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Entscheidung 3 Ob 106/26y×

Entscheidung 3 Ob 106/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob106/26y

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erlagssache der Erlegerin R* eGen, *, vertreten durch die Haslinger Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die Erlagsgegner 1. M* GmbH, *, vertreten durch die B2P Baurecht Rechtsanwalts GmbH in Wien, 2. Mag. B*, 3. DI E*, 4. Dr. A*, 5. R*, 6. Dr. S*, 7. Dr. B*, 8. M*, 9. Mag. Dr. E*, 10. Mag. P*, 11. Dr. M*, 12. DI E*, 13. DI M*, 14. Dr. A*, 15. Dr. P*, 16. Dr. R*, 17. X*, 18. A*, 19. Dr. M*, 20. V* GmbH & Co KG, *, 21. Dr. P*, 22. MMag. R*, 23. Dr. A*, 24. DI G*, 25. MMag. M*, 26. Ing. H*, 27. Mag. A*, 28. S*, 29. T*, 30. Mag. W*, 31. Dr. G*, 32. Dr. S*, 33. Ing. T*, 34. A*, und 35. F*, alle vertreten durch die Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Hinterlegung gemäß Paragraph 1425, ABGB, über den Revisionsrekurs der Ersterlagsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. Mai 2026, GZ 32 R 22/26z-23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 12. Februar 2026, GZ 5 Nc 4/26m-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Antrag der Erlegerin, den Betrag von 951.648,25 EUR zu Gericht anzunehmen und darüber einen Verwahrungsauftrag zu erlassen, abgewiesen wird.

Die Erlegerin ist schuldig, der Ersterlagsgegnerin die mit 8.234,10 EUR (darin enthalten 1.318,85 EUR USt und 321 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]              Die Erlegerin ist eine Bank. Mit Ausnahme der 34. und 35. Erlagsgegner sind alle Erlagsgegner Kunden der Erlegerin im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben in Graz. Soweit in der Folge von Konten die Rede ist, die nicht näher bezeichnet werden, handelt es sich um Konten bei der Erlegerin.

[2]              Die Erlegerin beantragte die Annahme des Erlags des Guthabens eines konkreten Girokontos der Ersterlagsgegnerin. Die 2. bis 35. Erlagsgegner hätten die Ersterlagsgegnerin als „Investoren“ mit dem genannten Bauprojekt (Abbruch und Neuerrichtung einer Wohnungsanlage) beauftragt und dafür dieser sowie der mittlerweile insolventen S* GmbH umfassende Vollmachten erteilt. Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen habe die S* GmbH im Namen der Investoren von deren Konten Teilzahlungen auf den Werklohn auf das Konto der Ersterlagsgegnerin geleistet, das im Wesentlichen durch die Zahlungen der Investoren gespeist worden sei. Im Juni 2025 hätten die 2. bis 33. Erlagsgegner die Erlegerin über den Verdacht informiert, dass die Ersterlagsgegnerin die für die Fälligkeit der Teilzahlungen notwendigen Baufortschritte bewusst konstruiert habe, um dadurch die Zahlungen von den Konten der Investoren auf ihr Konto zu erreichen. Ihr sei auch zur Kenntnis gebracht worden, dass sämtliche Investoren vom Vertrag mit der Ersterlagsgegnerin zurückgetreten seien. Schließlich hätten ihr mehrere Investoren mitgeteilt, dass die in deren Namen erfolgten Zahlungen auf das Konto der Ersterlagsgegnerin treuwidrig und damit unrechtmäßig vorgenommenen worden seien, aus diesem Grund jegliche weiteren Dispositionen über dieses Konto rechtsgrundlos wären und Rückforderungs- und Schadenersatzansprüche gegen die Erlegerin zur Folge hätten. Da die Ersterlagsgegnerin sie nunmehr mit der Schließung des Kontos und der Überweisung des Saldos von 951.648,25 EUR auf ein Konto bei einer anderen Bank beauftragt habe, sehe sie sich einer Mehrheit von Forderungsprätendenten gegenüber, die allesamt Ansprüche auf das Kontoguthaben erheben würden. Die Prüfung, ob die jeweils behaupteten Sachverhalte zuträfen, sei ihr weder möglich noch zumutbar, was sie zur Hinterlegung des Guthabens berechtige.

