Rechtssatz RS0033817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033817
Entscheidungsdatum
21.06.2011
Rechtssatz
Nach hA hat der (vermeintlich) Angewiesene bei Fehlen einer Anweisung grundsätzlich die unmittelbare "Durchgriffskondiktion" auch gegen den redlichen Anweisungsempfänger. Die Einwände, der Anweisungsempfänger werde von der Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses betroffen, dessen Partei er nicht sei, dessen Mangel er vielfach nicht erkennen könne und auf das er keinen Einfluss zu nehmen vermöge; der Mangel entstamme nicht seiner Sphäre, sondern der Sphäre der Partner des Deckungsverhältnisses; die Möglichkeit, den Fehler zu erkennen oder zu vermeiden, liege grundsätzlich nicht bei ihm, sondern bei den Partnern des Deckungsverhältnisses; reichen nicht aus, den gutgläubigen Anweisungsempfänger, der von seiner Warte aus berechtigterweise vom Vorliegen einer gültigen Anweisung ausgehen durfte, in jedem Fall gegen die Kondiktion des vermeintlich Angewiesenen zu schützen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 612/87
Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 612/87
Veröff: SZ 60/272 = WBl 1988,94 = RdW 1988,86 = ÖBA 1988,935 (Stephan Frotz)
- 2 Ob 107/08m
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 107/08m
Auch; Veröff: SZ 2009/18
- 9 Ob 3/08v
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 Ob 3/08v
Auch
- 4 Ob 78/11s
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 78/11s
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033817
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19871215_OGH0002_0040OB00612_8700000_006