätten Lehre und Rechtsprechung eine Einschränkung dahingehend entwickelt, daß dem Vermieter der Beweise obliege, daß der Mieter freiwillig in Kenntnis der Unzulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses eine diesbezügliche Vereinbarung abschloß. Dies werde im wesentlichen mit der wirtschaftlichen Drucksituation, in der sich der Mieter regelmäßig bei derartigen Vereinbarungen befindet, begründet (Dirnbacher, Das Mietrechtsgesetz, 102; EWr I/16/14; MietSlg 39.321). Von einer derartigen Drucksituation könne im gegenständlichen Fall jedoch nicht ausgegangen werden, zumal eine Erhöhung des Mietzinses erst zu einem Zeitpunkt erfolgte (7. 12. 1992), zu welchem bereits ein unbefristetes Bestandverhältnis vorlag (MietSlg. 44.353). Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. 11. 1997, 5 Ob 426/97a, zufolge sei ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis des Mieters, einen bestimmten Mietzins zu zahlen, a priori als rechtswirksam anzusehen. Der Mieter habe, um sie außer Kraft zu setzen, einen Willensmangel geltend zu machen, sodaß die mangelnde Kenntnis des Umstandes, daß die Mietzinsforderung des Vermieters gar nicht durchsetzbar wäre, nur für die Geltendmachung eines Willensmangels des Mieters eine Rolle spielen könne. Dies setze grundsätzlich eine Anfechtung des zunächst gültigen Vertrages nach Maßgabe der § 870 ff ABGB voraus. Der Oberste Gerichtshof beschränke daher das Erfordernis der Kenntnis von der mangelnden Durchsetzbarkeit des vereinbarten Hauptmietzinses für die Sanierung anfänglich teilungültiger Vereinbarungen auf den Fall konkludenter Mietzinsvereinbarungen.Global betrachtet wäre der Mietzinsüberprüfungsantrag schon aufgrund des Wortlautes des Gesetzes in Ziffer 7 des Paragraph 16, Absatz eins, MRG abzuweisen gewesen, doch hätten Lehre und Rechtsprechung eine Einschränkung dahingehend entwickelt, daß dem Vermieter der Beweise obliege, daß der Mieter freiwillig in Kenntnis der Unzulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses eine diesbezügliche Vereinbarung abschloß. Dies werde im wesentlichen mit der wirtschaftlichen Drucksituation, in der sich der Mieter regelmäßig bei derartigen Vereinbarungen befindet, begründet (Dirnbacher, Das Mietrechtsgesetz, 102; EWr I/16/14; MietSlg 39.321). Von einer derartigen Drucksituation könne im gegenständlichen Fall jedoch nicht ausgegangen werden, zumal eine Erhöhung des Mietzinses erst zu einem Zeitpunkt erfolgte (7. 12. 1992), zu welchem bereits ein unbefristetes Bestandverhältnis vorlag (MietSlg. 44.353). Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. 11. 1997, 5 Ob 426/97a, zufolge sei ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis des Mieters, einen bestimmten Mietzins zu zahlen, a priori als rechtswirksam anzusehen. Der Mieter habe, um sie außer Kraft zu setzen, einen Willensmangel geltend zu machen, sodaß die mangelnde Kenntnis des Umstandes, daß die Mietzinsforderung des Vermieters gar nicht durchsetzbar wäre, nur für die Geltendmachung eines Willensmangels des Mieters eine Rolle spielen könne. Dies setze grundsätzlich eine Anfechtung des zunächst gültigen Vertrages nach Maßgabe der Paragraph 870, ff ABGB voraus. Der Oberste Gerichtshof beschränke daher das Erfordernis der Kenntnis von der mangelnden Durchsetzbarkeit des vereinbarten Hauptmietzinses für die Sanierung anfänglich teilungültiger Vereinbarungen auf den Fall konkludenter Mietzinsvereinbarungen.
