1. Zur Zulässigkeit:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage der Berücksichtigung des vom Mieter ausgeübten Geschäftszweiges bei Ermittlung des für ein Geschäftslokal angemessenen Mietzinses nach § 16 Abs 1 MRG eine gesicherte Rechtsprechung fehlt. Der in der Entscheidung MietSlg. XXXIX/5 enthaltene Satz, es sei im Grundsätzlichen richtig, daß bei der Wertermittlung nicht bloß objektive Kriterien, sondern auch der individuelle konkrete Vertragszweck Berücksichtigung finden müßten, ist keine solche ausreichende Rechtsprechung.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage der Berücksichtigung des vom Mieter ausgeübten Geschäftszweiges bei Ermittlung des für ein Geschäftslokal angemessenen Mietzinses nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG eine gesicherte Rechtsprechung fehlt. Der in der Entscheidung MietSlg. XXXIX/5 enthaltene Satz, es sei im Grundsätzlichen richtig, daß bei der Wertermittlung nicht bloß objektive Kriterien, sondern auch der individuelle konkrete Vertragszweck Berücksichtigung finden müßten, ist keine solche ausreichende Rechtsprechung.
2. Zur Sachentscheidung:
Die Antragstellerin bekämpft den rekursgerichtlichen Sachbeschluß mit der Begründung, dieser habe bei Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses
a) den Einfluß der Nutzung als Kaffeehaus ("Branchenspezifität"),
b) die von der Antragstellerin getätigten Investitionen und
c) die wegen der konkreten Verhältnisse vorzunehmenden Zu- und Abschläge nicht berücksichtigt.
Alle diese von der Antragstellerin gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses erhobenen Einwände sind nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich jüngst (Entscheidung vom 30. April 1991, 5 Ob 110/90) mit den bei Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses für Geschäftslokale nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG anzuwendenden Grundsätzen. Er führte darin folgendes, auch für die Beurteilung dieser Rechtssache maßgebendes aus:Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich jüngst (Entscheidung vom 30. April 1991, 5 Ob 110/90) mit den bei Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses für Geschäftslokale nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG anzuwendenden Grundsätzen. Er führte darin folgendes, auch für die Beurteilung dieser Rechtssache maßgebendes aus:
Nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG sind Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses eines Geschäftslokales - soweit überhaupt die zinsrechtlichen Bestimmungen des MRG anzuwenden sind - nur bis zu dem für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig. Durch den Begriff "angemessen" wird kein abstrakter Wertbegriff ausgedrückt, sondern nur die Verbindung zwischen den vom Gesetzgeber genannten Wertkriterien und dem daraus zu ermittelnden Betrag hergestellt; angemessen bedeutet also in diesem Sinn nichts anderes als "entsprechend" (Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 346). Die Angemessenheit kann daher nur im Einzelfall unter Heranziehung der genannten gesetzlichen Komponenten geprüft werden. Hiezu sind nach kritischer Ermittlung des für gleichwertige (nicht öffentlich geförderte) Objekte nach Art, Größe und Lage üblichen Mietzinses Zu- und Abschläge entsprechend den anderen Wertfaktoren vorzunehmen (Würth in Rummel, § 16 MRG Rz 8). Dem folgte die Rechtsprechung insoweit, als sie die dabei in Betracht kommenden Vergleichsobjekte auf solche Mietgegenstände beschränkte, die ihrerseits den mietzinsrechtlichen Schranken des § 16 Abs 1 MRG unterworfen sind und bei deren Vermietung daher auf die Angemessenheit der Höhe des vereinbarten Mietzinses Bedacht genommen wurde (MietSlg. XXXVII/34 ua). Diese Methode setzt freilich voraus, daß entweder ein Markt besteht, der brauchbare Vergleiche bietet, um das Übliche als Angemessenheitsgrenze zu ermitteln, oder daß doch zumindest einige vergleichsfähige Vermietungsfälle unter annähernd gleichen Verhältnissen im näheren Umkreis herangezogen werden können. Da aber eine völlige Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit der Beschaffenheit der zu vergleichenden Vermietungsfälle in der Regel nicht gegeben ist, kann der Sachverständige ohne