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Rechtssatz RS0111513

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111513

Geschäftszahl

5Ob340/98f

Entscheidungsdatum

26.01.1999

Rechtssatz

Da der Vermieter die Hausbesorgerkosten auf die Mieter überwälzen darf, gleichgültig ob er einen Hausbesorger beschäftigt oder die entsprechenden Leistungen auf andere Weise erbringt (Paragraph 23, Absatz 2, MRG), kann sich eine nicht durch die Betriebskostenersparnis ausgeglichene Mehrleistung des Mieters, der vereinbarungsgemäß zur Stiegenhausreinigung verpflichtet ist, nur daraus ergeben, daß er eine größere Fläche des Stiegenhauses oder zeitlich mehr zu reinigen hat, als es seinem Betriebskostenanteil entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111513

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_0050OB00340_98F0000_003