Für eine Irrtumsanfechtung sei im gegebenen Zusammenhang kein Platz:
Zum einen wären in einer solchen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 871 ABGB (Wesentlichkeit und Beachtlichkeit) darzulegen gewesen, zum anderen habe sich ein Irrtum über die mangelnde Durchsetzbarkeit des vereinbarten Hauptmietzinses gar nicht ergeben können. Die Zulässigkeit der Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses ergebe sich nämlich schon nach Ziffer 3 des § 16 Abs 1 aF MRG.Zum einen wären in einer solchen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 871, ABGB (Wesentlichkeit und Beachtlichkeit) darzulegen gewesen, zum anderen habe sich ein Irrtum über die mangelnde Durchsetzbarkeit des vereinbarten Hauptmietzinses gar nicht ergeben können. Die Zulässigkeit der Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses ergebe sich nämlich schon nach Ziffer 3 des Paragraph 16, Absatz eins, aF MRG.
Soweit ein Haus nicht unter Denkmalschutz gestellt ist oder wenigstens in einer Schutzzone liegt, habe der Vermieter ein konkretes öffentliches Interesse darzutun (Würth/Zingher20 Rz 13 und 14 zu § 16). Dieses öffentliche Interesse und die erheblichen "Eigenmittel", die nicht aus verrechnungspflichtigen Teilen der Mietzinseinnahmen stammen dürfen (Würth/Zingher20 Rz 14 zu § 16 MRG), lägen im vorliegenden Fall vor.Soweit ein Haus nicht unter Denkmalschutz gestellt ist oder wenigstens in einer Schutzzone liegt, habe der Vermieter ein konkretes öffentliches Interesse darzutun (Würth/Zingher20 Rz 13 und 14 zu Paragraph 16,). Dieses öffentliche Interesse und die erheblichen "Eigenmittel", die nicht aus verrechnungspflichtigen Teilen der Mietzinseinnahmen stammen dürfen (Würth/Zingher20 Rz 14 zu Paragraph 16, MRG), lägen im vorliegenden Fall vor.
Maßgebliche Kriterien für die Angemessenheit im Sinne des § 16 Abs 1 MRG seien Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand des Mietobjektes im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses. Bei Gesamtbetrachtung der Situation sei davon auszugehen, daß ein Mietzins von S 26,--/m2 nicht überhöht ist.Maßgebliche Kriterien für die Angemessenheit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, MRG seien Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand des Mietobjektes im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses. Bei Gesamtbetrachtung der Situation sei davon auszugehen, daß ein Mietzins von S 26,--/m2 nicht überhöht ist.
In Bezug auf die Geltendmachung der turnusweise zu verrichtenden Reinigungsarbeiten und die begehrte Anrechnung derselben sei auszuführen, daß nach § 28 MRG der Hauptmieter, der vereinbarungsgemäß Dienstleistungen als Mietentgelt entrichtet, die Bewertung seiner Leistungen in Geldeswert begehren kann. Ergibt sich danach ein Mietzins, der über dem höchstzulässigen liegt, so hat der Vermieter dem Mieter für den übersteigenden Teil das angemessene Entgelt zu bezahlen. Der Vermieter kann jedoch auf die Erbringung der Dienstleistungen verzichten und stattdessen den höchstzulässigen Mietzins begehren. Eine derartige Hauptmietzinsvereinbarung, bei der vereinbarungsgemäß Dienstleistungen als Mietentgelt entrichtet werden, liege im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Mieter seien nicht berechtigt, bloß neben dem vereinbarten Mietzins übernommene Verpflichtungen eigenmächtig als Mietzins umzudeuten und sodann unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Unangemessenheit des so gebildeten Gesamtmietzinses eine Reduzierung bloß des in Geld bestehenden Mietzinsanteiles zu begehren (EWr I/16/32). Die turnusweisen Reinigungsarbeiten hätten sich für die Antragstellerin allenfalls betriebskostensparend ausgewirkt, weshalb auch dieses Begehren abzuweisen sei.In Bezug auf die Geltendmachung der turnusweise zu verrichtenden Reinigungsarbeiten und die begehrte Anrechnung derselben sei auszuführen, daß nach Paragraph 28, MRG der Hauptmieter, der vereinbarungsgemäß Dienstleistungen als Mietentgelt entrichtet, die Bewertung seiner Leistungen in Geldeswert begehren kann. Ergibt sich danach ein Mietzins, der über dem höchstzulässigen liegt, so hat der Vermieter dem Mieter für den übersteigenden Teil das angemessene Entgelt zu bezahlen. Der Vermieter kann jedoch auf die Erbringung der Dienstleistungen verzichten und stattdessen den höchstzulässigen Mietzins begehren. Eine derartige Hauptmietzinsvereinbarung, bei der vereinbarungsgemäß Dienstleistungen als Mietentgelt entrichtet werden, liege im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Mieter seien nicht berechtigt, bloß neben dem vereinbarten Mietzins übernommene Verpflichtungen eigenmächtig als Mietzins umzudeuten und sodann unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Unangemessenheit des so gebildeten Gesamtmietzinses eine Reduzierung bloß des in Geld bestehenden Mietzinsanteiles zu begehren (EWr I/16/32). Die turnusweisen Reinigungsarbeiten hätten sich für die Antragstellerin allenfalls betriebskostensparend ausgewirkt, weshalb auch dieses Begehren abzuweisen sei.
