Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der klagenden Partei, die sich gegen die Abweisung des Klagebegehrens auf Zuspruch von 2,720.000 S s.A. wendet, kommt Berechtigung zu.
Mit der Eröffnung eines Girokontos für Otto M*** hat die beklagte Partei mit Otto M*** einen Girovertrag abgeschlossen, worunter in Lehre und Rechtsprechung eine Vereinbarung verstanden wird, in der sich ein Kreditinstitut dei der Eröffnung eines Kontos dem Kunden gegenüber zur Durchführung von Gutschriften auf diesem Konto und von Überweisungen, Scheckeinlösungen und Barzahlungen zu Lasten des Kontos verpflichtet (EvBl. 1976/79; SZ 46/70; SZ 38/169; Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 I 76; Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 1400; Schlegelberger-Hefermehl HGB 5 Rz 13 im Anh. § 365). Die rechtliche Natur des Girovertrages ist umstritten. Zum Teil wird er Auftragsrecht unterstellt (Gschnitzer im Klang 2 IV/1, 641), andere erblicken darin einen freien Dienstvertrag, der eine entgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (Schinnerer-Avancini aaO 79; Schlegelberger-Hefermehl aaO Rz 14 im Anh. § 365; Schönle, Bank- und Börsenrecht 323; Canaris Großkomm. HGB 3 III/3, 2. Bearbeitung, Rz 315). Es handelt sich jedenfalls um einen entgeltlichen Vertrag, der ein Dauerschuldverhältnis begründet (Schönle aaO 321; Canaris aaO Rz 316, 317). Im Rahmen des Girovertrages hat der einzelne Überweisungsauftrag keine selbständige Bedeutung. Die Verpflichtung der Bank zur Durchführung von Giroüberweisungen ist bereits durch den Girovertrag begründet worden, so daß der Überweisungsauftrag nicht auf die Begründung von Vertragspflichten, sondern auf die Ausführung bereits begründeter Pflichten gerichtet ist. Der Überweisungsauftrag stellt demnach lediglich eine Weisung, d.h. eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar (BGHZ 10, 319, 322; Schinnerer-Avancini aaO 81; Ertl aaO Rdz 5 zu § 1400; Schlegelberger-Hefermehl aaO Rz 17 im Anh. § 365; Canaris aaO Rz 320). Das Kreditinstitut ist, ausgenommen den Fall der Einräumung eines Kredits, nicht verpflichtet, einer Disposition, durch die das Konto ins Debet kommt, zuzustimmen (EvBl. 1976/79; Schinnerer-Avancini aaO 76). Es wird auch die Auffassung vertreten, daß der Überweisungsauftrag keine Anweisung im Sinne des § 1400 ABGB darstellt, weil diese in einer doppelten Ermächtigung, der Ermächtigung des Anweisungsempfängers zur Empfangnahme der Leistung und des Angewiesenen zur Erbringung der Leistung im eigenen Namen aus eigenem Vermögen für Rechnung des Anweisenden, bestehe (SZ 52/183), eine Verwandtschaft zum Rechtsinstitut der Anweisung bzw. ein Sonderfall der Anweisung wird aber anerkannt (Koziol, Die Gutschrift, JBl. 1984, 120, 122; Schlegelberger-Hefermehl aaO Rz 19 im Anh. § 365). Der Überweisungsauftrag stellt, da ihm Vertragsnatur nicht zukommt, keinen Vertrag zugunsten eines Dritten dar. Der Überweisungsempfänger erwirbt allein auf Grund des Überweisungsauftrages noch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen das Geldinstitut, das die Überweisung auszuführen hat (SZ 52/183; BGH LM § 328 BGB Nr. 19; Schlegelberger-Hefermehl aaO Rz 17 und 51 im Anh. § 365; Canaris aaO Rz 398). Die Annahme, der Girovertrag lasse mit der Erteilung des Überweisungsauftrages ein Recht des begünstigten Dritten gegen das Kreditinstitut entstehen, wird abgelehnt (Schlegelberger-Hefermehl aaO Rz 51 im Anh. § 365; Schönle aaO 324), was nur nicht im Einzelfall ausschließt, daß die Anwendung der Bestimmungen über den Vertrag zugunsten Dritter (§ 881 ABGB) aus anderen