Begründung:
Der Antragsteller ist seit 1. 1. 1987 Mieter des Geschäftslokals top Nr 1 und seit 1. 9. 1987 Mieter des Geschäftslokals top Nr 2 im Haus ***** in ***** , das im Eigentum des Antragsgegners steht. In den vom Antragsteller gemieteten Räumlichkeiten wird ein medizinisches Labor betrieben.
Eine Gegenüberstellung des Verhältnisses der Nutzflächen der Objekte top Nr 1 und Nr 2 im Verhältnis zur Gesamtnutzfläche des Hauses von 550 m**2 ergibt, dass auf den Antragsteller ein Prozentanteil von 47,83 entfällt.
Im schriftlichen Mietvertrag wurde vereinbart, dass der Antragsteller 59 % sämtlicher auf das Haus entfallender Betriebskosten zu tragen habe.
Der Antragsteller bezahlte schon vor Abschluss des Mietvertrages über die beiden Objekte an die damalige Hauseigentümerin den Betrag von S 350.000 für bereits durchgeführte Renovierungsarbeiten am Haus. Bei Abschluss der Mietverträge wurde zwischen den Parteien des Bestandvertrages vereinbart, dass der Antragsteller wie Betriebskosten des Hauses auch jene Kosten (Kreditraten) bezahlen werde, welche zur Sanierung des Hauses notwendig gewesen waren.
Im Jahr 1994 betrugen die Rückzahlungsraten für zwei vom Antragsgegner bereits vor Mietvertragsabschluss mit dem Antragsteller aufgenommene Kredite für Dachreparaturen, Fassadenreparaturen und Fensterreparaturen S 26.571 und für 1995 S 19.684. Dem Antragsteller wurde unter dem Titel "Betriebskosten" im Jahr 1994 der Betrag von S 15.676,89 und im darauffolgenden Jahr S 11.613,56 vorgeschrieben, welche Beträge der Antragsteller auch bezahlte.
Eine Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß § 18 MRG hat der Antragsgegner niemals beantragt.Eine Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß Paragraph 18, MRG hat der Antragsgegner niemals beantragt.
Am 25. 3. 1996 beantragte der Antragsteller bei der Schlichtungsstelle des Stadtamtes Leoben gemäß § 17 MRG den Betriebskostenschlüssel festzustellen, weil sein tatsächlicher Nutzflächenanteil unter 50 % liege, während ihm Betriebskosten im Ausmaß von 59 % vorgeschrieben würden.Am 25. 3. 1996 beantragte der Antragsteller bei der Schlichtungsstelle des Stadtamtes Leoben gemäß Paragraph 17, MRG den Betriebskostenschlüssel festzustellen, weil sein tatsächlicher Nutzflächenanteil unter 50 % liege, während ihm Betriebskosten im Ausmaß von 59 % vorgeschrieben würden.
Weiters beantragte er, die Unzulässigkeit der Vorschreibungen der Kreditraten, der Kosten für Wachdienst, für Büromaterial sowie für die Behebung einer Verstopfung festzustellen. Er begehrte, in diesem Umfang den ihm vorgeschriebenen Mietzins auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen und allfällige Überschreitungsbeträge festzustellen. Gleichzeitig begehrte er, den Antragsgegner zur Rückzahlung dieser Beträge zu verhalten.
Der Antragsgegner bestritt die Berechtigung dieser Begehren und wendete ein, dass der Antragsteller bei Vertragsabschluss ausdrücklich mit einem Betriebskostenanteil von 29 % und 30 % für seine beiden Mietobjekte einverstanden gewesen sei. Die Beauftragung des Wachdienstes sei zwischen den Streitteilen vereinbart gewesen, die Kosten für die Behebung einer Verstopfung vom Antragsteller allein zu bezahlen, da er diese verursacht habe. Auch die Bezahlung der Kreditraten sei von den Streitteilen vereinbart.
