Rechtssatz RS0069553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069553
Entscheidungsdatum
21.05.2019
Rechtssatz
Das Gesetz nennt den Gegenstand des Unternehmens, der im Geschäftslokal betrieben wird oder betrieben werden soll, nicht als eine für die Ermittlung des angemessenen Mietzinses maßgebende eigene Komponente. Der Unternehmensgegenstand ist aber in jedem der im Gesetz aufgezählten Kriterien insofern enthalten, als der konkrete Unternehmensgegenstand ganz bestimmte Anforderungen an die Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, den Ausstattungszustand und Erhaltungszustand des Geschäftslokales stellt. Dies führt schon für den nach dem Bewertungskriterium "Lage" erzielbaren Mietzins zu unterschiedlichen Beträgen, weil der Mietzins umso höher sein wird, für je mehr und vor allem ertragsreiche Branchen das betreffende Lokal geeignet ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 71/91
Entscheidungstext OGH 25.06.1991 5 Ob 71/91
Veröff: WoBl 1991,253
- 8 Ob 567/93
Entscheidungstext OGH 09.09.1993 8 Ob 567/93
Auch; nur: Das Gesetz nennt den Gegenstand des Unternehmens, der im Geschäftslokal betrieben wird oder betrieben werden soll, nicht als eine für die Ermittlung des angemessenen Mietzinses maßgebende eigene Komponente. (T1)
- 5 Ob 178/18i
Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 178/18i
Auch; nur T1
- 5 Ob 47/19a
Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 47/19a
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069553
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19910625_OGH0002_0050OB00071_9100000_001