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung, soweit der Sachantrag auf Installation einer Gegensprechanlage abgewiesen wurde (Punkt I), hob sie jedoch hinsichtlich der Überprüfung des in Geld und in Arbeitsleistungen zu entrichtenden Mietzinses auf und verwies die Sache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurück (Punkt II). Es führte im wesentlichen aus:Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung, soweit der Sachantrag auf Installation einer Gegensprechanlage abgewiesen wurde (Punkt römisch eins), hob sie jedoch hinsichtlich der Überprüfung des in Geld und in Arbeitsleistungen zu entrichtenden Mietzinses auf und verwies die Sache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurück (Punkt römisch zwei). Es führte im wesentlichen aus:
Zu I:
Wie vom Erstgericht angenommen, handle es sich bei der Installation einer Gegensprech- und Türöffnungsanlage um eine nützliche Verbesserung im Sinn des § 4 MRG. Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 MRG sei lediglich die Mehrheit der Hauptmieter - berechnet nach der Anzahl der Mietgegenstände des Hauses - berechtigt, die Durchführung solcher Verbesserungsarbeiten durch den Vermieter zu begehren (vgl. MietSlg. 40.252, 43.156). Wenn die Antragstellerin unter Berufung auf die Entscheidung 5 Ob 81/91 (= RZ 1992/50) darzulegen versucht, daß es sich bei der Installation einer Gegensprech- und Türöffnungsanlage um eine Erhaltungsarbeit handelt, sei ihr zu entgegnen, daß der Oberste Gerichtshof in anderen Entscheidungen aussprach, daß es sich bei der Neuinstallation einer Gegensprech- und Türschließanlage objektiv um eine Verbesserung des Hauses handelt (WoBl 1991/28; WoBl 1992/90). Auch nach Ansicht des Rekursgerichtes könne der Neueinbau einer solchen Sprechanlage nicht unter § 3 Abs 2 Z 3 und 4 MRG subsumiert werden, weil es sich nicht um eine bestehende Gemeinschaftsanlage handle (Z 3) und der Einbau auch nicht kraft ausdrücklicher öffentlicher-rechtlicher Verpflichtung vorzunehmen sei (Z 4). Demnach sei der vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu dieser Frage entwickelten Rechtsprechung sowie den Entscheidungen WoBl 1992/90 und WoBl 1991/28 zu folgen. Das Erstgericht habe den diesbezüglichen Antrag mangels Antragstellung durch die Mehrheit der Mieter zu Recht abgewiesen.Wie vom Erstgericht angenommen, handle es sich bei der Installation einer Gegensprech- und Türöffnungsanlage um eine nützliche Verbesserung im Sinn des Paragraph 4, MRG. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, MRG sei lediglich die Mehrheit der Hauptmieter - berechnet nach der Anzahl der Mietgegenstände des Hauses - berechtigt, die Durchführung solcher Verbesserungsarbeiten durch den Vermieter zu begehren vergleiche MietSlg. 40.252, 43.156). Wenn die Antragstellerin unter Berufung auf die Entscheidung 5 Ob 81/91 (= RZ 1992/50) darzulegen versucht, daß es sich bei der Installation einer Gegensprech- und Türöffnungsanlage um eine Erhaltungsarbeit handelt, sei ihr zu entgegnen, daß der Oberste Gerichtshof in anderen Entscheidungen aussprach, daß es sich bei der Neuinstallation einer Gegensprech- und Türschließanlage objektiv um eine Verbesserung des Hauses handelt (WoBl 1991/28; WoBl 1992/90). Auch nach Ansicht des Rekursgerichtes könne der Neueinbau einer solchen Sprechanlage nicht unter Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 MRG subsumiert werden, weil es sich nicht um eine bestehende Gemeinschaftsanlage handle (Ziffer 3,) und der Einbau auch nicht kraft ausdrücklicher öffentlicher-rechtlicher Verpflichtung vorzunehmen sei (Ziffer 4,). Demnach sei der vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu dieser Frage entwickelten Rechtsprechung sowie den Entscheidungen WoBl 1992/90 und WoBl 1991/28 zu folgen. Das Erstgericht habe den diesbezüglichen Antrag mangels Antragstellung durch die Mehrheit der Mieter zu Recht abgewiesen.
