Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.11.1995, 3 Ob 523/95 in einem vergleichbaren Fall zu den auch hier zu lösenden Rechtsfragen folgende Erwägungen angestellt, denen sich der erkennende Senat anschließt:
Gemäß § 760 ABGB fällt die Verlassenschaft dann, wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn niemand die Erbschaft erwirbt, als herrenloses Gut dem Staat anheim. Das Heimfallsrecht ist kein Erbrecht, sondern ein Aneignungsrecht spezifischer Art mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge (EvBl 1985/164; Ehrenzweig System2 II/2 404; Kralik/Ehrenzweig3 Erbrecht 84 f; Welser in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 760; Koziol/Welser10 II 364; Eccher in Schwimann, ABGB, Rz 1 zu § 760; Gschnitzer/Faistenberger, Erbrecht2 26; Deixler-Hübner,Gemäß Paragraph 760, ABGB fällt die Verlassenschaft dann, wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn niemand die Erbschaft erwirbt, als herrenloses Gut dem Staat anheim. Das Heimfallsrecht ist kein Erbrecht, sondern ein Aneignungsrecht spezifischer Art mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge (EvBl 1985/164; Ehrenzweig System2 II/2 404; Kralik/Ehrenzweig3 Erbrecht 84 f; Welser in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 760,; Koziol/Welser10 römisch zwei 364; Eccher in Schwimann, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 760,; Gschnitzer/Faistenberger, Erbrecht2 26; Deixler-Hübner,
Das Heimfallsrecht an Nachlässen, in Buchegger/Holzhammer, BeitrZPR III 3 [8]; Windisch, Zur Durchsetzbarkeit des staatlichen Heimfallsrechtes gegen behauptete Erbrechte, in FS Finanzprokuratur, 309 [310]; Firsching in FS Kralik 376); von der allerdings gewisse Rechte ausgeschlossen sind (vgl § 167 Abs 3 VersVG, § 33 Abs 1 PatG). Dem Fiskus bleibt freigestellt, ob er vom Heimfallsrecht Gebrauch machen will (SZ 59/150; SZ 27/201; Welser aaO; Koziol/Welser10 II 365; Eccher aaO).Das Heimfallsrecht an Nachlässen, in Buchegger/Holzhammer, BeitrZPR römisch drei 3 [8]; Windisch, Zur Durchsetzbarkeit des staatlichen Heimfallsrechtes gegen behauptete Erbrechte, in FS Finanzprokuratur, 309 [310]; Firsching in FS Kralik 376); von der allerdings gewisse Rechte ausgeschlossen sind vergleiche Paragraph 167, Absatz 3, VersVG, Paragraph 33, Absatz eins, PatG). Dem Fiskus bleibt freigestellt, ob er vom Heimfallsrecht Gebrauch machen will (SZ 59/150; SZ 27/201; Welser aaO; Koziol/Welser10 römisch zwei 365; Eccher aaO).
Nach dem Hofdekret vom 12.10.1835, JGS 1835/90, das durch mehrfache Transformation zum geltenden Rechtsbestand gehört (vgl Ermacora, Österreichische Verfassungslehre 76 ff), bleibt es den Erben unbenommen, auch nach der Einziehung der Verlassenschaft noch ihre Ansprüche darauf, so lange sie nicht durch Verjährung erloschen sind, geltend zu machen. Der Fiskus hat in jeder Hinsicht und damit sowohl in Rücksicht der Früchte eingezogener erbloser Verlassenschaften als auch der freien Verfügung über das Erbschaftsvermögen, wurden die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen, insbesondere das dreimalige Edikt eingehalten, alle Rechte eines redlichen Besitzers. Damit verweist das HfD JGS 1835/90 (ebenso wie § 824 ABGB beim Herausgabeanspruch des Erbschaftsklägers gegen den Scheinerben) auf die Bestimmung des § 330 ABGB über die Rechte des redlichen Besitzers in Rücksicht der Nutzungen. Muß der Staat die Erbschaft herausgeben, so hat er bezüglich der Früchte und der gesamten Verfügung über das Erbschaftsvermögen die Stellung eines redlichen Besitzers (Welser in Rummel2 Rz 9 zu § 760; Koziol/Welser10 II 365). Nach der klaren Regelung des HfD JGS 1835/90 hat der Staat dem später auftretenden Erben bereits gezogene Früchte und Nutzungen, zu denen als Zivilfrüchte Zinsen zählen (Schey/Klang in Klang2 II 95), nicht wieder herauszugeben (so schon Kral in GZ 1901, 406).Nach dem Hofdekret vom 12.10.1835, JGS 1835/90, das durch mehrfache Transformation zum geltenden Rechtsbestand gehört vergleiche Ermacora, Österreichische Verfassungslehre 76 ff), bleibt es den Erben unbenommen, auch nach der Einziehung der Verlassenschaft noch ihre Ansprüche darauf, so lange sie nicht durch Verjährung erloschen sind, geltend zu machen. Der Fiskus hat in jeder Hinsicht und damit sowohl in Rücksicht der Früchte eingezogener erbloser