zusätzliche abstrakte Bewertungskriterien, die auf die Besonderheit des zur Beurteilung stehenden Falles Bedacht nehmen, nicht auskommenNach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG sind Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses eines Geschäftslokales - soweit überhaupt die zinsrechtlichen Bestimmungen des MRG anzuwenden sind - nur bis zu dem für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig. Durch den Begriff "angemessen" wird kein abstrakter Wertbegriff ausgedrückt, sondern nur die Verbindung zwischen den vom Gesetzgeber genannten Wertkriterien und dem daraus zu ermittelnden Betrag hergestellt; angemessen bedeutet also in diesem Sinn nichts anderes als "entsprechend" (Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 346). Die Angemessenheit kann daher nur im Einzelfall unter Heranziehung der genannten gesetzlichen Komponenten geprüft werden. Hiezu sind nach kritischer Ermittlung des für gleichwertige (nicht öffentlich geförderte) Objekte nach Art, Größe und Lage üblichen Mietzinses Zu- und Abschläge entsprechend den anderen Wertfaktoren vorzunehmen (Würth in Rummel, Paragraph 16, MRG Rz 8). Dem folgte die Rechtsprechung insoweit, als sie die dabei in Betracht kommenden Vergleichsobjekte auf solche Mietgegenstände beschränkte, die ihrerseits den mietzinsrechtlichen Schranken des Paragraph 16, Absatz eins, MRG unterworfen sind und bei deren Vermietung daher auf die Angemessenheit der Höhe des vereinbarten Mietzinses Bedacht genommen wurde (MietSlg. XXXVII/34 ua). Diese Methode setzt freilich voraus, daß entweder ein Markt besteht, der brauchbare Vergleiche bietet, um das Übliche als Angemessenheitsgrenze zu ermitteln, oder daß doch zumindest einige vergleichsfähige Vermietungsfälle unter annähernd gleichen Verhältnissen im näheren Umkreis herangezogen werden können. Da aber eine völlige Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit der Beschaffenheit der zu vergleichenden Vermietungsfälle in der Regel nicht gegeben ist, kann der Sachverständige ohne zusätzliche abstrakte Bewertungskriterien, die auf die Besonderheit des zur Beurteilung stehenden Falles Bedacht nehmen, nicht auskommen
(MietSlg. XXXIX/5).
Bei Geschäftslokalen ist vor allem die Lage des Mietobjektes für die Höhe des begehrten bzw. gebotenen Mietzinses entscheidend. Welcher Mietzins für ein Geschäftslokal in bestimmter Lage erzielbar ist, hängt aber ausschließlich davon ab, welchen Mietzins ein Unternehmer, dessen geschäftliche Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist und dessen Bereitschaft zur Zahlung eines Mietzinses in bestimmter Höhe wesentlich von dem von ihm prognostizierten Geschäftserfolg abhängt, unter Berücksichtigung des gesamten für ihn attraktiven Angebotes auf dem Markt zu zahlen bereit ist, also von einer rein subjektiven Komponente. Das für die Angemessenheit des Mietzinses - wenn auch nicht allein - wertbestimmende Kriterium der Lage des Mietgegenstandes ist daher nach dem Gesagten davon unabhängig, ob der Mietgegenstand dem § 16 Abs 1 MRG unterliegt oder nicht, weil eben gerade der in dieser Gesetzesstelle gebrauchte Begriff "angemessen" für sich allein keine, über die wertbestimmenden Faktoren hinaus wirksame Bedeutung hat. Dazu kommt, daß die Geltung des § 16 Abs 1 MRG für die Mietzinsbildung im wesentlichen vom länger zurückliegenden Baujahr des Gebäudes abhängt, in dem sich der Mietgegenstand befindet (siehe § 1 Abs 4 Z 1 und 3 MRG). Mietgegenstände in sogenannten Altbauten unterscheiden sich aber von Neubauten meist wesentlich durch Beschaffenheit, Ausstattungs- und Erhaltungszustand, also durch weitere, die Angemessenheit des Mietzinses beeinflussende Merkmale. Erst durch die Berücksichtigung dieser Bewertungskriterien (wie oben unter Hinweis auf MietSlg. XXXIX/5 dargelegt) kann der angemessene Mietzins endgültig ermittelt werden. Deshalb wird es im großen und ganzen zum gleichen Ergebnis führen, wie wenn bei der Ermittlung von Vergleichswerten zwecks ziffernmäßiger Festlegung des bloß vom Merkmal der Lage abhängigen angemessenen Mietzinses nur sogenannte Altbauten in den Vergleich einbezogen werden. Der Oberste Gerichtshof will daher die in seiner Entscheidung MietSlg. XXXVII/34 zum Ausdruck gebrachte Ansicht, daß