Zu II:
Gemäß § 16 Abs 1 Z 7 MRG in der hier anzuwendenden alten Fassung seien Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand ohne Beschränkungen des Abs 2 bis zu dem für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig, wenn das Mietverhältnis länger als ein halbes Jahr bestanden hat.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG in der hier anzuwendenden alten Fassung seien Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand ohne Beschränkungen des Absatz 2 bis zu dem für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig, wenn das Mietverhältnis länger als ein halbes Jahr bestanden hat.
Diese Bestimmung sei zwar nach der Rechtsprechung nicht anwendbar, wenn die Fortsetzung eines befristeten Mietverhältnisses von der Mietzinserhöhung abhängig gemacht wird, weil der Mieter dann unter dem selben wirtschaftlichen Druck stehe, wie bei Abschluß des Mietvertrages (vgl Würth/Zingher19, Rz 17 zu § 16 MRG). Ein derartiger wirtschaftlicher Druck sei jedoch weder bei Abschluß der Zusatzvereinbarung vom 21. 3. 1989 noch bei jener vom 7. 12. 1992 vorgelegen, weil es sich um ein ursprünglich nicht durchsetzbares befristetes Mietverhältnis gehandelt habe.Diese Bestimmung sei zwar nach der Rechtsprechung nicht anwendbar, wenn die Fortsetzung eines befristeten Mietverhältnisses von der Mietzinserhöhung abhängig gemacht wird, weil der Mieter dann unter dem selben wirtschaftlichen Druck stehe, wie bei Abschluß des Mietvertrages vergleiche Würth/Zingher19, Rz 17 zu Paragraph 16, MRG). Ein derartiger wirtschaftlicher Druck sei jedoch weder bei Abschluß der Zusatzvereinbarung vom 21. 3. 1989 noch bei jener vom 7. 12. 1992 vorgelegen, weil es sich um ein ursprünglich nicht durchsetzbares befristetes Mietverhältnis gehandelt habe.