Verlassenschaften als auch der freien Verfügung über das Erbschaftsvermögen, wurden die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen, insbesondere das dreimalige Edikt eingehalten, alle Rechte eines redlichen Besitzers. Damit verweist das HfD JGS 1835/90 (ebenso wie Paragraph 824, ABGB beim Herausgabeanspruch des Erbschaftsklägers gegen den Scheinerben) auf die Bestimmung des Paragraph 330, ABGB über die Rechte des redlichen Besitzers in Rücksicht der Nutzungen. Muß der Staat die Erbschaft herausgeben, so hat er bezüglich der Früchte und der gesamten Verfügung über das Erbschaftsvermögen die Stellung eines redlichen Besitzers (Welser in Rummel2 Rz 9 zu Paragraph 760,; Koziol/Welser10 römisch zwei 365). Nach der klaren Regelung des HfD JGS 1835/90 hat der Staat dem später auftretenden Erben bereits gezogene Früchte und Nutzungen, zu denen als Zivilfrüchte Zinsen zählen (Schey/Klang in Klang2 römisch zwei 95), nicht wieder herauszugeben (so schon Kral in GZ 1901, 406).
So hat der Oberste Gerichtshof im vergleichbaren Fall einer Erbschaftsklage nach § 824 ABGB bereits entschieden (1 Ob 506/94), daß der gutgläubige Erbschaftsbesitzer für die ihm gebührenden Früchte und Nutzungen auch keinen Bereicherungsausgleich zu leisten hat. Der redliche Erbschaftsbesitzer hat Anspruch auf alle bis zur Klagszustellung abgesonderten Nutzungen. Diese bleiben bei der Berechnung des Ersatzes der von ihm während seiner Besitzdauer auf die Erbschaft aus eigenen Mitteln gemachten Aufwendungen unberücksichtigt.So hat der Oberste Gerichtshof im vergleichbaren Fall einer Erbschaftsklage nach Paragraph 824, ABGB bereits entschieden (1 Ob 506/94), daß der gutgläubige Erbschaftsbesitzer für die ihm gebührenden Früchte und Nutzungen auch keinen Bereicherungsausgleich zu leisten hat. Der redliche Erbschaftsbesitzer hat Anspruch auf alle bis zur Klagszustellung abgesonderten Nutzungen. Diese bleiben bei der Berechnung des Ersatzes der von ihm während seiner Besitzdauer auf die Erbschaft aus eigenen Mitteln gemachten Aufwendungen unberücksichtigt.
Ein Verwendungsanspruch, den § 329 ABGB nicht ausschließt (JBl 1953, 661 mwN; SZ 7/150; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 1 zu § 329; Apathy in JBl 1978, 524, insb FN 63, 66, 527; derselbe, Verwendungsanspruch 24, FN 95; so schon Stubenvoll8 1013 FN 3) und von dem auch der Nutzen, der in der Ersparnis von Aufwendungen liegt, umfaßt wäre (SZ 55/12; SZ 47/130 mwN; 1 Ob 635/83; Rummel in Rummel2 Rz 14 zu § 1041), steht dem wahren Erben gegen den Staat, der den Nachlaß aufgrund des Heimfallsrechtes erworben hat, aus folgenden Überlegungen nicht zu:Ein Verwendungsanspruch, den Paragraph 329, ABGB nicht ausschließt (JBl 1953, 661 mwN; SZ 7/150; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 329,; Apathy in JBl 1978, 524, insb FN 63, 66, 527; derselbe, Verwendungsanspruch 24, FN 95; so schon Stubenvoll8 1013 FN 3) und von dem auch der Nutzen, der in der Ersparnis von Aufwendungen liegt, umfaßt wäre (SZ 55/12; SZ 47/130 mwN; 1 Ob 635/83; Rummel in Rummel2 Rz 14 zu Paragraph 1041,), steht dem wahren Erben gegen den Staat, der den Nachlaß aufgrund des Heimfallsrechtes erworben hat, aus folgenden Überlegungen nicht zu:
Nach Lehre und Rechtsprechung entfällt der Verwendungsanspruch des § 1041 ABGB dann, wenn die Vermögensverschiebung gerechtfertigt ist; das ist nicht nur dann der Fall, wenn sie durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten, sondern auch dann, wenn sie durch das Gesetz gedeckt ist (SZ 61/158; Stanzl in Klang2 IV/1, 909 f; Rummel in Rummel2, Rz 4 zu § 1041). So schließt etwa der gutgläubige - auch unentgeltliche - Eigentumserwerb (§ 371 ABGB) einen Verwendungsanspruch des ehemaligen Eigentümers aus (SZ 61/158).Nach Lehre und Rechtsprechung entfällt der Verwendungsanspruch des Paragraph 1041, ABGB dann, wenn die Vermögensverschiebung gerechtfertigt ist; das ist nicht nur dann der Fall, wenn sie durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten, sondern auch dann, wenn sie durch das Gesetz gedeckt ist (SZ 61/158; Stanzl in Klang2 IV/1, 909 f; Rummel in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 1041,). So schließt etwa der gutgläubige - auch unentgeltliche - Eigentumserwerb (Paragraph 371, ABGB) einen Verwendungsanspruch des ehemaligen Eigentümers aus (SZ 61/158).
