Rechtssatz RS0069529
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069529
Entscheidungsdatum
09.03.1993
Rechtssatz
Wird ein bestimmter - mangels Wertsicherung fester - Betrag als Hauptmietzins vereinbart, so bleibt dieser von nachträglichen Änderungen der nach § 16 Abs 1 MRG bedeutsamen Beurteilungskriterien - unbeschadet einer allfälligen Zinsminderung nach § 1096 ABGB oder dem (hier nicht gegebenen) Fall einer aufschiebend bedingten Vereinbarung (SZ 34/80) - unberührt.Wird ein bestimmter - mangels Wertsicherung fester - Betrag als Hauptmietzins vereinbart, so bleibt dieser von nachträglichen Änderungen der nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG bedeutsamen Beurteilungskriterien - unbeschadet einer allfälligen Zinsminderung nach Paragraph 1096, ABGB oder dem (hier nicht gegebenen) Fall einer aufschiebend bedingten Vereinbarung (SZ 34/80) - unberührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069529
Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB00019_9300000_001