Gründen zum Tragen kommt (Schinnerer-Avancini aaO 81). Im vorliegenden Fall wurden der klagenden Partei von der beklagten Partei jeweils telefonische oder fernschriftliche Auftragsbestätigungen übermittelt. Im Regelfall handelt es sich bei der Mitteilung (Bestätigung) eines erteilten Überweisungsauftrages nur um die Ankündigung einer in Aussicht genommenen Überweisung, der keine Verpflichtungswirkung zukommt (Schinnerer-Avancini aaO 94; Schlegelberger-Hefermehl aaO Rz 52 im Anh. § 365). Nur im Einzelfall kommt bei unwiderruflichen Überweisungsaufträgen eine Treuhandfunktion der Bank in Betracht; ob eine Kreditunternehmeung unter analoger Anwendung des § 1402 ABGB durch eine einfache Mitteilung an den Dritten bereits verpflichtet ist, hängt von der Lage des einzelnen Falles ab und ist unter sorgfältiger Prüfung der Wortfassung zu entscheiden (Schinnerer-Avancini aaO 94). In der Regel ist darin jedoch nur die Ankündigung bzw. Inaussichtstellung der Gutschrift, nicht aber die Begründung einer selbständigen, vom Deckungsverhältnis unabhängigen Verpflichtung zu erblicken (EvBl. 1976/79; Canaris aaO Rz 403). In der Abhängigkeit der Ausführung des Überweisungsauftrages vom Deckungsverhältnis liegt die charakteristische Schwäche des Anspruchs auf die Gutschrift und der wesentliche Unterschied zum Anspruch aus der erteilten Gutschrift (Canaris aaO Rz 400). Die von der beklagten Partei der klagenden Partei übermittelten Bestätigungen über einen bestimmten "Überweisungsbetrag" reichen zur Annahme einer selbständigen Verpflichtung nicht hin. Da Otto M*** keinen unwiderruflichen Überweisungsauftrag erteilt hat, kann darin auch nicht die Übernahme einer Treuhänderfunktion durch die beklagte Partei erblickt werden. Es ist aber heute allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Partners angehören.Mit der Eröffnung eines Girokontos für Otto M*** hat die beklagte Partei mit Otto M*** einen Girovertrag abgeschlossen, worunter in Lehre und Rechtsprechung eine Vereinbarung verstanden wird, in der sich ein Kreditinstitut dei der Eröffnung eines Kontos dem Kunden gegenüber zur Durchführung von Gutschriften auf diesem Konto und von Überweisungen, Scheckeinlösungen und Barzahlungen zu Lasten des Kontos verpflichtet (EvBl. 1976/79; SZ 46/70; SZ 38/169; Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 römisch eins 76; Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 1400,; Schlegelberger-Hefermehl HGB 5 Rz 13 im Anh. Paragraph 365,). Die rechtliche Natur des Girovertrages ist umstritten. Zum Teil wird er Auftragsrecht unterstellt (Gschnitzer im Klang 2 IV/1, 641), andere erblicken darin einen freien Dienstvertrag, der eine entgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (Schinnerer-Avancini aaO 79; Schlegelberger-Hefermehl aaO Rz 14 im Anh. Paragraph 365,; Schönle, Bank- und Börsenrecht 323; Canaris Großkomm. HGB 3 III/3, 2. Bearbeitung, Rz 315). Es handelt sich jedenfalls um einen entgeltlichen Vertrag, der ein Dauerschuldverhältnis begründet (Schönle aaO 321; Canaris aaO Rz 316, 317). Im Rahmen des Girovertrages hat der einzelne Überweisungsauftrag keine selbständige Bedeutung. Die Verpflichtung der Bank zur Durchführung von Giroüberweisungen ist bereits durch den Girovertrag begründet worden, so daß der Überweisungsauftrag nicht auf die Begründung von Vertragspflichten, sondern auf die Ausführung bereits begründeter Pflichten gerichtet ist. Der Überweisungsauftrag stellt demnach lediglich eine Weisung, d.h. eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar (BGHZ 10, 319, 322; Schinnerer-Avancini aaO 81; Ertl