[3]         Das Erstgericht gab dem Erlagsantrag statt und nahm den Betrag von 951.648,25 EUR als Erlag gemäß Paragraph 1425, ABGB an. Die Ausfolgungsbedingungen legte es dahin fest, dass die Ausfolgung des erlegten Betrags nur bei Zustimmung sämtlicher Erlagsgegner oder aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erfolge. Die behauptete Mehrheit von Forderungsprätendenten und die dadurch bewirkte Rechtsunsicherheit, an wen das Kontoguthaben ausgezahlt werden könne, sei ein tauglicher Erlagsgrund.

[4]                 Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Ein zur Hinterlegung berechtigender Prätendentenstreit liege nicht nur dann vor, wenn mehrere Personen eine bestehende Forderung beanspruchten und trotz zumutbarer Prüfung nicht feststellbar sei, wem das Recht zustehe, sondern auch in der Situation der Erlegerin, die mit einander ausschließenden Ansprüchen potentieller Gläubiger konfrontiert und daher der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt sei.

[5]              Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für nicht zulässig.

[6]                 Mit ihrem Revisionsrekurs strebt die Ersterlagsgegnerin die Abweisung des Erlagsantrags an; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[7]              In den vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsrekursbeantwortungen beantragen die Erlegerin sowie die 2. bis 35. Erlagsgegner jeweils, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu, diesem nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[8]                 Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichen. Er ist aus diesem Grund auch berechtigt.

[9]         1. Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer eines Erlagsgegners ist zu bejahen, wenn der Erlag – wie hier – zugunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde (RS0110882; 7 Ob 11/26g [Rz 9]). Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG steht bei der Bekämpfung eines Beschlusses über die Sache auch jeder anderen aktenkundigen Partei die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung frei (8 Ob 33/26z [Rz 10]; 2 Ob 13/26i [Rz 11]).

[10]       2. Nach ständiger Rechtsprechung bilden sowohl die Unklarheit der Rechtslage als auch das Auftreten von mehreren Forderungsprätendenten einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag im Sinn des Paragraph 1425, ABGB (RS0033610).

[11]       3. Treten mehrere Forderungsprätendenten auf, so ist der Schuldner zum Gerichtserlag berechtigt, wenn diesem objektiv nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten auch bei sorgfältiger Prüfung zu erkennen (RS0033597; 6 Ob 171/25b [Rz 6]). Die Prätendenten müssen aber nicht zwingend die „gleiche“ Forderung vergleiche dazu RS0118340; 8 Ob 8/26y [Rz 18]) für sich geltend machen. Eine Hinterlegung kann vielmehr auch dann gerechtfertigt sein, wenn wegen verschiedener, auch einander ausschließender Ansprüche die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schuldners durch unterschiedliche Prätendenten besteht (RS0033644 [T4]; RS0033610 [T7]; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 1425, Rz 83, 102 und 106). Das Recht zur Hinterlegung besteht somit dann, wenn strittig ist, wem nach Maßgabe des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses eine bestimmte existierende Forderung zusteht, oder wenn mehrere Personen Rechte an ein und derselben Forderung geltend machen oder der Gläubiger aufgrund verschiedener Ansprüche mehrerer (potentieller) Gläubiger Gefahr läuft, mehrmals zahlen zu müssen (RS0033610 [T8]; 6 Ob 35/20w [Pkt 2.1.]). Das Vorhandensein mehrerer möglicher Gläubiger bildet für sich allein hingegen noch keinen Erlagsgrund (RS0033597 [T5]; 4 Ob 208/22z [Rz 9]).

