Rechtssatz RS0010922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010922
Entscheidungsdatum
21.06.2011
Rechtssatz
Dem Schutzzweck der Gutglaubensvorschriften entspricht es, gegen den gutgläubigen sachenrechtlichen Erwerber des Eigentums auch den obligatorischen Verwendungsanspruch des ehemaligen Eigentümers auszuschließen; daß gilt auch für den Gutglaubenserwerb von Geld nach § 371 ABGB.Dem Schutzzweck der Gutglaubensvorschriften entspricht es, gegen den gutgläubigen sachenrechtlichen Erwerber des Eigentums auch den obligatorischen Verwendungsanspruch des ehemaligen Eigentümers auszuschließen; daß gilt auch für den Gutglaubenserwerb von Geld nach Paragraph 371, ABGB.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 569/88
Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 569/88
SZ 61/158 = ÖBA 1989,428 = JBl 1989,102 ( dort unrichtig mit 4 Ob
569/87 zitiert )
- 3 Ob 523/95
Entscheidungstext OGH 29.11.1995 3 Ob 523/95
- 7 Ob 591/95
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 7 Ob 591/95
- 1 Ob 353/97m
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 353/97m
Vgl auch; nur: Dem Schutzzweck der Gutglaubensvorschriften entspricht es, gegen den gutgläubigen sachenrechtlichen Erwerber des Eigentums auch den obligatorischen Verwendungsanspruch des ehemaligen Eigentümers auszuschließen. (T1); Beisatz: Hat ein (grundsätzlich) Bereicherter gutgläubig Eigentum von einem Mittelsmann erworben, ist er keinen Verwendungsanspruch ausgesetzt. Dies gilt auch bei untrennbar mit im Eigentum des Bereicherten stehenden vereinigten Sachen ( zum Beispiel unselbständige Bestandteile eines Hauses) und auch bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt. (T2) Veröff: SZ 71/128
- 4 Ob 78/11s
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 78/11s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010922
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_0040OB00569_8800000_001