aaO Rdz 5 zu Paragraph 1400,; Schlegelberger-Hefermehl aaO Rz 17 im Anh. Paragraph 365,; Canaris aaO Rz 320). Das Kreditinstitut ist, ausgenommen den Fall der Einräumung eines Kredits, nicht verpflichtet, einer Disposition, durch die das Konto ins Debet kommt, zuzustimmen (EvBl. 1976/79; Schinnerer-Avancini aaO 76). Es wird auch die Auffassung vertreten, daß der Überweisungsauftrag keine Anweisung im Sinne des Paragraph 1400, ABGB darstellt, weil diese in einer doppelten Ermächtigung, der Ermächtigung des Anweisungsempfängers zur Empfangnahme der Leistung und des Angewiesenen zur Erbringung der Leistung im eigenen Namen aus eigenem Vermögen für Rechnung des Anweisenden, bestehe (SZ 52/183), eine Verwandtschaft zum Rechtsinstitut der Anweisung bzw. ein Sonderfall der Anweisung wird aber anerkannt (Koziol, Die Gutschrift, JBl. 1984, 120, 122; Schlegelberger-Hefermehl aaO Rz 19 im Anh. Paragraph 365,). Der Überweisungsauftrag stellt, da ihm Vertragsnatur nicht zukommt, keinen Vertrag zugunsten eines Dritten dar. Der Überweisungsempfänger erwirbt allein auf Grund des Überweisungsauftrages noch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen das Geldinstitut, das die Überweisung auszuführen hat (SZ 52/183; BGH LM Paragraph 328, BGB Nr. 19; Schlegelberger-Hefermehl aaO Rz 17 und 51 im Anh. Paragraph 365,; Canaris aaO Rz 398). Die Annahme, der Girovertrag lasse mit der Erteilung des Überweisungsauftrages ein Recht des begünstigten Dritten gegen das Kreditinstitut entstehen, wird abgelehnt (Schlegelberger-Hefermehl aaO Rz 51 im Anh. Paragraph 365,; Schönle aaO 324), was nur nicht im Einzelfall ausschließt, daß die Anwendung der Bestimmungen über den Vertrag zugunsten Dritter (Paragraph 881, ABGB) aus anderen Gründen zum Tragen kommt (Schinnerer-Avancini aaO 81). Im vorliegenden Fall wurden der klagenden Partei von der beklagten Partei jeweils telefonische oder fernschriftliche Auftragsbestätigungen übermittelt. Im Regelfall handelt es sich bei der Mitteilung (Bestätigung) eines erteilten Überweisungsauftrages nur um die Ankündigung einer in Aussicht genommenen Überweisung, der keine Verpflichtungswirkung zukommt (Schinnerer-Avancini aaO 94; Schlegelberger-Hefermehl aaO Rz 52 im Anh. Paragraph 365,). Nur im Einzelfall kommt bei unwiderruflichen Überweisungsaufträgen eine Treuhandfunktion der Bank in Betracht; ob eine Kreditunternehmeung unter analoger Anwendung des Paragraph 1402, ABGB durch eine einfache Mitteilung an den Dritten bereits verpflichtet ist, hängt von der Lage des einzelnen Falles ab und ist unter sorgfältiger Prüfung der Wortfassung zu entscheiden (Schinnerer-Avancini aaO 94). In der Regel ist darin jedoch nur die Ankündigung bzw. Inaussichtstellung der Gutschrift, nicht aber die Begründung einer selbständigen, vom Deckungsverhältnis unabhängigen Verpflichtung zu erblicken (EvBl. 1976/79; Canaris aaO Rz 403). In der Abhängigkeit der Ausführung des Überweisungsauftrages vom Deckungsverhältnis liegt die charakteristische Schwäche des Anspruchs auf die Gutschrift und der wesentliche Unterschied zum Anspruch aus der erteilten Gutschrift (Canaris aaO Rz 400). Die von der beklagten Partei der klagenden Partei übermittelten Bestätigungen über einen bestimmten "Überweisungsbetrag" reichen zur Annahme einer selbständigen Verpflichtung nicht hin. Da Otto M*** keinen unwiderruflichen Überweisungsauftrag erteilt hat, kann darin auch nicht die Übernahme einer Treuhänderfunktion durch die beklagte Partei erblickt werden. Es ist aber heute allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Partners angehören.
