Die Revision ist zulässig, weil die Fragen
ob F*** S*** den Überweisungsauftrag widerrufen hat und
ob dem Angewiesenen im Fall eines Widerrufes der erteilten Anweisung eine "Durchgriffskondiktion" gegen den Überweisungsempfänger zusteht, erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sind.ob dem Angewiesenen im Fall eines Widerrufes der erteilten Anweisung eine "Durchgriffskondiktion" gegen den Überweisungsempfänger zusteht, erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO sind.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine gültige Anweisung notwendige Grundlage einer Zahlung an den Anweisungsempfänger. Der (vermeintlich) Angewiesene kann das Geleistete zurückfordern, wenn sich herausstellt, daß die Anweisung gefälscht ist, daß sie ungültig
ist oder überhaupt fehlt (SZ 6/82; SZ 54/2 = JBl 1981; SZ 54/162 =
JBl 1983, 41 mit Anmerkung von Koziol; auch SZ 54/187 = JBl 1982,
372; 7 Ob 796/81; Wilburg in Klang2 VI 451; Koziol-Welser8 I 395; Welser, Vertretung ohne Vollmacht 243; Canaris, Der Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis in FS Larenz 801, 807). Gegen diese Rechtsfolge wurde eingewendet, daß der Anweisungsempfänger von der Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses betroffen werde, dessen Partei er nicht sei, dessen Mangel er vielfach nicht erkennen könne und auf das er keinen Einfluß zu nehmen vermöge; der Mangel entstamme nicht seiner Sphäre, sonderd der Sphäre der Partner des Deckungsverhältnisses; die Möglichkeit, den Fehler zu erkennen oder zu vermeiden, liege grundsätzlich nicht bei ihm, sondern bei den Partnern des Deckungsverhältnisses (Canaris aaO 802 f; SZ 54/162 = JBl 1983, 41). Diese Erwägungen wurden aber in der deutschen Lehre und Rechtsprechung nicht als ausreichend angesehen, den gutgläubigen Anweisungsempfänger, der von seiner Warte aus berechtigterweise vom Vorliegen einer gültigen Anweisung ausgehen durfte, in jedem Fall gegen die Kondiktion des vermeintlich Angewiesenen zu schützen. Nach herrschender Ansicht hat vielmehr der (vermeintlich) Angewiesene bei Fehlen einer Anweisung grundsätzlich die unmittelbare "Durchgriffskondiktion" auch gegen372; 7 Ob 796/81; Wilburg in Klang2 römisch sechs 451; Koziol-Welser8 römisch eins 395; Welser, Vertretung ohne Vollmacht 243; Canaris, Der Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis in FS Larenz 801, 807). Gegen diese Rechtsfolge wurde eingewendet, daß der Anweisungsempfänger von der Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses betroffen werde, dessen Partei er nicht sei, dessen Mangel er vielfach nicht erkennen könne und auf das er keinen Einfluß zu nehmen vermöge; der Mangel entstamme nicht seiner Sphäre, sonderd der Sphäre der Partner des Deckungsverhältnisses; die Möglichkeit, den Fehler zu erkennen oder zu vermeiden, liege grundsätzlich nicht bei ihm, sondern bei den Partnern des Deckungsverhältnisses (Canaris aaO 802 f; SZ 54/162 = JBl 1983, 41). Diese Erwägungen wurden aber in der deutschen Lehre und Rechtsprechung nicht als ausreichend angesehen, den gutgläubigen Anweisungsempfänger, der von seiner Warte aus berechtigterweise vom Vorliegen einer gültigen Anweisung ausgehen durfte, in jedem Fall gegen die Kondiktion des vermeintlich Angewiesenen zu schützen. Nach herrschender Ansicht hat vielmehr der (vermeintlich) Angewiesene bei Fehlen einer Anweisung grundsätzlich die unmittelbare "Durchgriffskondiktion" auch gegen
den redlichen Anweisungsempfänger (SZ 54/2 = JBl 1981, 324;
SZ 54/162 = JBl 1983, 41 Koziol; SZ 54/187 = JBl 1982, 372;