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner, dem Antragsteller den "erhöhten Hauptmietzins" (= Kreditrate) für 1994 in Höhe von S 11.613,56 sA und von S 15.676,89 sA zurückzubezahlen.
Das Mehrbegehren, festzustellen, dass der vereinbarte Betriebskostenschlüssel unzulässig sei und die sich daraus ergebenden Überschreitungsbeträge zurückzuzahlen, wies das Erstgericht ab.
Ausgehend von dem oben wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht die Überwälzung von Kosten von Erhaltungsarbeiten auf den Antragsteller als unzulässig, da eine solche nur in einem Verfahren nach § 18 MRG möglich sei.Ausgehend von dem oben wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht die Überwälzung von Kosten von Erhaltungsarbeiten auf den Antragsteller als unzulässig, da eine solche nur in einem Verfahren nach Paragraph 18, MRG möglich sei.
Die Kosten für den Wachdienst seien dem Antragsteller zulässigerweise als Betriebskosten angelastet worden, da die Beauftragung vereinbart gewesen sei. Die geringfügigen Kosten für die Verstopfungsbehebung habe der Antragsteller, der diese Kosten verursacht habe, zu tragen.
Nach § 17 MRG sei eine schriftliche Vereinbarung zwischen Vermieter und allen Mietern des Hauses über einen abweichenden Verteilungsschlüssel zulässig. Weil der Antragsteller selbst einem erhöhten Anteil zugestimmt habe und im Übrigen keine anderen Mietverhältnisse bestünden, sei die zwischen ihm und dem Hauseigentümer getroffene Vereinbarung zulässig.Nach Paragraph 17, MRG sei eine schriftliche Vereinbarung zwischen Vermieter und allen Mietern des Hauses über einen abweichenden Verteilungsschlüssel zulässig. Weil der Antragsteller selbst einem erhöhten Anteil zugestimmt habe und im Übrigen keine anderen Mietverhältnisse bestünden, sei die zwischen ihm und dem Hauseigentümer getroffene Vereinbarung zulässig.
Einem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Hingegen änderte es über Rekurs des Antragsgegners den erstgerichtlichen Sachbeschluss dahin ab, dass das gesamte Begehren auf Feststellung der Unzulässigkeit von Mietzinsvorschreibungen abgewiesen wurde.
Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Vereinbarung nach § 17 MRG teilte das Rekursgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Es reiche aus, dass in den mit dem Antragsteller abgeschlossenen Mietverträgen der von ihm zu tragende Betriebskostenanteil schriftlich festgehalten worden sei. Da andere Mieter im Hause nicht vorhanden gewesen seien, sei dies als Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Antragsteller als einzigem Mieter des Hauses gemäß § 17 Abs 1 MRG wirksam.Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Vereinbarung nach Paragraph 17, MRG teilte das Rekursgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Es reiche aus, dass in den mit dem Antragsteller abgeschlossenen Mietverträgen der von ihm zu tragende Betriebskostenanteil schriftlich festgehalten worden sei. Da andere Mieter im Hause nicht vorhanden gewesen seien, sei dies als Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Antragsteller als einzigem Mieter des Hauses gemäß Paragraph 17, Absatz eins, MRG wirksam.
Das Rekursgericht hielt auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes hinsichtlich der vorgeschriebenen Betriebskostenpositionen (Kosten der Verstopfungsbehebung) für zutreffend und ging im Übrigen auf die Kosten des Wachdienstes nicht mehr ein.
Allerdings sei der Rekurs des Antragsgegners berechtigt.
