[8] Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichen. Er ist aus diesem Grund auch berechtigt.
[9] 1. Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer eines Erlagsgegners ist zu bejahen, wenn der Erlag – wie hier – zugunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde (RS0110882; 7 Ob 11/26g [Rz 9]). Gemäß § 68 Abs 1 AußStrG steht bei der Bekämpfung eines Beschlusses über die Sache auch jeder anderen aktenkundigen Partei die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung frei (8 Ob 33/26z [Rz 10]; 2 Ob 13/26i [Rz 11]). 1. Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer eines Erlagsgegners ist zu bejahen, wenn der Erlag – wie hier – zugunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde (RS0110882; 7 Ob 11/26g [Rz 9]). Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG steht bei der Bekämpfung eines Beschlusses über die Sache auch jeder anderen aktenkundigen Partei die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung frei (8 Ob 33/26z [Rz 10]; 2 Ob 13/26i [Rz 11]).
[10] 2. Nach ständiger Rechtsprechung bilden sowohl die Unklarheit der Rechtslage als auch das Auftreten von mehreren Forderungsprätendenten einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag im Sinn des § 1425 ABGB (RS0033610). 2. Nach ständiger Rechtsprechung bilden sowohl die Unklarheit der Rechtslage als auch das Auftreten von mehreren Forderungsprätendenten einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag im Sinn des Paragraph 1425, ABGB (RS0033610).
[11] 3. Treten mehrere Forderungsprätendenten auf, so ist der Schuldner zum Gerichtserlag berechtigt, wenn diesem objektiv nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten auch bei sorgfältiger Prüfung zu erkennen (RS0033597; 6 Ob 171/25b [Rz 6]). Die Prätendenten müssen aber nicht zwingend die „gleiche“ Forderung (vgl dazu RS0118340; 8 Ob 8/26y [Rz 18]) für sich geltend machen. Eine Hinterlegung kann vielmehr auch dann gerechtfertigt sein, wenn wegen verschiedener, auch einander ausschließender Ansprüche die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schuldners durch unterschiedliche Prätendenten besteht (RS0033644 [T4]; RS0033610 [T7]; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1425 Rz 83, 102 und 106). Das Recht zur Hinterlegung besteht somit dann, wenn strittig ist, wem nach Maßgabe des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses eine bestimmte existierende Forderung zusteht, oder wenn mehrere Personen Rechte an ein und derselben Forderung geltend machen oder der Gläubiger aufgrund verschiedener Ansprüche mehrerer (potentieller) Gläubiger Gefahr läuft, mehrmals zahlen zu müssen (RS0033610 [T8]; 6 Ob 35/20w [Pkt 2.1.]). Das Vorhandensein mehrerer möglicher Gläubiger bildet für sich allein hingegen noch keinen Erlagsgrund (RS0033597 [T5]; 4 Ob 208/22z [Rz 9]). 3. Treten mehrere Forderungsprätendenten auf, so ist der Schuldner zum Gerichtserlag berechtigt, wenn diesem objektiv nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten auch bei sorgfältiger Prüfung zu erkennen (RS0033597; 6 Ob 171/25b [Rz 6]). Die Prätendenten müssen aber nicht zwingend die „gleiche“ Forderung vergleiche dazu RS0118340; 8 Ob 8/26y [Rz 18]) für sich geltend machen. Eine Hinterlegung kann vielmehr auch dann gerechtfertigt sein, wenn wegen verschiedener, auch einander ausschließender Ansprüche die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schuldners durch unterschiedliche Prätendenten besteht (RS0033644 [T4]; RS0033610 [T7]; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 1425, Rz 83, 102 und 106). Das Recht zur Hinterlegung besteht somit dann, wenn strittig ist, wem nach Maßgabe des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses eine bestimmte existierende Forderung zusteht, oder wenn mehrere Personen Rechte an ein und derselben Forderung geltend machen oder der Gläubiger aufgrund verschiedener Ansprüche mehrerer (potentieller) Gläubiger Gefahr läuft, mehrmals zahlen zu müssen (RS0033610 [T8]; 6 Ob 35/20w [Pkt 2.1.]). Das Vorhandensein mehrerer möglicher Gläubiger bildet für sich allein hingegen noch keinen Erlagsgrund (RS0033597 [T5]; 4 Ob 208/22z [Rz 9]).
