Rechtssatz RS0069706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069706
Entscheidungsdatum
09.03.1993
Rechtssatz
Eine Geltendmachung der Wertsicherung liegt auch dann vor, wenn sie auf Basis eines höheren als des zulässigen Hauptmietzinses erfolgte, weil die Geltendmachung einer Wertsicherung im höheren unzulässigen Ausmaß denknotwendig eine solche im zulässigen geringeren Ausmaß einschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069706
Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB00019_9300000_005