Nur das schlüssige Zustandekommen einer Mietzinsvereinbarung nach Wegfall der Umstände, welche die vorausgegangene Zinsvereinbarung unzulässig gemacht haben, setzt eben der vorbehaltlosen Weiterzahlung des vorgeschriebenen Mietzinses durch einige Zeit auch noch das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die im Vermieter die redliche Überzeugung hervorgerufen haben, daß der Mieter den ihm vorgeschriebenen Mietzins in dem Bewußtsein leistet, den geforderten Betrag nach der gesetzlichen Lage nicht zahlen zu müssen, ihn aber aufgrund seines mit dem Vermieter übereinstimmenden Vertragsänderungswillens dennoch zahlen zu wollen (vgl MietSlg 38.333, 39.321, 40.616, 42.251, 46.283 uva). Durch Annahme des Anbots auf Abschluß der beiden Zusatzvereinbarungen sei jedoch eine wirksame (ausdrückliche) Vereinbarung im Sinn des § 16 Abs 1 Z 7 MRG aF zustandegekommen. Es sei nicht Aufgabe des MRG, vor unbeachten oder übereilten, jedoch zulässigen Vereinbarungen zu schützen, weshalb nach 6-monatiger Mindestdauer des Mietverhältnisses ohne weitere Voraussetzungen ein angemessener Mietzins vereinbart werden könne, gleichgültig aus welchem Motiv (vgl MietSlg 42.252, 45.181). Die mangelnde Kenntnis des Umstandes, daß die Mietzinsforderung des Vermieters gar nicht durchsetzbar wäre, könne nur für die Geltendmachung eines Willensmangels des Mieters eine Rolle spielen. Dies setze grundsätzlich eine Anfechtung des zunächst gültigen Vertrages nach Maßgabe der §§ 870 ff ABGB voraus (vgl EVR I/16/143 und die dort zitierte Judikatur). Mangels derartiger Anfechtung sei es zu einer Vereinbarung nach § 16 Abs 2 Z 7 MRG aF gekommen.Nur das schlüssige Zustandekommen einer Mietzinsvereinbarung nach Wegfall der Umstände, welche die vorausgegangene Zinsvereinbarung unzulässig gemacht haben, setzt eben der vorbehaltlosen Weiterzahlung des vorgeschriebenen Mietzinses durch einige Zeit auch noch das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die im Vermieter die redliche Überzeugung hervorgerufen haben, daß der Mieter den ihm vorgeschriebenen Mietzins in dem Bewußtsein leistet, den geforderten Betrag nach der gesetzlichen Lage nicht zahlen zu müssen, ihn aber aufgrund seines mit dem Vermieter übereinstimmenden Vertragsänderungswillens dennoch zahlen zu wollen vergleiche MietSlg 38.333, 39.321, 40.616, 42.251, 46.283 uva). Durch Annahme des Anbots auf Abschluß der beiden Zusatzvereinbarungen sei jedoch eine wirksame (ausdrückliche) Vereinbarung im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG aF zustandegekommen. Es sei nicht Aufgabe des MRG, vor unbeachten oder übereilten, jedoch zulässigen Vereinbarungen zu schützen, weshalb nach 6-monatiger Mindestdauer des Mietverhältnisses ohne weitere Voraussetzungen ein angemessener Mietzins vereinbart werden könne, gleichgültig aus welchem Motiv vergleiche MietSlg 42.252, 45.181). Die mangelnde Kenntnis des Umstandes, daß die Mietzinsforderung des Vermieters gar nicht durchsetzbar wäre, könne nur für die Geltendmachung eines Willensmangels des Mieters eine Rolle spielen. Dies setze grundsätzlich eine Anfechtung des zunächst gültigen Vertrages nach Maßgabe der Paragraphen 870, ff ABGB voraus vergleiche EVR I/16/143 und die dort zitierte Judikatur). Mangels derartiger Anfechtung sei es zu einer Vereinbarung nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 7, MRG aF gekommen.
Abgesehen davon, daß die Antragstellerin nicht vorgebracht habe, daß es sich bei Zumietung des weiteren Zimmers mittels Zusatzvereinbarung vom 7. 12. 1992 um eine Novation durch Auswechseln des Hauptgegenstandes einer Forderung im Sinn des § 1376 ABGB gehandelt hat, liege ein derartiger Neuerungsvertrag nur vor, wenn die Absicht der Parteien besteht, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen. Da aus der Zusatzvereinbarung vom 7. 12. 1992 (Pkt III) hervorgehe, daß die Antragstellerin ein weiteres Zimmer dazumietet und hiefür einen betraglich bestimmten Hauptmietzins zu entrichten hat, sei nicht von einer Novation und damit vom Beginn eines neuen Bestandverhältnisses auszugehen, zumal offensichtlich durch die Konstituierung der neuen Verbindlichkeit die alte nicht getilgt werden sollte, weil sie mit der neuen noch bestehen kann (vgl Ertl in Rummel, Rz 2 zu § 1376 ABGB).Abgesehen davon, daß die Antragstellerin nicht vorgebracht habe, daß es sich bei Zumietung des weiteren Zimmers mittels Zusatzvereinbarung vom 7. 12. 1992 um eine Novation durch Auswechseln des Hauptgegenstandes einer Forderung im Sinn des Paragraph 1376, ABGB gehandelt hat, liege ein derartiger Neuerungsvertrag nur vor, wenn die Absicht der Parteien besteht, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen. Da aus der Zusatzvereinbarung vom 7. 12. 1992 (Pkt römisch drei) hervorgehe, daß die Antragstellerin ein weiteres Zimmer dazumietet und hiefür einen betraglich bestimmten Hauptmietzins zu entrichten hat, sei nicht von einer Novation und damit vom Beginn eines neuen Bestandverhältnisses auszugehen, zumal offensichtlich durch die Konstituierung der neuen Verbindlichkeit die alte nicht getilgt werden sollte, weil sie mit der neuen noch bestehen kann vergleiche Ertl in Rummel, Rz 2 zu Paragraph 1376, ABGB).