BGHZ 66, 362; Heimann-Trosien in BGB-RGRK12 § 812 Rz 27; Canaris aaO 807; derselbe im GroßKommz HGB3 III/2, 686 Anm 216 und 222; derselbe im GroßKommz HGB3 III/3 (zweite Bearbeitung) = Bankvertragsrecht Anm 431, 222; Hefermehl in Schlegelberger, HGB5 IV Anhang zu § 365 HGB Anm 82, 476, Koppensteiner-Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung 46 ff) Ein Fehlen des Überweisungsauftrages wird dabei angenommen, wenn eine Bank versehentlich den Überweisungsbetrag dem Konto eines falschen Empfängers gutschreibt, den Betrag doppelt bucht oder dem richtigen Empfänger mehr gutschreibt, als ihm überwiesen wurde (Hefermehl in Schlegelberger aaO; Canaris, Bankvertragsrecht aaO, Schönk, Bank- und Börsenrecht 336). Bei gänzlichem Fehlen eines Überweisungsauftrages ist der tatsächliche Empfänger schon deshalb nicht schutzwürdig und daher der Bereicherungsklage des vermeintlich Angewiesenen ausgesetzt, weil es ihm gegenüber an einer wirksamen Zweck- oder Tilgungsbestimmung objektiv gefehlt hat und infolge dessen nicht etwa - wie bei bloßen Mängeln des Deckungsverhältnisses - eine Einwendung ex iure tertii, sondern ein fehlerhafter Leistungsempfang und damit ein Mangel einesBGHZ 66, 362; Heimann-Trosien in BGB-RGRK12 Paragraph 812, Rz 27; Canaris aaO 807; derselbe im GroßKommz HGB3 III/2, 686 Anmerkung 216 und 222; derselbe im GroßKommz HGB3 III/3 (zweite Bearbeitung) = Bankvertragsrecht Anmerkung 431, 222; Hefermehl in Schlegelberger, HGB5 römisch vier Anhang zu Paragraph 365, HGB Anmerkung 82, 476, Koppensteiner-Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung 46 ff) Ein Fehlen des Überweisungsauftrages wird dabei angenommen, wenn eine Bank versehentlich den Überweisungsbetrag dem Konto eines falschen Empfängers gutschreibt, den Betrag doppelt bucht oder dem richtigen Empfänger mehr gutschreibt, als ihm überwiesen wurde (Hefermehl in Schlegelberger aaO; Canaris, Bankvertragsrecht aaO, Schönk, Bank- und Börsenrecht 336). Bei gänzlichem Fehlen eines Überweisungsauftrages ist der tatsächliche Empfänger schon deshalb nicht schutzwürdig und daher der Bereicherungsklage des vermeintlich Angewiesenen ausgesetzt, weil es ihm gegenüber an einer wirksamen Zweck- oder Tilgungsbestimmung objektiv gefehlt hat und infolge dessen nicht etwa - wie bei bloßen Mängeln des Deckungsverhältnisses - eine Einwendung ex iure tertii, sondern ein fehlerhafter Leistungsempfang und damit ein Mangel eines
eigenen Rechtserwerbes vorliegt (SZ 54/187 = JBl 1982, 372;
SZ 54/2 = JBl 1981, 32; Canaris Bankvertragsrecht aaO Rz 433, 224
und Rz 436, 227; Canaris, Bereicherungsausgleich 821; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts12 II 542). Von diesem Grundsatz wurde nur dort eine Ausnahme gemacht, wo der (scheinbar) Anweisende dem Empfänger gegenüber in zurechenbarer Weise den Anschein einer - im Augenblick der Zahlung noch gültigen - Anweisung erweckt (und nicht rechtzeitig zerstört) hat und der redliche Anweisungsempfänger infolgedessen die Zahlung "kraft Rechtsscheins" dem (scheinbar) Anweisenden als dessen Leistung zurechnen und sich daher (nur) an ihn halten kann (Larenz aaO 542 f; Canaris, Bankvertragsrechtund Rz 436, 227; Canaris, Bereicherungsausgleich 821; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts12 römisch zwei 542). Von diesem Grundsatz wurde nur dort eine Ausnahme gemacht, wo der (scheinbar) Anweisende dem Empfänger gegenüber in zurechenbarer Weise den Anschein einer - im Augenblick der Zahlung noch gültigen - Anweisung erweckt (und nicht rechtzeitig zerstört) hat und der redliche Anweisungsempfänger infolgedessen die Zahlung "kraft Rechtsscheins" dem (scheinbar) Anweisenden als dessen Leistung zurechnen und sich daher (nur) an ihn halten kann (Larenz aaO 542 f; Canaris, Bankvertragsrecht
Rz 440, 231; Canaris, Bereicherungsausgleich 824 ff; SZ 54/162 =
JBl 1983, 41; SZ 54/187 = JBl 1982, 372, 7 Ob 796/81).
