Begründung:
Von folgendem Sachverhalt ist zusammengefasst auszugehen (§ 510 Abs 3 ZPO):Von folgendem Sachverhalt ist zusammengefasst auszugehen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
Sowohl die Klägerin als auch deren Geschäftspartnerin D***** GmbH (im Folgenden kurz: Schuldnerin), welche der Klägerin ein Vermittlungshonorar in Höhe des Klagebetrages von EUR 82.410,99 schuldete, unterhielten bei der beklagten Bank Girokonten. Am 17. 5. 2002 erteilte die Schuldnerin der Beklagten per Telebanking einen ersten Überweisungsauftrag in Höhe dieses Betrages auf das Konto der Klägerin, dessen Durchführung jedoch abgelehnt wurde, weil zufolge der schlechten finanziellen Lage der Schuldnerin von der Beklagten nur (mehr) Professionistenrechnungen zur Überweisung angenommen wurden. Am 24.6. 2002 erteilte die Schuldnerin der Beklagten einen erneuten Telebankingauftrag über diese Summe (und weitere hier nicht verfahrensgegenständliche Beträge). Auch dieser Überweisungsauftrag zugunsten der Klägerin wurde von der beklagten Partei (zunächst) abgelehnt und führte sie den Telebankingauftrag lediglich hinsichtlich der Restbeträge durch. Am 27. 6. 2002 reklamierte eine Sekretärin der Schuldnerin bei der Beklagten die Nichtdurchführung der Überweisung an die Klägerin. Weil die die bisherigen Transaktionen bearbeitende Sachbearbeiterin der Beklagten gerade nicht erreichbar war, veranlasste eine andere Mitarbeiterin (da sie den von der Erstgenannten zuvor gesetzten Rückbuchungsvermerk "Kein Konto" missgedeutet hatte), dass der Betrag von EUR 82.410,99 am 28. 6. 2002 auf das Konto der Klägerin überwiesen wurde, wo er am selben Tag gutgeschrieben wurde. Am 29. 6. 2002 erhielt der Geschäftsführer der Klägerin den diesbezüglichen Kontoauszug. Erst am 2. 7. 2002 bemerkte die erste Mitarbeiterin der beklagten Partei diesen Vorgang und veranlasste umgehend die Rückbuchung vom Konto der Klägerin auf das Konto der Schuldnerin, wobei aufgrund eines weiteren unterlaufenen Fehlers am 4. 7. 2002 auf dem Konto der Klägerin zunächst sowohl eine Soll- als auch eine Habenbuchung über eben diesen Betrag aufschien und erst nach Bemerken auch dieses Fehlers die Sollbuchung auf dem Konto der Klägerin und die Habenbuchung auf jenem der Schuldnerin erfolgte. Vor dieser Rückbuchung betrug der Habenstand am klägerischen Konto EUR 51.504,55. Am 14. 8. 2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Konkursverfahren eröffnet.
Dem von der Klägerin bereits seit 23. 7. 1998 unterhaltenen Girokonto lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen idF vom 15. 9. 1979 zugrunde, nach deren Punkt 8 (4) "Gutschriften, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus anderen auf Seite der Kreditunternehmung liegenden Gründen vorgenommen werden, ohne dass ein entsprechender Auftrag vorliegt, die Kreditunternehmung durch einfache Buchung rückgängig machen (stornieren) darf." Mit Wirkung vom 8. 1. 2001 wurden diese AGB durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen österreichischer Sparkassen ersetzt, nach deren Z 38 (2) "das Kreditinstitut Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren kann. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschriften nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrages eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitigen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Storno zu Recht, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern." Nach Z 37 (3) "begründet die Übernahme eines Überweisungsauftrages durch die Kreditinstitute allein noch keinerlei Rechte eines Dritten gegenüber dem Kreditinstitut."Dem von der Klägerin bereits seit 23. 7. 1998 unterhaltenen Girokonto lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen in der Fassung vom 15. 9. 1979 zugrunde, nach deren Punkt 8 (4) "Gutschriften, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus anderen auf Seite der Kreditunternehmung liegenden Gründen vorgenommen werden, ohne dass ein entsprechender Auftrag vorliegt, die Kreditunternehmung durch einfache Buchung rückgängig machen (stornieren) darf." Mit Wirkung vom 8. 1. 2001 wurden diese AGB durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen österreichischer Sparkassen ersetzt, nach deren Ziffer 38, (2) "das Kreditinstitut Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren kann. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschriften nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrages eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitigen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Storno zu Recht, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern." Nach Ziffer 37, (3) "begründet die Übernahme eines Überweisungsauftrages durch die Kreditinstitute allein noch keinerlei Rechte eines Dritten gegenüber dem Kreditinstitut."
Die Klägerin begehrt nunmehr die Rückzahlung des Betrages von EUR 82.410,99 sA, in eventu dessen Gutschreibung auf ihr Konto mit Wertstellung 26. 6. 2002.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Gutbuchung ohne einen von der Beklagten angenommenen Überweisungsauftrag erfolgt sei, sodass sie zufolge der geltenden AGB zur Rückbuchung berechtigt gewesen sei. Einer allenfalls berechtigten Klageforderung wurde ein Kondiktionenanspruch der Beklagten in eben dieser Höhe aufrechnungsweise eingewendet, weil sie aufgrund der Nichtannahme des Überweisungsauftrages der Schuldnerin eine rechtsgrundlose Leistung an die Klägerin erbracht habe; außerdem stützte sie ihre Gegenforderung auch auf die zivilrechtlichen Grundsätze der Irrtumsanfechtung, weil der Klägerin aus den Texten der Überweisungsbelege offenbar auffallen hätte müssen, dass die streitgegenständliche Buchung bloß irrtümlich erfolgt sei.