[12]       4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VerwEinzG ist im Erlagsantrag der Erlagsgrund anzugeben. Das Gericht hat ausgehend davon zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinn des Paragraph 1425, ABGB an sich tauglich ist (RS0112198; 6 Ob 171/25b [Rz 7]). Dem Erlagsgericht obliegt also nur eine Prüfung der Schlüssigkeit des Vorbringens des Erlegers zu den Hinterlegungsvoraussetzungen (RS0033495 [T2]; RS0112198 [T2, T3, T19]), wobei jedoch aktenkundige Tatumstände zu berücksichtigen sind, sofern unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen (RS0127187 [T1]; 1 Ob 177/22v [Rz 2]). Die Prüfung des Gerichts bezieht sich dabei vor allem auf die rechtliche Plausibilität der Anspruchsgrundlagen der Prätendenten. Der Erleger muss daher plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zusteht und warum die Sach- oder Rechtslage für ihn unklar ist (RS0118340 [T9]; 2 Ob 212/25b [Rz 14]). Nur in diesem Rahmen ist der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (RS0112198 [T4, T12]; 9 Ob 7/26h [Rz 11]).

[13]               5.1. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass die Ersterlagsgegnerin mit der Gutschrift der Zahlungen der Investoren auf ihrem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegenüber der Erlegerin erlangt hat (RS0033004; 7 Ob 57/11z), also damit Verbindlichkeiten der Erlegerin als Bank und Rechte der Ersterlagsgegnerin als Kontoinhaberin entstanden sind (RS0032949 [T3]; 6 Ob 308/02s). Mit der Gutschrift der Zahlung auf dem Konto gelangt diese in das Vermögen des Kontoinhabers und der Überweisende verliert damit seine Verfügungsmöglichkeiten über den entsprechenden Betrag (RS0032949; 2 Ob 196/03t).

[14]               Ausgehend davon hat die Ersterlagsgegnerin aufgrund des – im Regelfall bestehenden – Girovertrags mit der Erlegerin dieser gegenüber einen Anspruch auf Auszahlung bzw Durchführung der Überweisung der ihrem Konto gutgeschriebenen Beträge (2 Ob 107/08m [Pkt 1.1.]; RS0033030; RS0032931 [T6]).

[15]          5.2. Soweit die Vorinstanzen daher davon ausgehen, dass der Anspruch der Ersterlagsgegnerin auf den erlegten Betrag plausibel dargelegt wurde, ist dies nicht zu beanstanden.

[16]          6.1. Demgegenüber lassen sich aus dem Erlagsantrag zur Hinterlegung berechtigende Ansprüche der übrigen Erlagsgegner nicht schlüssig ableiten.

[17]          6.2. Die Erlegerin behauptet nicht, dass die 2. bis 35. Erlagsgegner die Gläubigerstellung hinsichtlich der aus dem (Giro-)Vertrag zwischen ihr und der Ersterlagsgegnerin resultierenden Forderung für sich in Anspruch nehmen. Der Fall, dass mehrere Prätendenten die „gleiche“ Forderung geltend machen, liegt daher nicht vor.

[18]          6.3. Aus dem Vorbringen der Erlegerin ergibt sich auch nicht, dass die 2. bis 35. Erlagsgegner ihr gegenüber einen mit dem Anspruch der Ersterlagsgegnerin konkurrierenden Anspruch auf Auszahlung des Guthabens geltend gemacht hätten. Nach dem Erlagsantrag und den damit vorgelegten Urkunden fordern diese von der Erlegerin nämlich nur, Auszahlungen vom Konto der Ersterlagsgegnerin an diese „zu blockieren“, erheben also keine Forderung gegen diese aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, sondern verlangen, dass die Erlegerin den Anspruch der Ersterlagsgegnerin, über ihr Kontoguthaben zu verfügen, zumindest vorerst nicht erfüllt. Sie zielen damit – ähnlich einer exekutiven Pfändung – im Ergebnis darauf ab, Dispositionen der Ersterlagsgegnerin über ihr Kontoguthaben zu unterbinden, um sich dieses als Befriedigungsfonds zu sichern. Eine Rechtsgrundlage dafür können sie allerdings nicht angeben.