Umstritten war in der früheren herrschenden Lehre der BRD, ob der Fall des Widerrufs der Anweisung dem der von vornherein fehlenden gleichzuhalten ist (SZ 54/162 = JBl 1983, 41 mwN). Für eine unterschiedliche Behandlung besteht aber kein Grund. Die versehentliche Mißachtung einer anfänglichen Weisung des Auftraggebers hat grundsätzlich dieselben Rechtsfolgen wie die Mißachtung einer entsprechenden (rechtzeitigen!) nachträglichen Weisung; auch im letztgenannten Fall fehlt es an einer wirksamen Zweck- und Tilgungsbestimmung (7 Ob 796/81; Canaris Bankvertragsrecht Rz 439, 230; Schlegelberger in Hefermehl aaO Rz 88, 478). Allerdings soll der Anweisungsempfänger gegen den Kondiktionsanspruch einer Bank dann geschützt sein, wenn der Anweisende die von ihm erteilte Anweisung der Bank gegenüber widerrufen, diese den Widerruf übersehen und den Begünstigten durch Übermittlung eines Durchschlages des Überweisungsauftrages verständigt hat (SZ 54/162 = JBl 1983, 41; auch Canaris, Bankvertragsrecht Rz 439, 230), was jedenfalls dann berechtigt erscheint, wenn der Anweisungsempfänger im Vertrauen auf die Gültigkeit der Anweisung in nicht rückgängig zu machender Weise disponiert hat. Ein Vertrauensschutz rechtfertigender Tatbestand liegt aber nicht vor, wenn der Empfänger wußte oder wissen mußte, daß es sich um eine Fehlüberweisung handelt (Canaris, Bankvertragsrecht Rz 439, 230).
Im vorliegenden Fall war der von F*** S*** der klagenden Partei erteilte Überweisungsauftrag insoweit fehlerhaft, als zwar die richtige Nummer des Kontos des Überweisungsempfängers angegeben, aber anstelle des richtigen Inhabers dieses Kontos (F***-K*** S***) die L*** GmbH als Überweisungsempfänger angegeben war, die nach dem Inhalt des Grundgeschäftes (Einziehung und Überweisung des Verwertungserlöses aus einem Leasingfahrzeug an die dieses Geschäft finanzierende Bank) offensichtlich wissen mußte, daß sie nicht als Empfängerin der Zahlung in Betracht kam. F*** S*** klärte den ihr unterlaufenen Irrtum bei der klagenden Partei noch vor der Durchführung des fehlerhaften Überweisungsauftrages dadurch auf, daß sie einem Angestellten der klagenden Partei mitteilte, daß bei der Bekanntgabe des Namens des Überweisungsempfängers ein Fehler unterlaufen sei. F*** S*** als Anweisender hat damit klar zu erkennen gegeben, daß eine Überweisung an die L*** GmbH - wenn sie nicht bereits erfolgt war - von der klagenden Partei nicht vorgenommen werden dürfe. Auch wenn es die Firma F*** S*** in der Folge bei der beruhigenden Erklärung des Bankbeamten Alfred B*** bewenden ließ, die Überweisung werde ohnehin von der L*** als unklar zurücklangen, so hat sie doch mit der Duldung dieses bankinternen Vorganges nicht zum Ausdruck gebracht, daß - sei es auch nur vorübergehend - doch an die L*** GmbH überwiesen werden dürfe; gerade eine solche Ausführung des zweideutigen Überweisungsauftrages sollte ja durch den Anruf verhindert werden. Auf Grund der "beruhigenden Erklärung" des Bankbeamten Alfred B*** hatte die Anweisende keine Überweisung an die L*** GmbH, sondern die bankinterne Rückleitung des Betrages an die klagende Partei ohne Vornahme einer Gutbuchung zu erwarten. Daraus folgt aber, daß F*** S*** den Überweisungsauftrag, soweit er sich infolge seiner mißverständlichen Fassung auf die L*** GmbH beziehen konnte, eindeutig klargestellt hat und die von der klagenden Partei zu befolgende Order dahin lautete, die Summe dem wahren Inhaber des Kontos Nr. 840-100-333/100 bei der L*** zu überweisen. Damit war die weitere, im Widerspruch zu den Erklärungen von F*** S*** und des Alfred B*** stehende Vorgangsweise der klagenden Partei nicht mehr durch einen Überweisungsauftrag gedeckt. Da die L*** GmbH wissen mußte, daß es sich um eine Fehlüberweisung handelte - der Verwertungserlös aus der Einziehung des Leasingfahrzeuges konnte ja nur der kreditierenden Bank in Salzburg gebühren, deren Konto überdies auf dem Überweisungsauftrag angeführt war -, genoß sie keinen Vertrauensschutz. Die L*** GmbH war auf Grund des von F*** S*** rechtzeitig widerrufenen Überweisungsauftrages nicht anders zu behandeln, als wenn von Anfang an ein solcher Überweisungsauftrag nicht bestanden hätte. Die klagende Partei hätte daher gegen die L*** GmbH einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Gutschrift gehabt. Da die klagende Partei auf Grund der Pfändung des vermeintlichen Guthabens durch den Beklagten den überwiesenen Betrag an ihn als Überweisungsgläubiger ausgezahlt hat, der Beklagte aber nur "nach Maßgabe des Rechtsbestandes" der gepfändeten Forderung Zahlung zu verlangen berechtigt war (§ 308 Abs 1 EO), steht der klagenden Partei gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückforderung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld (§ 1431 ABGB) zu. Daß die Fehlüberweisung durch das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen der klagenden Partei verursacht wurde, ist für ihren Rückforderungsanspruch belanglos (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1431; EvBl 1962/131; MietSlg. 