Aus den Entscheidungsgründen:
Wer ein Konto bei einer Bank unterhält, hat jedenfalls dann, wenn er Dritten gegenüber bekanntgemacht hat, daß diese Zahlungen auf sein Konto leisten können, was für das Konto des Siegfried T nicht strittig ist, wollte die Klägerin doch eine (vermeintliche) Verbindlichkeit erfüllen, eingelangte Zahlungen Dritter als für sich erfolgt anzusehen (SZ 51/103; HS 6288; SZ 25/199; SZ 23/59; vgl. Gschnitzer in Klang[2]IV/1, 368 f.; Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] I, 71). Aus dem Wesen des Girovertrages ergibt sich auch das Recht des Kontoinhabers, daß die bei der kontoführenden Stelle eingehenden Beträge durch Buchung auf seinem Konto entgegengenommen werden. Der Tod des Kontoinhabers bringt das Giroverhältnis nicht zur Auflösung (Schinnerer - Avancini a.a.O., 162; Canaris in GroßkommHGB[3] III, 704). Sobald ein Überweisungsauftrag durch die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers durchgeführt worden ist, entstehen Verbindlichkeiten der Bank und Rechte des Kontoinhabers. Der Kunde erlangt im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank. Dies bedeutet aber auch, daß spätestens mit der Buchung auf das Konto der Überweisende einerseits seine Verbindlichkeit erfüllt, aber auch Verfügungsmöglichkeiten über den Betrag verliert. Ein Auftraggeber kann also seinen Auftrag nur so lange widerrufen, als der überwiesene Betrag noch nicht auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurde (Schinnerer - Avancini a.a.O., 91, 98, 100, 104). Einen rechtzeitigen Widerruf behauptet die Klägerin nicht. Mit der Gutschrift der irrtümlich erfolgten Zahlung der Klägerin auf dem Girokonto des Siegfried T bei der beklagten Partei gelangte daher diese Zahlung in das Vermögen des Kontoinhabers. Nur dieser und nicht die Bank kann daher bereichert sein (Schinnerer - Avancini a. a.O.,92). Dies gilt auch dann, wenn der Kontoinhaber mit dem überwiesenen Betrag seine Schulden bei der Bank abdeckte oder die Bank auf Grund ihrer Vertragsbeziehung zum Kontoinhaber zu einer entsprechenden den Kontoinhaber belastenden gleichzeitigen Buchung des eingegangenen Betrages durch kontokorrentmäßige Verrechnung einer eigenen Forderung berechtigt war. Ein Leistungsausgleich wegen irrtümlicher Zahlung ist nur zwischen den Parteien des Leistungsverhältnisses vorzunehmen, hier also zwischen der Klägerin und der Verlassenschaft nach Siegfried T, nicht aber zwischen der Klägerin und der beklagten Partei als Zahlstelle für die Verlassenschaft (vgl. Wilburg in Klang[2] VI, 460; Schinnerer - Avancini a.a.O., 103; Canaris a.a.O., 702 f.). Die Klägerin kann daher gegen die beklagte Partei kraft eigenen Rechtes aus der irrtümlich erfolgten Zahlung keine Ansprüche geltend machen. Ein Auftrag der Verlassenschaft an die beklagte Partei aus dem Girovertrag, den die beklagte Partei allenfalls zu erfüllen gehabt und allenfalls Rechte der Klägerin gegen die beklagte Partei begrundet hätte, wird nicht behauptet und ist jedenfalls im Beschluß des Verlassenschaftsgerichtes vom 18. Jänner 1979 nicht zu erblicken. Da die Klägerin auch keinen Anfechtungsanspruch erhob, ist es unerheblich, ob eine Gläubigerbevorzugung eintrat.Wer ein Konto bei einer Bank unterhält, hat jedenfalls dann, wenn er Dritten gegenüber bekanntgemacht hat, daß diese Zahlungen auf sein Konto leisten können, was für das Konto des Siegfried T nicht strittig ist, wollte die Klägerin doch eine (vermeintliche) Verbindlichkeit erfüllen, eingelangte Zahlungen Dritter als für sich erfolgt anzusehen (SZ 51/103; HS 6288; SZ 25/199; SZ 23/59; vergleiche Gschnitzer in Klang[2]IV/1, 368 f.; Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] römisch eins, 71). Aus dem Wesen des Girovertrages ergibt sich auch das Recht des Kontoinhabers, daß die bei der kontoführenden Stelle eingehenden Beträge durch Buchung auf seinem Konto entgegengenommen werden. Der Tod des Kontoinhabers bringt das Giroverhältnis nicht zur Auflösung (Schinnerer - Avancini a.a.O., 162; Canaris in GroßkommHGB[3] römisch drei, 704). Sobald ein Überweisungsauftrag durch die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers durchgeführt worden ist, entstehen Verbindlichkeiten der Bank und Rechte des Kontoinhabers. Der Kunde erlangt im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank. Dies bedeutet aber auch, daß spätestens mit der Buchung auf das Konto der Überweisende einerseits seine Verbindlichkeit erfüllt, aber auch Verfügungsmöglichkeiten über den Betrag verliert. Ein Auftraggeber kann also seinen Auftrag nur so lange widerrufen, als der überwiesene Betrag noch nicht auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurde (Schinnerer - Avancini a.a.O., 91, 98, 100, 104). Einen rechtzeitigen Widerruf behauptet die Klägerin nicht. Mit der Gutschrift der irrtümlich erfolgten Zahlung der Klägerin auf dem Girokonto des Siegfried T bei der beklagten Partei gelangte daher diese Zahlung in das Vermögen des Kontoinhabers. Nur dieser und nicht die Bank kann daher bereichert sein (Schinnerer - Avancini a. a.O.,92). Dies gilt auch dann, wenn der Kontoinhaber mit dem überwiesenen Betrag seine Schulden bei der Bank abdeckte oder die Bank auf Grund ihrer Vertragsbeziehung zum Kontoinhaber zu einer entsprechenden den Kontoinhaber belastenden gleichzeitigen Buchung des eingegangenen Betrages durch kontokorrentmäßige Verrechnung einer eigenen Forderung berechtigt war. Ein Leistungsausgleich wegen irrtümlicher Zahlung ist nur zwischen den Parteien des Leistungsverhältnisses vorzunehmen, hier also zwischen der Klägerin und der Verlassenschaft nach Siegfried T, nicht aber zwischen der Klägerin und der beklagten Partei als Zahlstelle für die Verlassenschaft vergleiche Wilburg in Klang[2] römisch sechs, 460; Schinnerer - Avancini a.a.O., 103; Canaris a.a.O., 702 f.). Die Klägerin kann daher gegen die beklagte Partei kraft eigenen Rechtes aus der irrtümlich erfolgten Zahlung keine Ansprüche geltend machen. Ein Auftrag der Verlassenschaft an die beklagte Partei aus dem Girovertrag, den die beklagte Partei allenfalls zu erfüllen gehabt und allenfalls Rechte der Klägerin gegen die beklagte Partei begrundet hätte, wird nicht behauptet und ist jedenfalls im Beschluß des Verlassenschaftsgerichtes vom 18. Jänner 1979 nicht zu erblicken. Da die Klägerin auch keinen Anfechtungsanspruch erhob, ist es unerheblich, ob eine Gläubigerbevorzugung eintrat.