[19]               6.4. Eine mit der Forderung der Ersterlagsgegnerin konkurrierende Forderung der 2. bis 35. Erlagsgegner ergibt sich auch nicht daraus, dass diese im Fall der Durchführung von Auszahlungen an die Ersterlagsgegnerin daraus resultierende Ansprüche (insbesondere auf Schadenersatz) gegenüber der Erlegerin behaupten.

[20]       Wie die Ersterlagsgegnerin zu Recht einwendet, könnten sich solche Ansprüche nicht aus dem Rechtsverhältnis der 2. bis 35. Erlagsgegner zur Ersterlagsgegnerin ergeben. Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt fungierte die Erlegerin nämlich lediglich als kontoführende Bank. Im Fall von Leistungsstörungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Bauprojekts, die das Verhältnis der Erlagsgegner untereinander betreffen, wäre die Erlegerin daher nicht bereichert vergleiche RS0032977).

[21]       Aus dem Verhältnis zwischen der Erlegerin und den 2. bis 35. Erlagsgegnern könnten zwar Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche resultieren. Die behauptete und von den Vorinstanzen als schlüssig erachtete Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme der Erlegerin besteht allerdings nicht. Dabei geht es nämlich darum, ob entweder die Forderung des einen oder die Forderung des anderen Prätendenten aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu Recht besteht und deshalb vom Schuldner zu erfüllen ist, wie das vor allem bei der mehrseitigen Treuhand der Fall sein kann vergleiche dazu 1 Ob 125/24z [Rz 11] mwN). Es soll vermieden werden, dass die „falsche“ (potentielle) Forderung erfüllt wird und der Schuldner mangels Tilgung der „richtigen“ Forderung daher ein zweites Mal zahlen muss. Der Anspruch der Ersterlagsgegnerin aus dem (Giro-)Vertrag und die von den 2. bis 35. Erlagsgegnern in den Raum gestellten Ansprüche stehen aber nicht in einer solchen Konkurrenz zueinander vergleiche auch Reischauer Paragraph 1425, Rz 161).

[22]               6.5. Tatsächlich liegt hier die Konstellation vor, dass die Erlegerin die Forderung der Ersterlagsgegnerin zwar als berechtigt ansieht, sich aber nicht sicher ist, ob sie durch deren Erfüllung Pflichten gegenüber den 2. bis 35. Erlagsgegnern verletzt und diesen schadenersatzpflichtig wird. Mit dem Erlag will sie daher lediglich eine bestehende Schuld, nämlich jene gegenüber der Ersterlagsgegnerin tilgen, ansonsten aber bloß das Entstehen weiterer, damit nicht im direkten Zusammenhang stehender Forderungen aus einem anderen Rechtsverhältnis (mit den anderen Erlagsgegnern) gegen sie vermeiden.

[23]       Dies ist mit der Situation vergleichbar, dass nur ein Forderungsprätendent vorhanden ist, der die Leistung auch annehmen würde, der Schuldner aber nicht leisten will vergleiche RS0033463 [T1]). In diesem Fall steht der Erlag nach ständiger Rechtsprechung allerdings nicht zur Verfügung. Vielmehr muss die Erlegerin selbst beurteilen, ob sie die Auszahlung bzw Überweisung des Kontoguthabens unter Verweis auf eine mögliche Beeinträchtigung der Rechte der anderen Erlagsgegner verweigern kann vergleiche 6 Ob 35/20w).

[24]               7. Dem Revisionsrekurs der Ersterlagsgegnerin war daher Folge zu geben und der Erlagsantrag abzuweisen.

[25]       8. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz gründet sich auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG vergleiche 3 Ob 88/14h). Pauschalgebühren für das Rekursverfahren wurden nicht verzeichnet.

