Rechtssatz RS0113520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113520
Entscheidungsdatum
26.09.2014
Rechtssatz
Die Regelung bezweckt zunächst nicht, dass von vornherein für sämtliche Aufwendungen eines Hauses ein vom Nutzflächenverhältnis abweichender Schlüssel vereinbart werden könnte. Wenn man es für zulässig erachtet, von vornherein durch Vereinbarung aller Mieter und des Hauseigentümers eine schriftliche Vereinbarung über einen abweichenden Schlüssel für sämtliche Aufwendungen eines Hauses zu treffen, muss eine solche Vereinbarung den Charakter einer "Vereinbarung eines abweichenden Verteilungsschlüssels" aufweisen. Es reicht demnach nicht aus, wenn im schriftlichen Mietvertrag zum Nachteil des Mieters ein unrichtiger Betriebskostenschlüssel eingesetzt wird, um eine solche Vereinbarung eines abweichenden Verteilungsschlüssels zu bejahen. Vielmehr ist zu fordern, dass bei Abschluss einer solchen Vereinbarung deutlich wird, dass eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Kostentragungsregelung zustande kommt. An sich ist nichts daran auszusetzen, dass durch inhaltlich übereinstimmende Einzelvereinbarungen zwischen dem Vermieter und jedem einzelnen Mieter (Summenvereinbarung) eine abweichende Vereinbarung zustande kommt. Dabei muss aber jede Vereinbarung den gesamten Schlüssel (oder einen einheitlichen Berechnungsmodus) aufweisen und darf nicht nur den Anteil des einzelnen Mieters enthalten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 197/99b
Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 197/99b
- 5 Ob 126/01t
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 126/01t
Auch; nur: An sich ist nichts daran auszusetzen, dass durch inhaltlich übereinstimmende Einzelvereinbarungen zwischen dem Vermieter und jedem einzelnen Mieter (Summenvereinbarung) eine abweichende Vereinbarung zustande kommt. (T1); Veröff: SZ 74/100
- 3 Ob 299/04y
Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 299/04y
- 5 Ob 155/08t
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 155/08t
Vgl; Beisatz: Ein von § 16 Abs 1 WGG abweichender Verteilungsschlüssel kann auch durch Summenvereinbarungen (also inhaltlich übereinstimmende Einzelvereinbarungen) vereinbart werden. (T2); Bem: So schon 5 Ob 126/01t. (T3); Beisatz: Jede Vereinbarung muss den gesamten Schlüssel (oder einen einheitlichen Berechnungsmodus) aufweisen; sie darf sich nicht nur auf den Anteil eines einzelnen Mieters beschränken. (T4)
- 5 Ob 135/14k
Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 135/14k
Vgl auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113520
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2014
Dokumentnummer
JJR_20000427_OGH0002_0050OB00197_99B0000_001