Rechtssatz RS0069677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069677
Entscheidungsdatum
13.04.2000
Rechtssatz
Wurde der ursprünglich vereinbarte Hauptmietzins als unzulässig auf das nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG angemessene Maß herabgesetzt, so bezieht sich die vereinbarte Wertsicherung in der Folge nur noch auf den herabgesetzten Betrag.Wurde der ursprünglich vereinbarte Hauptmietzins als unzulässig auf das nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG angemessene Maß herabgesetzt, so bezieht sich die vereinbarte Wertsicherung in der Folge nur noch auf den herabgesetzten Betrag.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 19/93
Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 19/93
- 2 Ob 22/00z
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 2 Ob 22/00z
Vgl auch; Beisatz: Nunmehr § 16 Abs 9 MRG. (T1) Beisatz: Geht die Vorschreibung von einem unzulässig höheren Mietzins aus, so ist sie nicht unwirksam, sondern wird die Erhöhung dann vom zulässigen Mietzins berechnet. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069677
Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB00019_9300000_002