Rechtssatz RS0106493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106493
Entscheidungsdatum
26.01.1999
Rechtssatz
Ein nach § 16 Abs 1 Z 7 MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG rechtswirksames schlüssiges Einverständnis des Mieters zu einer Mietzinserhöhung setzt voraus, daß der Mieter den ihm vorgeschriebenen geänderten Hauptmietzins trotz Kenntnis der Überschreitung des an sich zulässigen Ausmaßes (also frei von Irrtum) längere Zeit hindurch vorbehaltlos zahlt, was vom Vermieter zu behaupten und nachzuweisen ist.Ein nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG rechtswirksames schlüssiges Einverständnis des Mieters zu einer Mietzinserhöhung setzt voraus, daß der Mieter den ihm vorgeschriebenen geänderten Hauptmietzins trotz Kenntnis der Überschreitung des an sich zulässigen Ausmaßes (also frei von Irrtum) längere Zeit hindurch vorbehaltlos zahlt, was vom Vermieter zu behaupten und nachzuweisen ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2135/96y
Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2135/96y
- 5 Ob 426/97a
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 426/97a
Auch
- 5 Ob 340/98f
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 340/98f
Vgl; Beisatz: Die Kenntnis des Mieters von der mangelnden Durchsetzbarkeit des vom Vermieter verlangten Mietzinses ist bei einem ausdrücklich erklärten Einverständnis nicht zu fordern. Ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis des Mieters ist vielmehr als a priori rechtswirksam anzusehen; er kann den Vertrag nur nach Maßgabe der §§ 870 ff ABGB anfechten (immolex 1988, 134/80; 5 Ob 300/98y). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106493
Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0050OB02135_96Y0000_002