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Rechtssatz RS0111514

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111514

Geschäftszahl

5Ob340/98f

Entscheidungsdatum

26.01.1999

Rechtssatz

Die Anrechnung der vom Mieter vereinbarungsgemäß zu erbringenden Dienstleistungen auf den von ihm zu entrichtenden Hauptmietzins kommt nur dann in Betracht, wenn der Wert dieser Dienstleistungen seine Betriebskostenersparnis erheblich übersteigt. Eine unabhängig von der Erheblichkeitsschwelle des Paragraph 28, MRG in jedem Einzelfall vorzunehmende Bewertung von Dienstleistungen (zumeist Reinigungsarbeiten) der Mieter, um entscheiden zu können, inwieweit sie den (ersparten) Betriebskosten oder dem Hauptmietzins zuzurechnen sind, würde zu kleinlichen Auseinandersetzungen (vor allem auch zwischen den Mietern) führen, die nicht in der Absicht des Gesetzgebers liegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111514

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_0050OB00340_98F0000_004