Rechtssatz RS0111511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111511
Entscheidungsdatum
01.10.2002
Rechtssatz
Unter der Voraussetzung, daß eine zur Einhaltung einer öffentlich-rechtlichen Sperrverpflichtung erforderliche technische Einrichtung überhaupt fehlt oder erneut werden muß, kann sich bei einem größeren Miethaus die Anbringung einer elektrischen Türöffnungsanlage und Gegensprechanlage als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 4 MRG darstellen. Eine solche Anlage muß nämlich, als heutzutage üblich angesehen werden.Unter der Voraussetzung, daß eine zur Einhaltung einer öffentlich-rechtlichen Sperrverpflichtung erforderliche technische Einrichtung überhaupt fehlt oder erneut werden muß, kann sich bei einem größeren Miethaus die Anbringung einer elektrischen Türöffnungsanlage und Gegensprechanlage als Erhaltungsarbeit iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, MRG darstellen. Eine solche Anlage muß nämlich, als heutzutage üblich angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111511
Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_0050OB00340_98F0000_001