Begünstigte Personen in diesem Sinne sind Dritte, die der
Vertragspartner durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen oder
an denen er selbst ein unmittelbares eigenes Interesse hat
(SZ 54/65; SZ 53/169 und 13; SZ 51/97; SZ 50/102 und 34; JBl. 1978,
479; SZ 49/47 und 14; SZ 48/23; SZ 47/72; SZ 43/236 ua; Koziol,
Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 85; Koziol-Welser,
Grundriß 7 I 277; Bydlinski, JBl. 1960, 359 ff; Gschnitzer aaO
236). Auch aus dem mit einem Kreditinstitut abgeschlossenen Vertrag
können sich solche Sorgfaltspflichten zugunsten eines Dritten
ergeben (Canaris aaO Rz 21), deren Verletzung
schadenersatzpflichtig, grundsätzlich auf das negative Interesse,
macht (Canaris aaO Rz 34). Es soll jedoch das bloße Vermögen dritter
Personen nicht in den Schutzbereich einbezogen sein, sondern nur
deren ohnehin absoluten Schutz genießenden Güter (Koziol aaO 87),
weil die Beziehung zwischen dem Schuldner und dem Dritten schwächer
sei als jene mit dem Gläubiger und nur Schuldner und Gläubiger in
rechtsgeschäftlichem Kontakt stehen, so daß auch nur zwischen diesen
Personen wirklich umfassende Schutzpflichten gerechtfertigt seien;
die zu ersetzenden Schäden könnten sonst eine unerträgliche Uferlosigkeit erreichen (Koziol aaO 87); dieser Auffassung ist der Oberste Gerichtshof gefolgt (JBl. 1983, 205; SZ 51/169). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird jedoch gemacht, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll, insbesondere in Fällen von Verträgen zugunsten Dritter. Dafür wird ins Treffen geführt, daß sonst die spezifischen Sorgfaltspflichten niemandem gegenüber zu beachten wären, dem Gläubiger nicht, weil er die Leistung nicht erhält, dem Dritten nicht, weil er nicht Vertragspartner ist. Eine Haftung gegenüber dem Dritten wird dann bejaht, wenn bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Interessen des Dritten verfolgt und die Entschlüsse des Dritten beeinflußt wurden (SZ 43/236; Bydlinski, JBl. 1965, 321; Koziol aaO 88).
Nach den getroffenen Feststellungen war der beklagten Partei bekannt, daß die klagende Partei Otto M*** nur dann leistet, wenn die von Otto M*** zu erbringenden Zahlungen sichergestellt sind. Der von Otto M*** der beklagten Partei erteilte Auftrag, die künftigen Zahlungen zu bestätigen, diente daher - der beklagten Partei erkennbar - der reibungslosen Abwicklung des Rechtsgeschäfts zwischen der klagenden Partei und Otto M*** (vgl. SZ 51/26; Koziol aaO 79), woran auch Otto M*** schon wegen der bestehenden intensiven Geschäftsbeziehung ein besonderes Interesse haben mußte. Die klagende Partei war es, die durch die Zuwendung der Hauptleistung begünstigt wurde, sie gehörte auch der Interessenssphäre des Otto M*** an. Diese Erwägungen und der Umstand, daß die Leistung - auch wenn ein Vertrag zugunsten Dritter nicht vorliegt - der klagenden Partei zugute kommen sollte, rechtfertigt es, das reine Vermögen der klagenden Partei in den Schutzbereich des Vertrages zwischen der beklagten Partei und Otto M*** einzubeziehen. Eine Uferlosigkeit der Haftung ist nicht zu befürchten, weil sie auf die Beträge zu beschränken ist, die Gegenstand der konkreten Überweisungsaufträge waren. Wenn die beklagte Partei den Standpunkt vertrat, daß die Auftragsbestätigungen keine vom Vorliegen des Deckungsverhältnisses unabhängige Verpflichtung für sie erzeugte, aber wußte, daß die klagende Partei dies anders, nämlich als Zusage verstand, daß sie leisten werde, und deswegen seine eigenen Leistungen an den Bankkunden erbrachte, war dann aber auch die beklagte Partei der klagenden Partei gegenüber verpflichtet, auf die Bedeutungslosigkeit dieser Bestätigungen hinzuweisen und die klagende Partei davon in Kenntnis zu setzen, daß die von ihr angenommene Sicherheit tatsächlich nicht bestand. Wenn sie dies unterließ, machte sie sich einer Verletzung auch der klagenden Partei gegenüber bestehender