Das Berufungsgericht sprach - in teilweiser Stattgebung der Berufung der beklagten Partei - mit mehrgliedrigem Urteil aus, dass die Klagsforderung mit EUR 51.504,55 zu Recht und die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht besteht und verurteilte demgemäß die beklagte Partei zur Zahlung dieses Betrages samt Staffelzinsen; das Mehrbegehren von EUR 30.906,44 sA wurde abgewiesen. Des weiteren wurde die beklagte Partei (im Sinne des Eventualbegehrens) schuldig erkannt, der klagenden Partei den Betrag von EUR 30.906,44 mit Wert vom 26. 6. 2002 auf deren Konto bei der beklagten Partei gutzuschreiben. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich (ebenfalls zusammengefasst) damit, dass die festgestellten bloß bankinternen Umstände keinen Einfluss auf die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der Gutschrift und der damit verbundenen Tilgung der Verbindlichkeit der Schuldnerin gegenüber der Klägerin zeitigen könnten; die Gutschrift sei hiebei (als nach außenhin gesetzter Rechtsakt) auch als Annahme der Anweisung (gegenüber dem Überweiser) rechtsverbindlich erklärt worden. Diesem Vorgang habe auch ein gültiger Überweisungsauftrag (seitens der Schuldnerin zugunsten der Klägerin) zugrunde gelegen, weshalb dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch der Boden entzogen sei, weil weder das Valuta- noch das Deckungsverhältnis unwirksam gewesen seien. Von einem erkennbaren Irrtum der beklagten Partei habe die Klägerin ebenfalls nicht ausgehen müssen, und wäre ein solcher schließlich auch nicht rechtzeitig aufgeklärt worden, weil durch die vorgenommene Gutschrift und die damit erfolgte Ermittlung des Tagessaldos unter Berücksichtigung des Debetsaldos bereits eine Disposition zugunsten der Klägerin vorgenommen worden sei. Auch eine Berufung auf ihre AGB müsse scheitern, weil hierin einer Bank kein gegenüber der allgemeinen Regelung des § 871 ABGB erweitertes Recht zur außergerichtlichen Geltendmachung eines Irrtums eingeräumt werden dürfe und die Bestimmung der Z 38 (2) eine Stornierung auch nur bei Fehlen oder Unwirksamkeit eines Überweisungsauftrages vorsehe. Ein Barzahlungsanspruch der Klägerin bestehe freilich nur in Höhe ihres Habenguthabens in Höhe des Tagessaldos, darüber hinaus aber (in Höhe des bestandenen Debetsaldos) nur in Form einer bloßen Gutschreibung aus dem Rechtstitel des Schadenersatzes, weil die beklagte Partei schon aufgrund des Giro- und Kontokorrentvertrages zu einer richtigen Kontoführung verpflichtet gewesen sei.Den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich (ebenfalls zusammengefasst) damit, dass die festgestellten bloß bankinternen Umstände keinen Einfluss auf die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der Gutschrift und der damit verbundenen Tilgung der Verbindlichkeit der Schuldnerin gegenüber der Klägerin zeitigen könnten; die Gutschrift sei hiebei (als nach außenhin gesetzter Rechtsakt) auch als Annahme der Anweisung (gegenüber dem Überweiser) rechtsverbindlich erklärt worden. Diesem Vorgang habe auch ein gültiger Überweisungsauftrag (seitens der Schuldnerin zugunsten der Klägerin) zugrunde gelegen, weshalb dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch der Boden entzogen sei, weil weder das Valuta- noch das Deckungsverhältnis unwirksam gewesen seien. Von einem erkennbaren Irrtum der beklagten Partei habe die Klägerin ebenfalls nicht ausgehen müssen, und wäre ein solcher schließlich auch nicht rechtzeitig aufgeklärt worden, weil durch die vorgenommene Gutschrift und die damit erfolgte Ermittlung des Tagessaldos unter Berücksichtigung des Debetsaldos bereits eine Disposition zugunsten der Klägerin vorgenommen worden sei. Auch eine Berufung auf ihre AGB müsse scheitern, weil hierin einer Bank kein gegenüber der allgemeinen Regelung des Paragraph 871, ABGB erweitertes Recht zur außergerichtlichen Geltendmachung eines Irrtums eingeräumt werden dürfe und die Bestimmung der Ziffer 38, (2) eine Stornierung auch nur bei Fehlen oder Unwirksamkeit eines Überweisungsauftrages vorsehe. Ein Barzahlungsanspruch der Klägerin bestehe freilich nur in Höhe ihres Habenguthabens in Höhe des Tagessaldos, darüber hinaus aber (in Höhe des bestandenen Debetsaldos) nur in Form einer bloßen Gutschreibung aus dem Rechtstitel des Schadenersatzes, weil die beklagte Partei schon aufgrund des Giro- und Kontokorrentvertrages zu einer richtigen Kontoführung verpflichtet gewesen sei.
Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt, weil sich das Berufungsgericht an die Grundsätze der höchstgerichtlichen Judikatur gehalten habe und es sich um einen Einzelfall handle.
Die hiegegen erhobene und auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zufolge Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht mit der Rechtsprechung des Höchstgerichtes in Widerspruch steht, ist den Rechtsmittelausführungen seitens des erkennenden Senates nur Folgendes kurz (§ 510 Abs 3 ZPO) entgegenzuhalten:Die hiegegen erhobene und auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zufolge Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht mit der Rechtsprechung des Höchstgerichtes in Widerspruch steht, ist den Rechtsmittelausführungen seitens des erkennenden Senates nur Folgendes kurz (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) entgegenzuhalten: