Rechtssatz RS0111513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111513
Entscheidungsdatum
26.01.1999
Rechtssatz
Da der Vermieter die Hausbesorgerkosten auf die Mieter überwälzen darf, gleichgültig ob er einen Hausbesorger beschäftigt oder die entsprechenden Leistungen auf andere Weise erbringt (§ 23 Abs 2 MRG), kann sich eine nicht durch die Betriebskostenersparnis ausgeglichene Mehrleistung des Mieters, der vereinbarungsgemäß zur Stiegenhausreinigung verpflichtet ist, nur daraus ergeben, daß er eine größere Fläche des Stiegenhauses oder zeitlich mehr zu reinigen hat, als es seinem Betriebskostenanteil entspricht.Da der Vermieter die Hausbesorgerkosten auf die Mieter überwälzen darf, gleichgültig ob er einen Hausbesorger beschäftigt oder die entsprechenden Leistungen auf andere Weise erbringt (Paragraph 23, Absatz 2, MRG), kann sich eine nicht durch die Betriebskostenersparnis ausgeglichene Mehrleistung des Mieters, der vereinbarungsgemäß zur Stiegenhausreinigung verpflichtet ist, nur daraus ergeben, daß er eine größere Fläche des Stiegenhauses oder zeitlich mehr zu reinigen hat, als es seinem Betriebskostenanteil entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111513
Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_0050OB00340_98F0000_003