Sorgfaltspflichten schuldig, für die sie nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat. Bei dieser Rechtslage kommt der Frage, ob Alfred S*** für die beklagte Partei vertretungsbefugt war, keine Bedeutung zu, weil die Haftung der beklagten Partei nicht aus einer übernommenen Leistungspflicht, sondern der Verletzung einer Aufklärungspflicht berechtigt ist und Alfred S*** jedenfalls für die Entgegennahme der Auffassungen des Otto M*** und der klagenden Partei und für die entsprechende Aufklärung zuständig war. Hätte die beklagte Partei rechtmäßig gehandelt und die klagende Partei darüber aufgeklärt, daß die Durchführung der bestätigten Überweisung vom Vorliegen der Deckung abhängig ist, so hätte die klagende Partei, wie angenommen werden kann, an Otto M*** nicht geliefert und damit den Schaden in der Höhe des noch streitverfangenen Betrages nicht erlitten. Demzufolge erweist sich das Klagebegehren als gerechtfertigt, so daß der Revision stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Nach den getroffenen Feststellungen war der beklagten Partei bekannt, daß die klagende Partei Otto M*** nur dann leistet, wenn die von Otto M*** zu erbringenden Zahlungen sichergestellt sind. Der von Otto M*** der beklagten Partei erteilte Auftrag, die künftigen Zahlungen zu bestätigen, diente daher - der beklagten Partei erkennbar - der reibungslosen Abwicklung des Rechtsgeschäfts zwischen der klagenden Partei und Otto M*** vergleiche SZ 51/26; Koziol aaO 79), woran auch Otto M*** schon wegen der bestehenden intensiven Geschäftsbeziehung ein besonderes Interesse haben mußte. Die klagende Partei war es, die durch die Zuwendung der Hauptleistung begünstigt wurde, sie gehörte auch der Interessenssphäre des Otto M*** an. Diese Erwägungen und der Umstand, daß die Leistung - auch wenn ein Vertrag zugunsten Dritter nicht vorliegt - der klagenden Partei zugute kommen sollte, rechtfertigt es, das reine Vermögen der klagenden Partei in den Schutzbereich des Vertrages zwischen der beklagten Partei und Otto M*** einzubeziehen. Eine Uferlosigkeit der Haftung ist nicht zu befürchten, weil sie auf die Beträge zu beschränken ist, die Gegenstand der konkreten Überweisungsaufträge waren. Wenn die beklagte Partei den Standpunkt vertrat, daß die Auftragsbestätigungen keine vom Vorliegen des Deckungsverhältnisses unabhängige Verpflichtung für sie erzeugte, aber wußte, daß die klagende Partei dies anders, nämlich als Zusage verstand, daß sie leisten werde, und deswegen seine eigenen Leistungen an den Bankkunden erbrachte, war dann aber auch die beklagte Partei der klagenden Partei gegenüber verpflichtet, auf die Bedeutungslosigkeit dieser Bestätigungen hinzuweisen und die klagende Partei davon in Kenntnis zu setzen, daß die von ihr angenommene Sicherheit tatsächlich nicht bestand. Wenn sie dies unterließ, machte sie sich einer Verletzung auch der klagenden Partei gegenüber bestehender Sorgfaltspflichten schuldig, für die sie nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat. Bei dieser Rechtslage kommt der Frage, ob Alfred S*** für die beklagte Partei vertretungsbefugt war, keine Bedeutung zu, weil die Haftung der beklagten Partei nicht aus einer übernommenen Leistungspflicht, sondern der Verletzung einer Aufklärungspflicht berechtigt ist und Alfred S*** jedenfalls für die Entgegennahme der Auffassungen des Otto M*** und der klagenden Partei und für die entsprechende Aufklärung zuständig war. Hätte die beklagte Partei rechtmäßig gehandelt und die klagende Partei darüber aufgeklärt, daß die Durchführung der bestätigten Überweisung vom Vorliegen der Deckung abhängig ist, so hätte die klagende Partei, wie angenommen werden kann, an Otto M*** nicht geliefert und damit den Schaden in der Höhe des noch streitverfangenen Betrages nicht erlitten. Demzufolge erweist sich das Klagebegehren als gerechtfertigt, so daß der Revision stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.