Ein entsprechender Fall ist hier gegeben. Der Staat erlangt die Stellung eines Gesamtrechtsnachfolgers; ihm wurde mit Beschluß des Verlassenschaftsgerichtes der Nachlaß übergeben, somit zugewiesen. Sein Eigentumsrecht war nur dadurch beschränkt, daß durch Verfügungen die Rechte eines - später innerhalb der Verjährungsfrist auftretenden - wahren Erben nicht beeinträchtigt werden dürfen. Der Staat erlangt somit auflösend bedingtes Eigentum. Aufgrund dieses Eigentumsrechtes stehen dem Staat alle Verfügungen zu, soweit dadurch nicht der Bedingungseintritt vereitelt würde; er kann sich somit nicht auf einen Verbrauch des heimfällig gewordenen Vermögens berufen, sondern muß in einem solchen Fall das in seiner Hand befindliche Entgelt herausgeben (Ehrenzweig System2 II/2 406). Dies entspricht der Stellung des Scheinerben, der dann, wenn eine Rückstellung wegen Veräußerung oder Verbrauchs einer Sache nicht mehr möglich ist, gemäß § 1041 ABGB den erlangten Wert herauszugeben hat (vgl NZ 1984, 107; Koziol/Welser II10 413 mwN).Ein entsprechender Fall ist hier gegeben. Der Staat erlangt die Stellung eines Gesamtrechtsnachfolgers; ihm wurde mit Beschluß des Verlassenschaftsgerichtes der Nachlaß übergeben, somit zugewiesen. Sein Eigentumsrecht war nur dadurch beschränkt, daß durch Verfügungen die Rechte eines - später innerhalb der Verjährungsfrist auftretenden - wahren Erben nicht beeinträchtigt werden dürfen. Der Staat erlangt somit auflösend bedingtes Eigentum. Aufgrund dieses Eigentumsrechtes stehen dem Staat alle Verfügungen zu, soweit dadurch nicht der Bedingungseintritt vereitelt würde; er kann sich somit nicht auf einen Verbrauch des heimfällig gewordenen Vermögens berufen, sondern muß in einem solchen Fall das in seiner Hand befindliche Entgelt herausgeben (Ehrenzweig System2 II/2 406). Dies entspricht der Stellung des Scheinerben, der dann, wenn eine Rückstellung wegen Veräußerung oder Verbrauchs einer Sache nicht mehr möglich ist, gemäß Paragraph 1041, ABGB den erlangten Wert herauszugeben hat vergleiche NZ 1984, 107; Koziol/Welser II10 413 mwN).
