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Rechtssatz RS0033030×

Rechtssatz RS0033030

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033030

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Rechtssatz

Im Rahmen des Girovertrages hat der einzelne Überweisungsauftrag keine selbständige Bedeutung. Die Verpflichtung der Bank zur Durchführung von Giroüberweisungen ist bereits durch den Girovertrag begründet worden, so daß der Überweisungsauftrag nicht auf die Begründung von Vertragspflichten, sondern auf die Ausführung bereits begründeter Pflichten gerichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 536/86
    Entscheidungstext OGH 17.03.1986 1 Ob 536/86
    Veröff: ÖBA 1986 H7,301 (zustimmend Koziol) = SZ 59/51 = RdW 1986,207 = JBl 1986,381
  • 7 Ob 188/99v
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 188/99v
    nur: Im Rahmen des Girovertrages hat der einzelne Überweisungsauftrag keine selbständige Bedeutung. (T1) Beisatz: Der einzelne Überweisungsauftrag im Rahmen des Girovertrages hat dementsprechend grundsätzlich nicht den Charakter eines eigenen Vertragsverhältnisses, sondern nur einer Weisung innerhalb des Girovertrages. Diese stellt regelmäßig keine Anweisung im Sinne des § 1400 ABGB dar und auch keinen Vertrag zu Gunsten eines Dritten als Überweisungsempfänger, aus dem dieser einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Kreditinstitut ableiten könnte. (T2)
  • 2 Ob 196/03t
    Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 196/03t
    nur: Die Verpflichtung der Bank zur Durchführung von Giroüberweisungen ist bereits durch den Girovertrag begründet worden. (T3)
  • 3 Ob 106/26y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.07.2026 3 Ob 106/26y
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0033030

Im RIS seit

17.03.1986

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19860317_OGH0002_0010OB00536_8600000_003