Textnummer

E148238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00106.26Y.0720.000

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260720_OGH0002_0030OB00106_26Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0032931 Rechtssatz 23.09.1975Zivilrecht
Der Girovertrag ist eine Vereinbarung zwischen einer Bank und einem Kontoinhaber, durch die sich die Bank verpflichtet, ihr aufgetragene Leistungen, die dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dienen, also die Gutschrift eingehender Beträge, die Besorgung von Über …
RS0032949 Rechtssatz 04.03.1981Zivilrecht
Sobald ein Überweisungsauftrag durch die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers durchgeführt worden ist, entstehen Verbindlichkeiten der Bank und Rechte des Kontoinhabers. Der Kunde erlangt im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto einen unmittelbaren A …
RS0032977 Rechtssatz 04.03.1981Zivilrecht
Erfolgt die irrtümliche Bezahlung einer Nichtschuld durch Überweisung und Gutschrift auf einem Girokonto des vermeintlichen Gläubigers, besteht selbst dann, wenn mit der Buchung durch kontokorrentmäßige Verrechnung gleichzeitig eine Schuld des Leistungsempf …
RS0033004 Rechtssatz 12.01.1988Zivilrecht
Der Kunde erlangt im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank. Das bedeutet aber auch, dass der Überweisende spätestens mit der Buchung die Verfügungsmöglichkeit über den Betrag verliert. Mit der Gutschrift der Z …
RS0033030 Rechtssatz 17.03.1986Zivilrecht
Im Rahmen des Girovertrages hat der einzelne Überweisungsauftrag keine selbständige Bedeutung. Die Verpflichtung der Bank zur Durchführung von Giroüberweisungen ist bereits durch den Girovertrag begründet worden, so daß der Überweisungsauftrag nicht auf die …
RS0033463 Rechtssatz 27.02.1991Zivilrecht
Bestreitet der Schuldner (vorläufig) einen Anspruch des Erlagsgegners und will er diesem deshalb nicht leisten, dann liegt kein Erlagsgrund vor.
RS0033495 Rechtssatz 26.10.1955Zivilrecht
Die Rechtmäßigkeit des Erlages ist im Erlagsverfahren nicht zu prüfen.
RS0033597 Rechtssatz 04.03.1953Zivilrecht
Beim Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten ist der Gerichtserlag durch den Schuldner dann berechtigt, wenn dem Schuldner objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten auch bei sorgfältiger …
RS0033610 Rechtssatz 27.11.1957Zivilrecht
Sowohl Unklarheit der Rechtslage als auch Auftreten von mehreren Forderungsprätendenten bilden einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag im Sinne des § 1425 ABGB.
RS0033644 Rechtssatz 30.01.1952Zivilrecht
Das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten berechtigt den Schuldner nicht zum gerichtlichen Erlag, wenn die konkurrierenden Ansprüche offenkundig unbegründet sind und dies für den Schuldner, vor allem wenn er rechtskundig ist, leicht erkennbar ist.
RS0110882 Rechtssatz 29.09.1998Zivilrecht
Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners ist daher zu bejahen, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. Das gilt umso mehr, wenn der Annahmebeschluss durch Nennung weiterer Erlagsgegner ergänzt wird.
RS0112198 Rechtssatz 24.06.1999Zivilrecht
Im Erlagsgesuch ist der Erlagsgrund anzugeben, das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinne des § 1425 an sich taugt; nicht ist hingegen zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist.
RS0118340 Rechtssatz 18.12.2003Zivilrecht
Prätendent kann nur derjenige sein, der die "gleiche" Forderung für sich geltend macht. Von mehreren Forderungsprätendenten darf nur dann gesprochen werden, wenn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte …
RS0127187 Rechtssatz 30.08.2011Zivilrecht
Bei der Schlüssigkeitsprüfung der Voraussetzungen zu einem Erlagsbegehren nach § 1425 ABGB sind aktenkundige Tatumstände zu berücksichtigen, sofern unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Ebenso kann zu …