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Rechtssatz RS0012076

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012076

Geschäftszahl

7Ob332/98v; 10Ob1/07f

Entscheidungsdatum

27.02.2007

Rechtssatz

Kein Verwendungsanspruch des Zessionars gegen die beklagte kontoführende Bank des Zedenten, wenn diese mit dem vom debitor cessus geschuldeten und auf das bei ihr eingerichtete Konto des Zedenten überwiesenen Betrag aufrechnet. Sie greift dadurch nicht in eine dem Zessionar zustehende Forderung ein, sondern zieht die dem Zedenten ihr gegenüber zustehende Kontoforderung zur Befriedigung heran. Für einen Verwendungsanspruch des Zessionars an die Bank fehlt es an der Verwendung des "Eigentums" des Zessionars. Sein Anspruch kann sich nur gegen den Zahlungsempfänger (= Zedenten) richten (ablehnend 8 Ob 512/95).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 332/98v
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 7 Ob 332/98v
    Veröff: SZ 72/66
  • 10 Ob 1/07f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 1/07f
    Auch; Beisatz: Die bei der Beklagten bezahlte Kaufpreissumme bildet auch kein Surrogat für den zugunsten der Klägerin bestehenden Eigentumsvorbehalt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0012076

Dokumentnummer

JJR_19990414_OGH0002_0070OB00332_98V0000_002