Dass es sich bei der Vorschreibung der Kreditraten nicht um "Betriebskosten" handle, ergebe sich schon aus der taxativen Aufzählung des § 21 MRG. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über die Verpflichtung des Antragstellers zur Tragung von Erhaltungskosten des Hauses sei daher als Hauptmietzinsvereinbarung zu werten. Gemäß § 16 Abs 1 Z 7 MRG (idF vor dem 3. WÄG) sei eine solche Vereinbarung zulässig gewesen. Dies habe auch für Geschäftslokale zu gelten. Dass sich die Parteien über einzelne, für die Bestimmbarkeit des erhöhten Hauptmietzinses maßgebliche Umstände nicht geeinigt hätten, sei ebensowenig behauptet worden, wie die allfällige Unangemessenheit der Rückzahlungsbeträge. Dass diese Beträge vom Antragsteller anteilig nach dem vereinbarten Betriebskostenschlüssel zu zahlen seien, entspreche der Vereinbarung.Dass es sich bei der Vorschreibung der Kreditraten nicht um "Betriebskosten" handle, ergebe sich schon aus der taxativen Aufzählung des Paragraph 21, MRG. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über die Verpflichtung des Antragstellers zur Tragung von Erhaltungskosten des Hauses sei daher als Hauptmietzinsvereinbarung zu werten. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG) sei eine solche Vereinbarung zulässig gewesen. Dies habe auch für Geschäftslokale zu gelten. Dass sich die Parteien über einzelne, für die Bestimmbarkeit des erhöhten Hauptmietzinses maßgebliche Umstände nicht geeinigt hätten, sei ebensowenig behauptet worden, wie die allfällige Unangemessenheit der Rückzahlungsbeträge. Dass diese Beträge vom Antragsteller anteilig nach dem vereinbarten Betriebskostenschlüssel zu zahlen seien, entspreche der Vereinbarung.
Das Rekursgericht bewertete nach Auftrag des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 208/98v vom 23. 2. 1999) den Wert des Entscheidungsgegenstandes wie folgt:
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes in der § 37 Abs 1 Z 8 MRG betreffenden Angelegenheit übersteigt insgesamt nicht S 130.000.Der Wert des Entscheidungsgegenstandes in der Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG betreffenden Angelegenheit übersteigt insgesamt nicht S 130.000.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes in der § 37 Abs 1 Z 12 MRG betreffenden Angelegenheit übersteigt nicht S 130.000.Der Wert des Entscheidungsgegenstandes in der Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG betreffenden Angelegenheit übersteigt nicht S 130.000.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Erstgericht in beiden Angelegenheiten für nicht zulässig.
Über Antrag des Antragstellers sprach das Rekursgericht mit Beschluss vom 14. Juni 1999 aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs in der § 37 Abs 1 Z 8 MRG betreffenden Angelegenheit doch zulässig sei. Im Übrigen wies es den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs ab und den außerordentlichen Revisionsrekurs in der § 37 Abs 1 Z 12 MRG betreffenden Angelegenheit als unzulässig zurück.Über Antrag des Antragstellers sprach das Rekursgericht mit Beschluss vom 14. Juni 1999 aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs in der Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG betreffenden Angelegenheit doch zulässig sei. Im Übrigen wies es den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs ab und den außerordentlichen Revisionsrekurs in der Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG betreffenden Angelegenheit als unzulässig zurück.
Gegen den Sachbeschluss des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers hinsichtlich der Abweisung seines Begehrens nach § 37 Abs 1 Z 9 MRG wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Stattgebung seines Antrags. Gegen die Abweisung seines Antrags nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses im Sinne einer Stattgebung seines Antrags.Gegen den Sachbeschluss des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers hinsichtlich der Abweisung seines Begehrens nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, MRG wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Stattgebung seines Antrags. Gegen die Abweisung seines Antrags nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses im Sinne einer Stattgebung seines Antrags.
So weit sich das Rechtsmittel des Antragstellers auch gegen den - unbekämpfbaren - Entscheidungsteil nach § 37 Abs 1 Z 12 MRG richtet, wurde es vom Rekursgericht bereits zurückgewiesen.So weit sich das Rechtsmittel des Antragstellers auch gegen den - unbekämpfbaren - Entscheidungsteil nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG richtet, wurde es vom Rekursgericht bereits zurückgewiesen.
Der Antragsgegner beantragt, dem Rechtsmittel des Antragstellers nicht Folge zu geben.