Diese Auslegung entspricht auch der historischen Entwicklung. Schon Zeiller (Comm II/2 761) führt aus, daß der erblose Nachlaß ein Vermögen sei, das zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse dient. Landauer (in GrünhutsZ 1901, 211 ff) berichtet, daß nach Überweisung des erblosen Nachlasses das vorhandene oder durch Verkauf von Nachlaßgegenständen verfügbare Bargeld mittels sogenannter "Incamerirungsanweisung" der Finanzprokurator der zur Empfangnahme und Verrechnung solcher Gelder berufenen Finanzbehörde überlassen wurde. In Österreich sei es aber ein Recht der Krone, aus dem vom Staate eingezogenen erblosen Vermögen Gnadengaben zu bewilligen und auszuweisen. Dem später aufgetretenen Erben müsse das gnadenweise verausgabte Vermögen nicht herausgegeben werden. Durch die 1. Teilnovelle (RGBl 1914/276) wurde durch Änderung des Wortlautes des § 760 ABGB nur klargestellt, daß nur der Staat, nicht aber sonstige Personen aufgrund politischer Verordnungen heimfallsberechtigt ist (Schiffner, Erbrechtsreform 58). Darüber hinaus wollte die Kommission für Justizgegenstände (vgl Schey, III.TN 230 f und Schiffner aaO 61) gesetzlich normiert wissen, daß erbloses Vermögen nicht wie schon Zeiller aaO ausführte, zur Bedeckung der allgemeinen Staatsbedürfnisse, sondern ausschließlich für Zwecke der sozialen Fürsorge verwendet werden sollte. Dieser Vorschlag der Kommission fand aber keine Aufnahme in die Teilnovellen. Es bestand demnach nie ein Zweifel, daß das heimgefallene Vermögen dem Staat zugewiesen war. Entsprach aber die Nutzung dem Zuweisungsgehalt, fehlt damit eine Rechtsgrundlage auch für einen Verwendungsanspruch des Klägers, der daraus abzuleiten wäre, daß sich der Staat eine verzinsliche Kreditaufnahme ersparte.Diese Auslegung entspricht auch der historischen Entwicklung. Schon Zeiller (Comm II/2 761) führt aus, daß der erblose Nachlaß ein Vermögen sei, das zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse dient. Landauer (in GrünhutsZ 1901, 211 ff) berichtet, daß nach Überweisung des erblosen Nachlasses das vorhandene oder durch Verkauf von Nachlaßgegenständen verfügbare Bargeld mittels sogenannter "Incamerirungsanweisung" der Finanzprokurator der zur Empfangnahme und Verrechnung solcher Gelder berufenen Finanzbehörde überlassen wurde. In Österreich sei es aber ein Recht der Krone, aus dem vom Staate eingezogenen erblosen Vermögen Gnadengaben zu bewilligen und auszuweisen. Dem später aufgetretenen Erben müsse das gnadenweise verausgabte Vermögen nicht herausgegeben werden. Durch die 1. Teilnovelle (RGBl 1914/276) wurde durch Änderung des Wortlautes des Paragraph 760, ABGB nur klargestellt, daß nur der Staat, nicht aber sonstige Personen aufgrund politischer Verordnungen heimfallsberechtigt ist (Schiffner, Erbrechtsreform 58). Darüber hinaus wollte die Kommission für Justizgegenstände vergleiche Schey, römisch drei.TN 230 f und Schiffner aaO 61) gesetzlich normiert wissen, daß erbloses Vermögen nicht wie schon Zeiller aaO ausführte, zur Bedeckung der allgemeinen Staatsbedürfnisse, sondern ausschließlich für Zwecke der sozialen Fürsorge verwendet werden sollte. Dieser Vorschlag der Kommission fand aber keine Aufnahme in die Teilnovellen. Es bestand demnach nie ein Zweifel, daß das heimgefallene Vermögen dem Staat zugewiesen war. Entsprach aber die Nutzung dem Zuweisungsgehalt, fehlt damit eine Rechtsgrundlage auch für einen Verwendungsanspruch des Klägers, der daraus abzuleiten wäre, daß sich der Staat eine verzinsliche Kreditaufnahme ersparte.
Anders als in dem vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 646/93 zu beurteilenden Fall einer Erbschaftsklage wurde hier die Erbschaft weder ganz noch teilweise verbraucht; die in einem solchen Fall gebotene Heranziehung des § 1041 ABGB zur Ermittlung des Wertersatzes, der an die Stelle der Rückgabe der Sache tritt (vgl JBl 1992, 388; NZ 1984, 107; Koziol/Welser10 II 413), kommt somit im vorliegenden Fall nicht in Frage.Anders als in dem vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 646/93 zu beurteilenden Fall einer Erbschaftsklage wurde hier die Erbschaft weder ganz noch teilweise verbraucht; die in einem solchen Fall gebotene Heranziehung des Paragraph 1041, ABGB zur Ermittlung des Wertersatzes, der an die Stelle der Rückgabe der Sache tritt vergleiche JBl 1992, 388; NZ 1984, 107; Koziol/Welser10 römisch zwei 413), kommt somit im vorliegenden Fall nicht in Frage.
Ein Wertungswiderspruch ist nicht zu ermitteln. Es ist nicht der Sphäre des Staates zuzurechnen, daß sich der rechtmäßige Erbe erst nach Abschluß des Verlassenschaftsverfahrens meldet und seine Ansprüche geltend macht, sondern vielmehr der Sphäre des rechtmäßigen Erben, mag dieser auch bloß schicksalhaft nicht früher von seiner Erbstellung Kenntnis erlangt haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.