[12] 4. Gemäß § 3 Abs 1 VerwEinzG ist im Erlagsantrag der Erlagsgrund anzugeben. Das Gericht hat ausgehend davon zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinn des § 1425 ABGB an sich tauglich ist (RS0112198; 6 Ob 171/25b [Rz 7]). Dem Erlagsgericht obliegt also nur eine Prüfung der Schlüssigkeit des Vorbringens des Erlegers zu den Hinterlegungsvoraussetzungen (RS0033495 [T2]; RS0112198 [T2, T3, T19]), wobei jedoch aktenkundige Tatumstände zu berücksichtigen sind, sofern unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen (RS0127187 [T1]; 1 Ob 177/22v [Rz 2]). Die Prüfung des Gerichts bezieht sich dabei vor allem auf die rechtliche Plausibilität der Anspruchsgrundlagen der Prätendenten. Der Erleger muss daher plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zusteht und warum die Sach- oder Rechtslage für ihn unklar ist (RS0118340 [T9]; 2 Ob 212/25b [Rz 14]). Nur in diesem Rahmen ist der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (RS0112198 [T4, T12]; 9 Ob 7/26h [Rz 11]). 4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VerwEinzG ist im Erlagsantrag der Erlagsgrund anzugeben. Das Gericht hat ausgehend davon zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinn des Paragraph 1425, ABGB an sich tauglich ist (RS0112198; 6 Ob 171/25b [Rz 7]). Dem Erlagsgericht obliegt also nur eine Prüfung der Schlüssigkeit des Vorbringens des Erlegers zu den Hinterlegungsvoraussetzungen (RS0033495 [T2]; RS0112198 [T2, T3, T19]), wobei jedoch aktenkundige Tatumstände zu berücksichtigen sind, sofern unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen (RS0127187 [T1]; 1 Ob 177/22v [Rz 2]). Die Prüfung des Gerichts bezieht sich dabei vor allem auf die rechtliche Plausibilität der Anspruchsgrundlagen der Prätendenten. Der Erleger muss daher plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zusteht und warum die Sach- oder Rechtslage für ihn unklar ist (RS0118340 [T9]; 2 Ob 212/25b [Rz 14]). Nur in diesem Rahmen ist der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (RS0112198 [T4, T12]; 9 Ob 7/26h [Rz 11]).
[13] 5.1. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass die Ersterlagsgegnerin mit der Gutschrift der Zahlungen der Investoren auf ihrem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegenüber der Erlegerin erlangt hat (RS0033004; 7 Ob 57/11z), also damit Verbindlichkeiten der Erlegerin als Bank und Rechte der Ersterlagsgegnerin als Kontoinhaberin entstanden sind (RS0032949 [T3]; 6 Ob 308/02s). Mit der Gutschrift der Zahlung auf dem Konto gelangt diese in das Vermögen des Kontoinhabers und der Überweisende verliert damit seine Verfügungsmöglichkeiten über den entsprechenden Betrag (RS0032949; 2 Ob 196/03t).
[14] Ausgehend davon hat die Ersterlagsgegnerin aufgrund des – im Regelfall bestehenden – Girovertrags mit der Erlegerin dieser gegenüber einen Anspruch auf Auszahlung bzw Durchführung der Überweisung der ihrem Konto gutgeschriebenen Beträge (2 Ob 107/08m [Pkt 1.1.]; RS0033030; RS0032931 [T6]).
[15] 5.2. Soweit die Vorinstanzen daher davon ausgehen, dass der Anspruch der Ersterlagsgegnerin auf den erlegten Betrag plausibel dargelegt wurde, ist dies nicht zu beanstanden.