als Vergleichsobjekte Mietgegenstände in Betracht kommen, die ihrerseits den mietzinsrechtlichen Schranken des § 16 Abs 1 MRG unterworfen sind, nicht mehr so verstanden wissen, daß als Vergleichsobjekte nur solche Mietgegenstände in Betracht kämen.Bei Geschäftslokalen ist vor allem die Lage des Mietobjektes für die Höhe des begehrten bzw. gebotenen Mietzinses entscheidend. Welcher Mietzins für ein Geschäftslokal in bestimmter Lage erzielbar ist, hängt aber ausschließlich davon ab, welchen Mietzins ein Unternehmer, dessen geschäftliche Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist und dessen Bereitschaft zur Zahlung eines Mietzinses in bestimmter Höhe wesentlich von dem von ihm prognostizierten Geschäftserfolg abhängt, unter Berücksichtigung des gesamten für ihn attraktiven Angebotes auf dem Markt zu zahlen bereit ist, also von einer rein subjektiven Komponente. Das für die Angemessenheit des Mietzinses - wenn auch nicht allein - wertbestimmende Kriterium der Lage des Mietgegenstandes ist daher nach dem Gesagten davon unabhängig, ob der Mietgegenstand dem Paragraph 16, Absatz eins, MRG unterliegt oder nicht, weil eben gerade der in dieser Gesetzesstelle gebrauchte Begriff "angemessen" für sich allein keine, über die wertbestimmenden Faktoren hinaus wirksame Bedeutung hat. Dazu kommt, daß die Geltung des Paragraph 16, Absatz eins, MRG für die Mietzinsbildung im wesentlichen vom länger zurückliegenden Baujahr des Gebäudes abhängt, in dem sich der Mietgegenstand befindet (siehe Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins und 3 MRG). Mietgegenstände in sogenannten Altbauten unterscheiden sich aber von Neubauten meist wesentlich durch Beschaffenheit, Ausstattungs- und Erhaltungszustand, also durch weitere, die Angemessenheit des Mietzinses beeinflussende Merkmale. Erst durch die Berücksichtigung dieser Bewertungskriterien (wie oben unter Hinweis auf MietSlg. XXXIX/5 dargelegt) kann der angemessene Mietzins endgültig ermittelt werden. Deshalb wird es im großen und ganzen zum gleichen Ergebnis führen, wie wenn bei der Ermittlung von Vergleichswerten zwecks ziffernmäßiger Festlegung des bloß vom Merkmal der Lage abhängigen angemessenen Mietzinses nur sogenannte Altbauten in den Vergleich einbezogen werden. Der Oberste Gerichtshof will daher die in seiner Entscheidung MietSlg. XXXVII/34 zum Ausdruck gebrachte Ansicht, daß als Vergleichsobjekte Mietgegenstände in Betracht kommen, die ihrerseits den mietzinsrechtlichen Schranken des Paragraph 16, Absatz eins, MRG unterworfen sind, nicht mehr so verstanden wissen, daß als Vergleichsobjekte nur solche Mietgegenstände in Betracht kämen.
In der hier zu beurteilenden Rechtssache ist im besonderen noch folgendes zu sagen:
Das Gesetz nennt den Gegenstand des Unternehmens, der im Geschäftslokal betrieben wird oder betrieben werden soll, nicht als eine für die Ermittlung des angemessenen Mietzinses maßgebende eigene Komponente. Der Unternehmensgegenstand ist aber in jedem der im Gesetz aufgezählten Kriterien insofern enthalten, als der konkrete Unternehmensgegenstand ganz bestimmte Anforderungen an die Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, den Ausstattungs- und Erhaltungszustand des Geschäftslokales stellt. Dies führt schon für den nach dem Bewertungskriterium "Lage" (ausgelegt im Sinne der Entscheidung 5 Ob 110/90) erzielbaren Mietzins zu unterschiedlichen Beträgen, weil der Mietzins umso höher sein wird, für je mehr und vor allem ertragsreiche Branchen das betreffende Lokal geeignet ist. Gerade dieser Umstand wurde aber in der hier zu beurteilenden Rechtssache vom Sachverständigen bei Erstattung des der Entscheidung zugrunde liegenden Gutachtens berücksichtigt. Der angemessene Mietzins ergibt sich also nur aus den im Gesetz genannten Kriterien, ohne Rücksicht darauf, ob ein bestimmter Unternehmer oder auch nur die Unternehmer eines bestimmten Geschäftszweiges den unter Berücksichtigung des von der Zahlungsbereitschaft der Unternehmer anderer Branchen auch abhängigen, sich ortsüblich ergebenden Mietzins zu zahlen bereit oder in der Lage sind. Der angemessene Mietzins für ein Geschäftslokal hängt daher grundsätzlich nicht davon ab, welche Unternehmensart der Mieter in dem Geschäftslokal betreibt.
