Rechtssatz RS0020409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020409
Entscheidungsdatum
11.11.2010
Rechtssatz
Der Bestandzins kann als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung auch in anderen geldwerten Leistungen, insbesondere auch in der Übernahme der laufenden Erhaltung der Bestandsache bestehen. Eine derartige Entgeltvereinbarung muss aber der Höhe nach zumindest bestimmbar sein. Dazu gehört, dass der Zeitraum über welchen die Leistungen auf dem Bestandzins anzurechnen sind, feststeht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 567/93
Entscheidungstext OGH 09.09.1993 8 Ob 567/93
- 1 Ob 589/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 589/94
Beisatz: Der Bestandzins kann auch darin bestehen, daß die Kosten für notwendige oder nützliche Aufwendungen des Mieters derart auf diesen überwälzt werden, daß er - außerhalb des Anwendungsbereichs der unabdingbaren Bestimmung des § 3 MRG - auf den ihm in § 1097 ABGB vorbehaltenen Ersatz im voraus verzichtet, obgleich die Aufwendungen in das Vermögen des Vermieters übergehen bzw übergehen sollen. (T1) Veröff: SZ 67/210
- 1 Ob 2171/96p
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2171/96p
Vgl; Beis wie T1
- 1 Ob 2065/96z
Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2065/96z
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 197/99b
Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 197/99b
Auch; Beis ähnlich T1
- 5 Ob 92/02v
Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 92/02v
Vgl auch
- 3 Ob 306/04b
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 306/04b
nur: Der Bestandzins kann als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung auch in anderen geldwerten Leistungen bestehen. (T2)
- 3 Ob 204/10m
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 204/10m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020409
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2010
Dokumentnummer
JJR_19930909_OGH0002_0080OB00567_9300000_002