[16] 6.1. Demgegenüber lassen sich aus dem Erlagsantrag zur Hinterlegung berechtigende Ansprüche der übrigen Erlagsgegner nicht schlüssig ableiten.
[17] 6.2. Die Erlegerin behauptet nicht, dass die 2. bis 35. Erlagsgegner die Gläubigerstellung hinsichtlich der aus dem (Giro-)Vertrag zwischen ihr und der Ersterlagsgegnerin resultierenden Forderung für sich in Anspruch nehmen. Der Fall, dass mehrere Prätendenten die „gleiche“ Forderung geltend machen, liegt daher nicht vor.
[18] 6.3. Aus dem Vorbringen der Erlegerin ergibt sich auch nicht, dass die 2. bis 35. Erlagsgegner ihr gegenüber einen mit dem Anspruch der Ersterlagsgegnerin konkurrierenden Anspruch auf Auszahlung des Guthabens geltend gemacht hätten. Nach dem Erlagsantrag und den damit vorgelegten Urkunden fordern diese von der Erlegerin nämlich nur, Auszahlungen vom Konto der Ersterlagsgegnerin an diese „zu blockieren“, erheben also keine Forderung gegen diese aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, sondern verlangen, dass die Erlegerin den Anspruch der Ersterlagsgegnerin, über ihr Kontoguthaben zu verfügen, zumindest vorerst nicht erfüllt. Sie zielen damit – ähnlich einer exekutiven Pfändung – im Ergebnis darauf ab, Dispositionen der Ersterlagsgegnerin über ihr Kontoguthaben zu unterbinden, um sich dieses als Befriedigungsfonds zu sichern. Eine Rechtsgrundlage dafür können sie allerdings nicht angeben.
[19] 6.4. Eine mit der Forderung der Ersterlagsgegnerin konkurrierende Forderung der 2. bis 35. Erlagsgegner ergibt sich auch nicht daraus, dass diese im Fall der Durchführung von Auszahlungen an die Ersterlagsgegnerin daraus resultierende Ansprüche (insbesondere auf Schadenersatz) gegenüber der Erlegerin behaupten.
[20] Wie die Ersterlagsgegnerin zu Recht einwendet, könnten sich solche Ansprüche nicht aus dem Rechtsverhältnis der 2. bis 35. Erlagsgegner zur Ersterlagsgegnerin ergeben. Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt fungierte die Erlegerin nämlich lediglich als kontoführende Bank. Im Fall von Leistungsstörungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Bauprojekts, die das Verhältnis der Erlagsgegner untereinander betreffen, wäre die Erlegerin daher nicht bereichert (vgl RS0032977). Wie die Ersterlagsgegnerin zu Recht einwendet, könnten sich solche Ansprüche nicht aus dem Rechtsverhältnis der 2. bis 35. Erlagsgegner zur Ersterlagsgegnerin ergeben. Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt fungierte die Erlegerin nämlich lediglich als kontoführende Bank. Im Fall von Leistungsstörungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Bauprojekts, die das Verhältnis der Erlagsgegner untereinander betreffen, wäre die Erlegerin daher nicht bereichert vergleiche RS0032977).