31.267). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.Im vorliegenden Fall war der von F*** S*** der klagenden Partei erteilte Überweisungsauftrag insoweit fehlerhaft, als zwar die richtige Nummer des Kontos des Überweisungsempfängers angegeben, aber anstelle des richtigen Inhabers dieses Kontos (F***-K*** S***) die L*** GmbH als Überweisungsempfänger angegeben war, die nach dem Inhalt des Grundgeschäftes (Einziehung und Überweisung des Verwertungserlöses aus einem Leasingfahrzeug an die dieses Geschäft finanzierende Bank) offensichtlich wissen mußte, daß sie nicht als Empfängerin der Zahlung in Betracht kam. F*** S*** klärte den ihr unterlaufenen Irrtum bei der klagenden Partei noch vor der Durchführung des fehlerhaften Überweisungsauftrages dadurch auf, daß sie einem Angestellten der klagenden Partei mitteilte, daß bei der Bekanntgabe des Namens des Überweisungsempfängers ein Fehler unterlaufen sei. F*** S*** als Anweisender hat damit klar zu erkennen gegeben, daß eine Überweisung an die L*** GmbH - wenn sie nicht bereits erfolgt war - von der klagenden Partei nicht vorgenommen werden dürfe. Auch wenn es die Firma F*** S*** in der Folge bei der beruhigenden Erklärung des Bankbeamten Alfred B*** bewenden ließ, die Überweisung werde ohnehin von der L*** als unklar zurücklangen, so hat sie doch mit der Duldung dieses bankinternen Vorganges nicht zum Ausdruck gebracht, daß - sei es auch nur vorübergehend - doch an die L*** GmbH überwiesen werden dürfe; gerade eine solche Ausführung des zweideutigen Überweisungsauftrages sollte ja durch den Anruf verhindert werden. Auf Grund der "beruhigenden Erklärung" des Bankbeamten Alfred B*** hatte die Anweisende keine Überweisung an die L*** GmbH, sondern die bankinterne Rückleitung des Betrages an die klagende Partei ohne Vornahme einer Gutbuchung zu erwarten. Daraus folgt aber, daß F*** S*** den Überweisungsauftrag, soweit er sich infolge seiner mißverständlichen Fassung auf die L*** GmbH beziehen konnte, eindeutig klargestellt hat und die von der klagenden Partei zu befolgende Order dahin lautete, die Summe dem wahren Inhaber des Kontos Nr. 840-100-333/100 bei der L*** zu überweisen. Damit war die weitere, im Widerspruch zu den Erklärungen von F*** S*** und des Alfred B*** stehende Vorgangsweise der klagenden Partei nicht mehr durch einen Überweisungsauftrag gedeckt. Da die L*** GmbH wissen mußte, daß es sich um eine Fehlüberweisung handelte - der Verwertungserlös aus der Einziehung des Leasingfahrzeuges konnte ja nur der kreditierenden Bank in Salzburg gebühren, deren Konto überdies auf dem Überweisungsauftrag angeführt war -, genoß sie keinen Vertrauensschutz. Die L*** GmbH war auf Grund des von F*** S*** rechtzeitig widerrufenen Überweisungsauftrages nicht anders zu behandeln, als wenn von Anfang an ein solcher Überweisungsauftrag nicht bestanden hätte. Die klagende Partei hätte daher gegen die L*** GmbH einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Gutschrift gehabt. Da die klagende Partei auf Grund der Pfändung des vermeintlichen Guthabens durch den Beklagten den überwiesenen Betrag an ihn als Überweisungsgläubiger ausgezahlt hat, der Beklagte aber nur "nach Maßgabe des Rechtsbestandes" der gepfändeten Forderung Zahlung zu verlangen berechtigt war (Paragraph 308, Absatz eins, EO), steht der klagenden Partei gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückforderung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld (Paragraph 1431, ABGB) zu. Daß die Fehlüberweisung durch das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen der klagenden Partei verursacht wurde, ist für ihren Rückforderungsanspruch belanglos (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1431,; EvBl 1962/131; MietSlg. 31.267). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.