Die in MietSlg. XXXIX/5 gebrauchte Wendung, bei der Wertermittlung müßte auch der individuelle konkrete Vertragszweck Berücksichtigung finden, darf daher nicht so verstanden werden, daß der Unternehmensgegenstand für sich gesehen ein selbständiges Kriterium für die Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses ist. Im übrigen wurde auch in der letztgenannten Entscheidung ausdrücklich festgehalten, daß unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung des individuellen konkreten Vertragszweckes nicht die Schaffung besonderer betriebsnotwendiger (also "branchenspezifischer") klimatischer Raumverhältnisse zu berücksichtigen sei, weil solches dem Mieter und nicht dem Vermieter eines Geschäftslokales obliege.
Die im Mietvertrag enthaltenen Bestimmungen, die Antragstellerin habe das Kaffeehausunternehmen zur Fortführung erworben und werde es weiterbetreiben (Punkt II), das Mietobjekt werde als Standort für dieses Unternehmen ge- und vermietet (Punkt III) und die Antragstellerin verpflichte sich, das Unternehmen so zu führen, daß die übrigen Hausbewohner in der ruhigen Ausübung ihrer Mietrechte nicht gestört werden (Punkt XIV), stellen keine solchen Vertragsbestimmungen dar, aus denen eine vereinbarte Berücksichtigung des Geschäftszweiges bei Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses nach Punkt VI.3 des Mietvertrages abgeleitet werden könnte.Die im Mietvertrag enthaltenen Bestimmungen, die Antragstellerin habe das Kaffeehausunternehmen zur Fortführung erworben und werde es weiterbetreiben (Punkt römisch zwei), das Mietobjekt werde als Standort für dieses Unternehmen ge- und vermietet (Punkt römisch drei) und die Antragstellerin verpflichte sich, das Unternehmen so zu führen, daß die übrigen Hausbewohner in der ruhigen Ausübung ihrer Mietrechte nicht gestört werden (Punkt römisch vierzehn), stellen keine solchen Vertragsbestimmungen dar, aus denen eine vereinbarte Berücksichtigung des Geschäftszweiges bei Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses nach Punkt römisch sechs.3 des Mietvertrages abgeleitet werden könnte.
Auf die im Gesetz genannten Bewertungskriterien wurde im Gutachten des Sachverständigen im einzelnen Rücksicht genommen. Durch Übernahme des vom Sachverständigen ermittelten Betrages für den angemessenen Mietzins (mit dessen Untergrenze) wurde daher von den Vorinstanzen allen gesetzlichen Bewertungskriterien Rechnung getragen. Dies gilt auch für die im Gesetz genannten Merkmale "Ausstattungs- und Erhaltungszustand".
Auf die Frage der Berücksichtigung von Investitionen des Mieters, der den Mietgegenstand vorher im Rahmen eines gespaltenen Mietverhältnisses benützte, bei Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses ist in diesem Fall nicht einzugehen, weil es sich dabei ausschließlich um die branchenspezifische Ausstattung für den Kaffeehausbetrieb handelt, der andererseits auch bei Ermittlung des angemessenen Mietzinses unberücksichtigt blieb, weil eben solche Ausstattungsdetails grundsätzlich vom jeweiligen Mieter entsprechend dem Bedarf seines Betriebes hergestellt werden.
Der vorgeschriebene Mietzins entspricht auch betragsmäßig dem zum Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung angemessenen insofern, als der am 1. August 1988 vorgeschriebene (und für diesen Zeitpunkt als angemessen erachtete Betrag) sich von dem zum Zeitpunkt der Vereinbarung (8. Juni 1982) angemessenen Betrag nur durch die während dieser Zeit eingetretene indexgemäße Geldwertänderung unterscheidet. Der im Jahre 1982 für einen damals unbestimmten zukünftigen Zeitpunkt vereinbarte angemessene Mietzins ist also in der konkreten Fallgestaltung nichts anderes als ein damals angemessener, mit Wertsicherungsklausel vereinbarter Hauptmietzins. Dagegen bestehen keine Bedenken. Ebenso unbedenklich ist es aber, zu einem bestimmten Zeitpunkt (hier: 1982) zu vereinbaren, daß zu einem späteren, noch unbestimmten Zeitpunkt der dann angemessene Mietzins als vereinbart gelten soll. Beide Ansätze führen in dem hier zu beurteilenden konkreten Fall zum gleichen ziffernmäßigen Ergebnis.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.