Rechtssatz RS0012076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012076
Entscheidungsdatum
27.02.2007
Rechtssatz
Kein Verwendungsanspruch des Zessionars gegen die beklagte kontoführende Bank des Zedenten, wenn diese mit dem vom debitor cessus geschuldeten und auf das bei ihr eingerichtete Konto des Zedenten überwiesenen Betrag aufrechnet. Sie greift dadurch nicht in eine dem Zessionar zustehende Forderung ein, sondern zieht die dem Zedenten ihr gegenüber zustehende Kontoforderung zur Befriedigung heran. Für einen Verwendungsanspruch des Zessionars an die Bank fehlt es an der Verwendung des "Eigentums" des Zessionars. Sein Anspruch kann sich nur gegen den Zahlungsempfänger (= Zedenten) richten (ablehnend 8 Ob 512/95).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 332/98v
Entscheidungstext OGH 14.04.1999 7 Ob 332/98v
Veröff: SZ 72/66
- 10 Ob 1/07f
Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 1/07f
Auch; Beisatz: Die bei der Beklagten bezahlte Kaufpreissumme bildet auch kein Surrogat für den zugunsten der Klägerin bestehenden Eigentumsvorbehalt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0012076
Dokumentnummer
JJR_19990414_OGH0002_0070OB00332_98V0000_002