Da somit eine Mietzinsvereinbarung im Sinn des § 16 Abs 2 Z 7 MRG aF vorliege, erübrigt es sich, auf die Problematik des § 16 Abs 2 Z 3 MRG einzugehen.Da somit eine Mietzinsvereinbarung im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 7, MRG aF vorliege, erübrigt es sich, auf die Problematik des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG einzugehen.
Der Antragstellerin sei jedoch zuzugestehen, daß das Erstgericht ohne entsprechendes Substrat in den Feststellungen über die Kriterien nach § 16 Abs 1 MRG (insbesondere Ortsüblichkeit des Mietzinses) im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen ist, daß ein Mietzins von S 26,--/m2 nicht überhöht sei. Auch das im Verfahren eingeholte Gutachten könne zur Klärung dieser Frage nicht herangezogen werden, weil der Sachverständige lediglich vom Kategoriemietzins und nicht von dem nach § 16 Abs 1 Z 7 MRG zulässigerweise vereinbarten angemessenen Mietzins ausgegangen sei. Es müßten daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zur Frage der Angemessenheit des Mietzinses im Sinn des § 16 Abs 1 MRG getroffen werden.Der Antragstellerin sei jedoch zuzugestehen, daß das Erstgericht ohne entsprechendes Substrat in den Feststellungen über die Kriterien nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG (insbesondere Ortsüblichkeit des Mietzinses) im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen ist, daß ein Mietzins von S 26,--/m2 nicht überhöht sei. Auch das im Verfahren eingeholte Gutachten könne zur Klärung dieser Frage nicht herangezogen werden, weil der Sachverständige lediglich vom Kategoriemietzins und nicht von dem nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG zulässigerweise vereinbarten angemessenen Mietzins ausgegangen sei. Es müßten daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zur Frage der Angemessenheit des Mietzinses im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, MRG getroffen werden.
