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Entscheidung 4 Ob 78/11s×

Entscheidung 4 Ob 78/11s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010922 Rechtssatz 28.06.1988Zivilrecht
Dem Schutzzweck der Gutglaubensvorschriften entspricht es, gegen den gutgläubigen sachenrechtlichen Erwerber des Eigentums auch den obligatorischen Verwendungsanspruch des ehemaligen Eigentümers auszuschließen; daß gilt auch für den Gutglaubenserwerb von Ge …
RS0032940 Rechtssatz 06.11.1981Zivilrecht
Kein Kondiktionsanspruch steht dem nur scheinbar Angewiesenen gegen den gutgläubigen Anweisungsempfänger zu, wenn der Anweisende dem Empfänger gegenüber in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt und nicht rechtzeitig zerstört hat, er habe eine im Augenbli …
RS0032947 Rechtssatz 06.11.1981Zivilrecht
Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine gültige Anweisung notwendige Grundlage einer Zahlung an den Anweisungsempfänger. Der (vermeintlich) Angewiesene kann das Geleistete zurückfordern, wenn sich herausstellt, dass die Anweisung gefälscht ist, dass sie ungü …
RS0033817 Rechtssatz 15.12.1987Zivilrecht
Nach hA hat der (vermeintlich) Angewiesene bei Fehlen einer Anweisung grundsätzlich die unmittelbare "Durchgriffskondiktion" auch gegen den redlichen Anweisungsempfänger. Die Einwände, der Anweisungsempfänger werde von der Unwirksamkeit eines Rechtsverhältn …
RS0043312 Rechtssatz 26.01.1966Zivilrecht
Der Revisionsgrund des § 503 Z 4 liegt nur dann vor, wenn in ihm, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, aufgezeigt wird, dass dem Untergericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Andernfalls kann eine rechtliche Überpr …
RS0043603 Rechtssatz 15.12.1987Zivilrecht
Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen - ausgehend vom von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (§ 2 A …
RS0111271 Rechtssatz 15.12.1998Zivilrecht
Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn Fragen bloß rein theoretischer Natur gelöst werden sollen.