[21] Aus dem Verhältnis zwischen der Erlegerin und den 2. bis 35. Erlagsgegnern könnten zwar Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche resultieren. Die behauptete und von den Vorinstanzen als schlüssig erachtete Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme der Erlegerin besteht allerdings nicht. Dabei geht es nämlich darum, ob entweder die Forderung des einen oder die Forderung des anderen Prätendenten aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu Recht besteht und deshalb vom Schuldner zu erfüllen ist, wie das vor allem bei der mehrseitigen Treuhand der Fall sein kann (vgl dazu 1 Ob 125/24z [Rz 11] mwN). Es soll vermieden werden, dass die „falsche“ (potentielle) Forderung erfüllt wird und der Schuldner mangels Tilgung der „richtigen“ Forderung daher ein zweites Mal zahlen muss. Der Anspruch der Ersterlagsgegnerin aus dem (Giro-)Vertrag und die von den 2. bis 35. Erlagsgegnern in den Raum gestellten Ansprüche stehen aber nicht in einer solchen Konkurrenz zueinander (vgl auch Reischauer § 1425 Rz 161). Aus dem Verhältnis zwischen der Erlegerin und den 2. bis 35. Erlagsgegnern könnten zwar Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche resultieren. Die behauptete und von den Vorinstanzen als schlüssig erachtete Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme der Erlegerin besteht allerdings nicht. Dabei geht es nämlich darum, ob entweder die Forderung des einen oder die Forderung des anderen Prätendenten aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu Recht besteht und deshalb vom Schuldner zu erfüllen ist, wie das vor allem bei der mehrseitigen Treuhand der Fall sein kann vergleiche dazu 1 Ob 125/24z [Rz 11] mwN). Es soll vermieden werden, dass die „falsche“ (potentielle) Forderung erfüllt wird und der Schuldner mangels Tilgung der „richtigen“ Forderung daher ein zweites Mal zahlen muss. Der Anspruch der Ersterlagsgegnerin aus dem (Giro-)Vertrag und die von den 2. bis 35. Erlagsgegnern in den Raum gestellten Ansprüche stehen aber nicht in einer solchen Konkurrenz zueinander vergleiche auch Reischauer Paragraph 1425, Rz 161).
[22] 6.5. Tatsächlich liegt hier die Konstellation vor, dass die Erlegerin die Forderung der Ersterlagsgegnerin zwar als berechtigt ansieht, sich aber nicht sicher ist, ob sie durch deren Erfüllung Pflichten gegenüber den 2. bis 35. Erlagsgegnern verletzt und diesen schadenersatzpflichtig wird. Mit dem Erlag will sie daher lediglich eine bestehende Schuld, nämlich jene gegenüber der Ersterlagsgegnerin tilgen, ansonsten aber bloß das Entstehen weiterer, damit nicht im direkten Zusammenhang stehender Forderungen aus einem anderen Rechtsverhältnis (mit den anderen Erlagsgegnern) gegen sie vermeiden.
[23] Dies ist mit der Situation vergleichbar, dass nur ein Forderungsprätendent vorhanden ist, der die Leistung auch annehmen würde, der Schuldner aber nicht leisten will (vgl RS0033463 [T1]). In diesem Fall steht der Erlag nach ständiger Rechtsprechung allerdings nicht zur Verfügung. Vielmehr muss die Erlegerin selbst beurteilen, ob sie die Auszahlung bzw Überweisung des Kontoguthabens unter Verweis auf eine mögliche Beeinträchtigung der Rechte der anderen Erlagsgegner verweigern kann (vgl 6 Ob 35/20w). Dies ist mit der Situation vergleichbar, dass nur ein Forderungsprätendent vorhanden ist, der die Leistung auch annehmen würde, der Schuldner aber nicht leisten will vergleiche RS0033463 [T1]). In diesem Fall steht der Erlag nach ständiger Rechtsprechung allerdings nicht zur Verfügung. Vielmehr muss die Erlegerin selbst beurteilen, ob sie die Auszahlung bzw Überweisung des Kontoguthabens unter Verweis auf eine mögliche Beeinträchtigung der Rechte der anderen Erlagsgegner verweigern kann vergleiche 6 Ob 35/20w).
[24] 7. Dem Revisionsrekurs der Ersterlagsgegnerin war daher Folge zu geben und der Erlagsantrag abzuweisen.
[25] 8. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz gründet sich auf § 78 Abs 2 AußStrG (vgl 3 Ob 88/14h). Pauschalgebühren für das Rekursverfahren wurden nicht verzeichnet. 8. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz gründet sich auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG vergleiche 3 Ob 88/14h). Pauschalgebühren für das Rekursverfahren wurden nicht verzeichnet.