Hinsichtlich der Anrechnung der Dienstleistungen auf den Hauptmietzins sei dem Erstgericht zwar zuzugestehen, daß sich die turnusweisen Reinigungsarbeiten der Antragstellerin für sie betriebskostensparend auswirken, jedoch seien die über den Betriebskostenanteil hinaus getätigten Arbeiten gemäß § 28 MRG in Geld zu bewerten. Nach dieser Gesetzesstelle könne der Hauptmieter verlangen, sofern der vereinbarte Hauptmietzins ganz oder teilweise in Dienstleistungen des Hauptmieters besteht, daß der Wert der Dienstleistungen in der Höhe veranschlagt werde, die dem jeweiligen ortsüblichen Entgelt für Dienstleistungen solcherart entspricht. Ergebe sich dadurch für Dienstleistungen des Hauptmieters ein erheblich höher Betrag als der nach diesem Bundesgesetz zulässige Mietzins, so habe der Vermieter dem Hauptmieter für die Dienstleistungen das angemessene Entgelt zu bezahlen. Daraus folge, daß bei Prüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses auch die Dienstleistungen der Antragstellerin zu bewerten sind, sofern sich dadurch ein erheblich höherer Betrag als der nach § 16 Abs 1 MRG zulässige Mietzins ergibt.Hinsichtlich der Anrechnung der Dienstleistungen auf den Hauptmietzins sei dem Erstgericht zwar zuzugestehen, daß sich die turnusweisen Reinigungsarbeiten der Antragstellerin für sie betriebskostensparend auswirken, jedoch seien die über den Betriebskostenanteil hinaus getätigten Arbeiten gemäß Paragraph 28, MRG in Geld zu bewerten. Nach dieser Gesetzesstelle könne der Hauptmieter verlangen, sofern der vereinbarte Hauptmietzins ganz oder teilweise in Dienstleistungen des Hauptmieters besteht, daß der Wert der Dienstleistungen in der Höhe veranschlagt werde, die dem jeweiligen ortsüblichen Entgelt für Dienstleistungen solcherart entspricht. Ergebe sich dadurch für Dienstleistungen des Hauptmieters ein erheblich höher Betrag als der nach diesem Bundesgesetz zulässige Mietzins, so habe der Vermieter dem Hauptmieter für die Dienstleistungen das angemessene Entgelt zu bezahlen. Daraus folge, daß bei Prüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses auch die Dienstleistungen der Antragstellerin zu bewerten sind, sofern sich dadurch ein erheblich höherer Betrag als der nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässige Mietzins ergibt.
Bei Bewertung dieser Dienstleistungen sei jedoch nicht von dem für Hausbesorger in Geltung stehenden Mindestlohntarif, sondern von einem jeweils ortsüblichen Entgelt für eine Reinigungskraft auszugehen, zumal § 28 MRG nicht wie § 23 Abs 2 leg cit auf die Hausbesorgerentlohnung verweise.Bei Bewertung dieser Dienstleistungen sei jedoch nicht von dem für Hausbesorger in Geltung stehenden Mindestlohntarif, sondern von einem jeweils ortsüblichen Entgelt für eine Reinigungskraft auszugehen, zumal Paragraph 28, MRG nicht wie Paragraph 23, Absatz 2, leg cit auf die Hausbesorgerentlohnung verweise.
Das Rekursgericht sprach schließlich noch aus, daß gegen den bestätigenden Teil seiner Entscheidung der ordentliche Revisionsrekurs und gegen den aufhebenden Teil der Rekurs zulässig sei. Ersteres wurde mit der vermeintlichen Judikaturdifferenz zur Frage, ob die Installation einer Gegensprech- und Türöffnungsanlage im Miethaus eine Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit ist, begründet, letzteres mit dem Fehlen einer Judikatur zur Frage der Bewertung von Dienstleistungen des Mieters, die grundsätzlich Hausbesorgertätigkeiten entsprechen.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde sowohl der Antragstellerin als auch von den Antragsgegnern angefochten.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin richtet sich gegen alle Aussprüche der zweiten Instanz auch gegen die aus später noch dazulegenden Gründen hier nicht erwähnte (die Sachverständigengebühren betreffende) Kostenentscheidung. Sie beantragt, den Antragsgegnern in Abänderung des zweitinstanzlichen Kostenausspruchs den Ersatz der Sachverständigengebühren zur Gänze aufzutragen und die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen (offenbar gemeint unter Einschluß des Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes) so abzuändern, daß den Sachanträgen der Antragstellerin stattgegeben wird; hilfsweise sollen die (offenbar die Gegensprechanlage betreffenden) Sachbeschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache (insoweit) an eine der Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Das Rechtsmittel der Antragsgegner richtet sich gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes. Sie wollen erreichen, daß an die Stelle des Aufhebungsbeschlusses eine den erstinstanzlichen Sachbeschluß voll bestätigende Entscheidung gesetzt wird. Dazu haben sie noch Kostenersatz für alle drei Instanzen (hinsichtlich des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens offenbar vorsorglich für den Fall einer vollinhaltlichen Wiederherstellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses) begehrt.
Von beiden Seiten liegen auch noch Rechtsmittelbeantwortungen vor. Es wurde beantragt, dem jeweiligen Rechtsmittel des Gegners nicht Folge zu geben.