Rechtssatz RS0033030
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033030
Entscheidungsdatum
20.07.2026
Rechtssatz
Im Rahmen des Girovertrages hat der einzelne Überweisungsauftrag keine selbständige Bedeutung. Die Verpflichtung der Bank zur Durchführung von Giroüberweisungen ist bereits durch den Girovertrag begründet worden, so daß der Überweisungsauftrag nicht auf die Begründung von Vertragspflichten, sondern auf die Ausführung bereits begründeter Pflichten gerichtet ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 536/86
Entscheidungstext OGH 17.03.1986 1 Ob 536/86
Veröff: ÖBA 1986 H7,301 (zustimmend Koziol) = SZ 59/51 = RdW 1986,207 = JBl 1986,381
- 7 Ob 188/99v
Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 188/99v
nur: Im Rahmen des Girovertrages hat der einzelne Überweisungsauftrag keine selbständige Bedeutung. (T1) Beisatz: Der einzelne Überweisungsauftrag im Rahmen des Girovertrages hat dementsprechend grundsätzlich nicht den Charakter eines eigenen Vertragsverhältnisses, sondern nur einer Weisung innerhalb des Girovertrages. Diese stellt regelmäßig keine Anweisung im Sinne des § 1400 ABGB dar und auch keinen Vertrag zu Gunsten eines Dritten als Überweisungsempfänger, aus dem dieser einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Kreditinstitut ableiten könnte. (T2)
- 2 Ob 196/03t
Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 196/03t
nur: Die Verpflichtung der Bank zur Durchführung von Giroüberweisungen ist bereits durch den Girovertrag begründet worden. (T3)
- 3 Ob 106/26y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.07.2026 3 Ob 106/26y
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0033030
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19860317_OGH0002_0010OB00536_8600000_003